Dies ist eine Diskussion zu Visaverlängerung in Schwangerschaft innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Visaverlängerung in Schwangerschaft |
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| AW: Visaverlängerung in Schwangerschaft Zitat:
Begründung: In dem von Ihnen beschriebenen Fall tritt ein Wechsel der Aufenthaltsgründe ein. Gründe in diesem Sinne sind Sachverhalte (Lebenslagen), die zu einem (Dauer)Aufenthalt berechtigen. Solche Sachverhalte können z.B. sein: Die Aufnahme und Durchführung eines Studiums, Ausübung einer Beschäftigung (Hochqualifizierter), Forschungszwecke, Familienzusammenführung, Vorliegen humanitärer Gründe. Es kann sein, dass im Laufe der Zeit ein ursprünglich bestehender Sachverhalt wegfällt, und dafür ein anderer begründet wird. Dies ist in "Ihrem" Fall geschehen. Ursprünglich lag der Sachverhalt des Studiums vor, nunmehr tritt (in absehbarer Zukunft) der der Familienzusammenführung ein. Insoweit liegt ein Wechsel der Aufenthaltsgründe vor. Problematisch erscheint Ihr Fall deshalb, weil grundsätzlich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis) die Voraussetzungen aus § 5 Aufenthaltsgesetz vorliegen müssen. Die Norm sieht u.a. vor, dass die Einreise mit dem "erforderlichen" Visum erfolgt sein muss. D.h. der Ausländer muss mit einem Visum eingereist sein, dessen Erteilung der zum Aufenthalt berechtigende Sachverhalt zugrundelag. Der Ausländer muss im Ausland angeben, dass er einreisen will, weil ein Aufenthaltsgrund in seiner Person vorliegt. In Ihrem Fall ist die Besonderheit, dass die Betroffene bereits im Inland ist und mit einem anderen Visum (d.h. mit einem Visum zwecks Studiums) und damit nicht mit dem "erforderlichen" Visum eingereist ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie aufgefordert wird, ins Ursprungsland auszureisen, um von dort aus ganz normal (wie § 5 AufenthG vorschreibt) das Visumverfahren durchzuführen, d.h. zurückreisen und in der heimatländischen Deutschen Auslandsvertretung Visumerteilung zwecks Geburt eines deutschen Kindes (Sachverhalt der Familienzusammenführung) beantragen muss. Dies ist jedoch nicht so. Hier hilft § 39 der Aufenthaltsverordnung, der folgenden (von mir abgekürzten) Inhalt hat: § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn ... 5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat oder D.h. § 39 AufenthV macht eine Ausnahme von § 5 Aufenthaltsgesetz. Deshalb kann die Betroffene in Ihrem Fall die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragen, mit der Begründung, dass sie ein Kind von einem Deutschen erwartet, was sie zu einem Daueraufenthalt gem. § 28 Aufenthaltsgesetz berechtigt (Familienzusammenführung). Allerdings muss noch geklärt werden, ob für die Anwendbarkeit des § 39 das Kind bereits geboren sein muss, die Schwangerschaft im fortgeschrittenem Stadium sein muss oder welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten. Zur Not muss über Eilanträge Zeit bis zur hinreichenden Nähe des Geburtstermins "gewonnen" werden. + Geändert von arton (28.12.2009 um 00:16 Uhr). Grund: mannigfache Rechtschreib- und Flüchtigkeitsfehler :-/ |
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| AW: Visaverlängerung in Schwangerschaft ...so auch der Plan Sodann bleibt nur zu hoffen, dass der Vater in Anbetracht zukünftig geschuldeter Kinderunterhaltsansprüche, wie auch Erbansprüche die Vaterschaft anerkennt. Ferner bleibt zu hoffen, dass das Paar nebst Kind tatsächlich eine gemeinsame Zukunft wünscht, da immerhin die Motivation des Zeugenden und der nunmehr Schwangeren sehr unterschiedlicher Natur sein könnte. Meist hält kaum eine Beziehung dauerhaft, die sich auf reine Dankbarkeit stützt. Wie auch immer, man sollte nicht immer "schwarz" sehen - ![]() Ich wünsche Glück!
__________________ Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus. Do, ut des |
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| AW: Visaverlängerung in Schwangerschaft Wenn mal kurz eine Frage anschliessen darf, 1. Wie sieht es bei Schwangerschaft und einem Antrag vor der Einreise aus? Fakten: 1. Vater Deutsch, Frau Auslaenderin 2. Verheiratet seit knapp 2 Jahren 3. Im 4. Monat schwanger Kann da eine Einreise/Aufenthaltsgenehmigung ueberhaupt verwehrt werden? Punkt ist, dass Frau derzeit noch im Ausland lebt. Wie sieht es aus mit Krankenversicherung? Wenn der Mann Arbeit hat und in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann er seine Frau trotz Schwangerschaft gegen Zuzahlung in die gesetzliche Versicherung dazu holen? Vielen Dank fuer eine Antwort |
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| AW: Visaverlängerung in Schwangerschaft Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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