Dies ist eine Diskussion zu Verständnis zu § 51 innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Verständnis zu § 51 (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus. |
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| AW: Verständnis zu § 51 Ja,das ist so Richtig.Sie gehen zur Ausländerbehörde und lassen sich dort eine Bescheinigung geben,nach § 51.Gebühr so bei 10 Euro.Mit dieser Bescheinigung können Sie Jahrelang im Ausland bleiben.Aber immer den Pass mit dem Aufenthaltstietel behalten,zum Nachweis das der Aufenthaltstietel Besteht.Bei der Einreise den Nachweis einer Krankenversicherung vorlegen.Da Sie ja nicht mehr in deutschland Krankenversichert sind. |
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| AW: Verständnis zu § 51 Was ist eine NE? |
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| AW: Verständnis zu § 51 Hallo @mimimau,eine NE ist die Abkürzung für NiederlassungsErlaubnis.die Frage wohl schlecht gelesen,da ist der Ausdruck schon Erklärt. Hallo @ TamOx,ein Danke ist wohl Heute nicht mehr drin? Noch ein Nachtrag zum § 51.Nach Absatz 2,ist ein Ausländer/in mit einer/em Deutschen/er Verheiratet ,so Erreicht diese Person diesen Tietel schon nach 3 Jahren bis 5 Jahren,also ab den Moment wo das Daueraufentshaltrecht Festgestellt wird. |
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