Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Verlängerung für § 31 AufenthG - Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

Dies ist eine Diskussion zu Verlängerung für § 31 AufenthG - Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 28.09.2010, 14:30
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 1
Keine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Klio hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Verlängerung für § 31 AufenthG - Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

Hallo

So, zu Beginn erstmal der Link zum Gesetzestext:

Was ich dem bisher entnehmen kann: Wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute, die im Bundesgebiet Bestand hatte, nach zwei Jahren aufgelöst wird und der Ausländer noch keine Niederlassungserlaubnis hat (z.B. bei einer Trennung zwischen dem 2-3 Jahr,) erhält er für ein weiteres Jahr eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden kann; so heißt es:

Zitat:
Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen.
Meine Frage: Unter welchen Bedingungen und mit welcher Wahrscheinlichkeit könnte diese einjährige eigenständige Aufenthaltserlaubnis, die nach der Auflösung der mind. 2 jährigen Lebensgemeinschaft zugesprochen wird, verlängert werden?

Zum Beispiel bei folgendem fiktiven Fall: Der mit einer Deutschen verheiratete Ausländer ist bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft nach dem 2. Jahr 30 Jahre alt, befindet sich in seinem Fachhochschulstudium im 3. Semester (sein Studium dauert noch 3 Semester, also 1,5 Jahre+ 1 entlohntes Praxisjahr, das auch zum Studium gehört), nimmt einen Studentenkredit - kein Bafög, sondern ein spezieller Kredit von einer Bank, der mit günstigen Zinssätzen zurückgezahlt werden muss- von beispielsweise 500 Euro im Monat in Anspruch und hat einen 400-Eurojob, auf deren Grundlage er sich selbst versorgen kann.

Der oben genannte fiktive Fall interessiert mich besonders, aber um allgemeine Hinweise wäre ich auch dankbar.
Danke im Voraus
Mit Zitat antworten


Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Multifunktionsgerät eigenständiges Wirtschaftsgut? Steuerrecht 30.03.2009 16:11
AufenthG §28 Abs.1 S.1 Nr.3 Asyl- und Ausländerrecht 06.08.2008 14:30
Aufteilung einer Gesamtschuld zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatten nach Tod eines Ehegatten Nachrichten: Steuern und Wirtschaft 30.05.2008 11:50
Definition: eigenständiges (neutrales), unabhängiges Gutachten Arztrecht 08.09.2007 15:02





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Asyl- und Ausländerrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN