Dies ist eine Diskussion zu (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung Ich komme mit meinem Fall nicht weiter, deshalb würde ich mich über Hilfe freuen. Danke! Sachverhalt: Frau K aus Polen ist seit Oktober 2002 in Deutschland, heiratet im Dezember 2002 Herrn K, der ebenfalls Pole ist jedoch die Deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und mit dem sie bereits 1 1/2 Jahre in Polen zusammen war. Herr K ist Arbeitnehmer, Frau K ist erwerbslos. Beide wohnen in Hamburg. Frau K erhält im September 2006 laut Pass eine unbefristete Niederlassungserlaubnis gem. § 28 II AufenthG. Im Sommer 2008 läuft es nicht mehr so richtig zwischen Frau und Herrn K. Die beiden wollen sich scheiden lassen. Frau K meldet sich am 15.7.2008 in Hamburg ab und besucht Ihre Mutter in Polen, um von der Trennung Abstand zu bekommen. Im Oktober ist Frau K nochmals für einige Tage in Hamburg, am 28.12.2008 kommt sie dann wieder aus Polen und beabsichtigt in Deutschland zu bleiben. Sie hebt, wie schon im Oktober, Geld in Hamburg ab, geht zum Arzt und erhält von ihrer Krankenkasse aufgrund veränderter Adresse am 6.1.2009 eine neue Krankenkarte. Sie lebt vorrübergehend bei einer Freundin in Hamburg, hat sich aber noch nicht beim Bezirksamt in Hamburg zurück gemeldet. Am 19.5.2009 meldet sich Frau K zurück in Hamburg. Sie meldet sich zudem bei der Arbeitsagentur, ist jedoch noch nicht als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet (Verfahren läuft). Das Scheidungsverfahren mit Herrn K läuft ebenfalls. Frau K erhält monatlich Unterhalt von Herrn K iHv 300 und hat mittlerweile einen 400-Euro Job gefunden. Am 03.08.2009 erhält Frau K ein Brief vom Einwohnermeldeamt. In diesem steht: "Anhörung gem. § 28 HmbVwVfG vom 9.11.1977 Sehr geehrte Frau K, es ist vorgesehen, gem. § 7 I des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) (FreizügG/EU) vom 30.7.2004, BGBI. S. 1950, 1986 - in der zurzeit geltenden Fassung eine Aufforderung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu erlassen und die Abschiebung anzudrohen, da bis heute keine Nachweise zur Freizügigkeit vorgelegt wurden. Die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht nach § 2 I FreizügG/EU sind somit nicht erfüllt. Die ihnen erteilte Niederlassungserlaubnis gem. § 51 I Nr. 6 AufenthG ist erloschen, da Sie am 15.07.2008 nach Polen verzogen waren. Am 19.05.2009 meldeten Sie sich erneut in Hamburg an. Nach hiesigen Erkenntnissen haben Sie Leistungen gem. SGB II beantragt, da Sie von Ihrem Ehemann getrennt leben und die Unterhaltszahlungen nicht ausreichen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ihnen wird vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids Gelegenheit gegeben, sich bis zum 19.08.2009 schriftlich oder - nach vorheriger Terminabsprache - mündlich zur Niederschrift zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es wird auf § 82 I AufentG iVm. § 1 III FreizügG/EU verwiesen." Wie ist die Rechtslage der Frau K? Geändert von Ra-Orkon (10.08.2009 um 16:43 Uhr). |
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| AW: (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung Zitat:
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| AW: (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung Zitat:
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| AW: (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung Zitat:
Die Frau K, hat seiner Niederlassung..verloren, weil Sie über 6 Monate... abwesend war. Genau nach § 51 I Nr.6 AufenthG. Jetzt (als Unionsbürgerin) die Vorausetzungen, die erfüllt werden müssen, hängen von der Frist des beabsichtigten Aufenthalts in D: - Bis drei Monate- Urlaub, ein Praktikum...: reicht Personalausweis oder Reisepass und aktuelle Anmeldebescheinigung in D. - Über 3 Monate: Ausübung einer unabhängigen oder Selbstständigen Tätigkeit..! oder Nachweis ausreichender Existenzmittel und einer Krankversicherung so dass man kein Hartz IV in anspruch nimmt. oder als Familienangehörige des Unionsbürgers, der die o.g Vorausetzungen erfüllt. - Erst nach 5 Jahre ununterbrochenes Aufenthalt bekommt man Daueraufenthaltserlaubnis. auch ein Daueraufenthaltserlaubnis kann man verlieren mit 2 Jahre Abwesenheit....! Nur mein persönliche Meinung...! MFG ![]() Übrigens bitte Ihr erste Satz ...ICH habe ich übersehen ...da hätte ich keinen koment.. |
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| AW: (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung Zitat:
Danke für die Antwort. ABER: Findet das AufentG überhaupt Anwendung für Frau K, sie ist doch Unionsbürgerin, da wäre doch nur das FreizügG/EU einschlägig und deshalb gilt eine Frist nach § 4a VII FreizügG von 2 Jahren, oder sehe ich das falsch? |
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| AW: (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung Zitat:
Ja Richtig- Falls, § 4 A VII FreizügG hat nur mit verlust des Daueraufenthaltsrecht.. zu tun. Für Frau K, jedoch nicht relevant. Gruß |
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| AW: (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung Zitat:
Hm, aber in diesem Fall: Die Behörde beruft sich auf § 51 I Nr. 6 AufenthG. Das AufenthG ist doch für Frau K nicht einschlägig, weil sie Unionsbürgerin ist. Oder? Und sie hat ja bereits eine unbefristete NIederlassungserlaubnis. Ist das nicht das gleiche wie eine Daueraufenthaltsgenehmigung? Sie hält sich ja auch nach FreizügG schon seit über 5 Jahren in Deutschland auf. Und der § 51 I Nr. 6 AufenthG entspricht im Wortlaut dem § 4a VII FreizügG, nur mit dem Unterschied das nach dem FreizügG die Ausreise "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" keine Bedeutung hat, wenn der Unionsbürger innerhalb von zwei Jahren wieder in Deutschland gemeldet ist. Ich verstehe den Zusammenhang zwischen AufenthG und FreizügG nicht... Im § 1 II Nr. 1 AufentG steht, dass das AufenthG nicht für Unionsbürger gilt - also auch nicht für Frau K - wenn keine ausdrückliche Erklärung im Gesetz. Im § 51 AufenthG finde ich keine ausdrückliche Erklärung, also gilt das FreizügG für Frau K, deshalb auch bei Daueraufenthaltsgenehmigungen (die sie ja hat!?) zwei Jahre. Bitte um Aufklärung |
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| AW: (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung Zitat:
Richtig, sie hat Daueraufenthaltsrecht. Nur mit die Niederlassung..wäre Sie im konkretfall sogar Illegal..aber ja FreizüG-EG-Vertrag. |
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| AW: (Unrechtmäßige) Androhung der Abschiebung Zitat:
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