Dies ist eine Diskussion zu unbeglichene Haft innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| unbeglichene Haft angenommen, Russischer Staatsbürger R verliert vor seiner Einreise zum Urlaub in der EU den Pass und wird an der Grenze festgenommen. Er landet für zwei Wochen in Haft und ihm wird daraufhin diese Haft in Rechnung gestellt, danach geht's zurück nach Hause. Diese Rechnung wird von ihm nicht beglichen. Er gilt deshalb als Straftäter und würde bei zukünftigen Einreisen in die EU verhaftet werden. Gibt es bei so etwas Verjährungsfristen? Ich bin Nichtjurist und sehe bei so einem spannenden Gedankenspiel kaum eine Möglichkeit, akkuratere Informationen als in diesem Forum zu erhalten. Herzlichen Dank für Euren Input. wuntzt |
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| AW: unbeglichene Haft Zitat:
Die erste Frage, die sich hier m.E. stellt, ist, ob eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Meines Erachtens nicht. Denn es fehlt schon an den wesentlichen Voraussetzungen für eine solche: Anklage, Hauptverhandlung und Urteil bzw. Strafbefehl. Diese liegen laut Ihrem Sachverhalt nicht vor. Also kann er nicht als "Straftäter" gelten. Vielmehr ist er einer, der für die "Abschiebungskosten" haftet. Auch in diesem Fall darf er nicht nach Deutschland wieder einreisen bzw. muss vorher oder gleichzeitig die Kosten zahlen. Wann die in der Rechnung verkörperte Forderung verjährt, weiß ich nicht. Denn in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es besondere Verjährungsgesetze gibt, oder ob vielmehr die allgemeinen Verjährungsnormen aus dem BGB gelten. Darüber hinaus die Frage, ob die Forderung hier "tituliert" ist. Wenn ja, ist mit längeren Verjährungsfristen zu rechnen. Die kürzeste Verjährungsfrist, die ich bei titulierten Forderungen kenne, beträgt 30 Jahre. Aber wie gesagt: Es handelt sich hierbei nicht um "akkurate", gesetzlich fundierte, sondern vielmehr um Grundüberlegungen als Anregung für weitere Diskussionen. Beste Grüße |
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| AW: unbeglichene Haft |
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| AW: unbeglichene Haft Also - die Feststellung über die für den Gefängnisaufenthalt zu zahlende Summe wurde von einem Richter getroffen. Handelt es sich somit um eine titulierte Entscheidung und man könnte mit 30 Jahren Verjährungsfrist rechnen? Danke für die Hilfe, wuntzt |
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| AW: unbeglichene Haft Zitat:
Ich kann nun Ihre Frage dennoch nicht mit Sicherheit beantworten, weil ich nicht weiß, ob es sich bei der Forderung um eine rechtskräftig festgestellte handelt bzw. ob die Behörde einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO in der Hand hat. Sollte dies der Fall sein, kann sie wohl noch 30 Jahre vollstrecken bzw. die Forderung wird erst in 30 Jahren verjähren. Um Ihre Frage zu beantworten, müsste ich wissen, was das für eine Forderung ist. Worin ist ihre rechtliche Grundlage zu sehen? In einem Urteil, gerichtlichen Beschluss, Kostenfestsetzungsbeschluss, Verwaltungsakt oder in einer "sonstigen Urkunde" gem. § 794 ZPO? Sie sagen, ein Richter hat die Entscheidung getroffen. Das spricht dafür, dass ein Urteil, KFB, Beschluss, Vergleich etc. und damit eine rechtskräftige Forderung vorliegt und die Forderung gegen Ihren Bekannten in 30 Jahren verjährt. Zum Verständnis: Es ist nicht gesagt, dass eine Forderung nur dann als rechtskräftig anzusehen ist, wenn die diese Forderung begründende Entscheidung von einem Richter stammt. Auch aus einem Verwaltungsakt einer Behörde kann eine rechtskräftige (eigentlich: bestandskräftige) Forderung herrühren. Beste Grüße |
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| AW: unbeglichene Haft Zitat:
Von einer rechtskräftigen Verurteilung kann hier nicht ausgegangen werden. Der betreffende Ausländer hat eine Zurückschiebungsverfügung erhalten. Dort ist die Bankverbindung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums angegeben. Der Ausländer kann dort unter Überweisung einer Gebühr von 30,- Euro einen Antrag auf Befristung der Wiedereinreisesperre stellen. Daraufhin wird geprüft, in welcher Höhe Zurückschiebungskosten zu erstatten sind. Erst nach Begleichung der Forderung, wird die Wiedereinreisesperre befristet. |
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