Dies ist eine Diskussion zu Umwandlung Aufenthaltserlaubnis §25 (4) zu § 16 -Rechtens? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25(4) AufenthaltsG - von einer Härtefallkommission gestattet - von einer Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 AufenthaltsG umgewandelt werden? Und wenn ja, warum? Beste Grüße und schonmal vielen dank für eure Antworten |
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| AW: Umwandlung Aufenthaltserlaubnis §25 (4) zu § 16 -Rechtens? Wenn der Betroffene alle Voraussetzungen des § 16 AufenthG erfüllt (einschließlich der allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG), steht ihm ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu Studienzwecken ja zu. Er kann diese Aufenthaltserlaubnis auch im Inland einholen (ohne vorherige Ausreise), weil er bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (vgl. § 39 Ziffer 1 der Aufenthaltsverordnung). |
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| AW: Umwandlung Aufenthaltserlaubnis §25 (4) zu § 16 -Rechtens? Die Frage ging eigentlich in eine andere Richtung, nämlich ob die Ausländerbehörde, das ändern darf und nicht mehr nach §25 verlängern muss. Und eine weitere Frage ist, wie es mit einer Rückwandlung von §16 zu einer Aufenthaltserlaubnis nach §25(4) bzw §25a steht. Aber vielen lieben Dank für die Antwort! |
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| AW: Umwandlung Aufenthaltserlaubnis §25 (4) zu § 16 -Rechtens? Es kommt nicht selten vor, dass ein Ausländer mehrere Aufenthaltszwecke geltend machen kann und dem daher unter mehreren Aspekten ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Es ist unter den Gerichten (und bei Behörden) umstritten und gesetzlich nicht geregelt, ob die Ausländerbehörde in solchen Fällen alle Aufenthaltszwecke in dem Titel vermerken muss, oder ob es ausreicht, wenn jeweils nur ein Aufenthaltszweck angegeben ist (z.B. Studium oder humanitäre Gründe oder Familiennachzug etc.). Die Frage ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens zur Zeit beim BVerwG zur Entscheidung anhängig. Allerdings hat das Ergebnis nun keine so großen Auswirkungen für die Ausländer: wenn z.B. der Aufenthaltszweck des Studiums erlischt und ein weiterer Zweck fortbesteht (z.B. wie hier ein Recht aus § 25 Abs. 4 oder § 25a AufenthG), wäre die Ausländerbehörde in jedem Fall verpflichtet, aufgrund des fortbestehenden anderen Aufenthaltszwecks die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. |
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