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Teilnahme an Einbürgerungsfeier verpflichtend

Dies ist eine Diskussion zu Teilnahme an Einbürgerungsfeier verpflichtend innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.04.2009, 03:55
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Teilnahme an Einbürgerungsfeier verpflichtend

Das Einbürgerungsverfahren eines EU-Ausländers wurde ohne Probleme positiv abgeschlossen, die Urkunde ist bereits ausgestellt. Die Verleihung muss allerdings im Rahmen einer Einbürgerungsfeier stattfinden, die nur einmal alle drei Monate ausgerichtet wird. Da der Betroffene bereits einmal wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte und beim nächsten Termin beruflich ebenfalls verhindert sein wird, stellt sich die Frage, ob die Urkunde nicht in anderer Form übergeben werden kann, oder ob die Teilnahme verpflichtend ist.

MfG,
GP
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Alt 07.04.2009, 09:15
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AW: Teilnahme an Einbürgerungsfeier verpflichtend

Es gibt keine Vorschrift im Gesetz, die solche "Feiern" vorsieht, geschweige denn die Teilnahme daran.

Allerdings steht da:
"Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte“ "

Und in der Verwaltungsvorschrift steht:
"16.2 Zu Satz 2 (Feierliches Bekenntnis)

Das mündliche feierliche Bekenntnis vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist zusätzlich zu dem vom Einbürgerungsbewerber bereits schriftlich geleisteten Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Loyalitätserklärung abzugeben und bekräftigt diese. Die Abgabe des Bekenntnisses ist in den Akten zu vermerken. In Ausnahmefällen, z.B. wenn die Einbürgerungsurkunde nicht persönlich ausgehändigt werden kann, kann das feierliche Bekenntnis auch schriftlich durch eigenhändige Unterschrift geleistet werden. Bei Verweigerung des Bekenntnisses seitens des Einbürgerungsbewerbers unterbleibt die Aushändigung der Urkunde.

Das feierliche Bekenntnis setzt einen würdigen Rahmen voraus. Die weitere Ausgestaltung, z.B. in Form einer Einbürgerungsfeier, bleibt den zuständigen ausführenden Behörden vorbehalten. "


Aber das ist eben nicht Gesetz und somit nicht wirklich bindend.
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