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Studentenvisum verlängern trotz laufendes Verfahrens?

Dies ist eine Diskussion zu Studentenvisum verlängern trotz laufendes Verfahrens? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 29.04.2008, 16:08
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Studentenvisum verlängern trotz laufendes Verfahrens?

Hallo,

nehmen wir an, dass vor ca. 6-8 Wochen gegen eine Person A ein Strafverfahren, wegen Verstosses gegen das BTMG eingeleitet wurde.(welches vermutlich irgendwann mal eingestellt wird)
Wie die Person A vor kurzem festgestellt hat, liegt das ganze immernoch bei einem Sachbearbeiter der Polizei und wurde noch nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, ergo dauert es noch bis dieses Verfahren eingestellt wird oder sich das ganze irgenwei entwickelt. Die Person A studiert in Deutschland und hat ein Studentenvisum, dass in 2-3 Monaten ausläuft. Könnte die Person A in diesem Fall noch ihr Studentenvisum verlängern, solang das Verfahren gegen sie läuft(=weder Urteil, noch Einstellung des Verfahrens) oder würde das nicht gehen?
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Alt 30.04.2008, 10:30
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AW: Studentenvisum verlängern trotz laufendes Verfahrens?

Der Antrag auf Verlängerung wird vermutlich ausgesetzt bis eine Entscheidung im Strafverfahren erfolgt ist. Für die Zwischenzeit gibt es vermutlich eine Fiktionsbescheinigung.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.04.2008, 12:31
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AW: Studentenvisum verlängern trotz laufendes Verfahrens?

Sicher? Hab gehört, dass die Person A nur in dem Zeitraum, indem die Ermittlung gegen sie läuft, nicht sich für die Staatsbürgerschaft bewerben kann. Was aber nicht für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung(Studentenvisum) gilt, solang die Person A nicht verurteilt wurde(90 Tagessätze oder so).
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  #4 (permalink)  
Alt 30.04.2008, 16:45
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AW: Studentenvisum verlängern trotz laufendes Verfahrens?

Guck doch mal in § 79 Abs. 2 AufenthG nach:

'Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.'
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