
27.07.2008, 13:16
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Strafunmündigkeit von Kindern Familie F erlangt durch mittelbare Falschbeurkundung nach §271 StGB Asyl in Deutschland. Dabei ist ein Kind K im Alter von 8 Jahren und ein Kind M im Alter von 10 Jahren mit betroffen. Da die Eltern E des K und M bis heute Sozialleistungen nach dem SGB beziehen dauert der Vermögensvorteil durch den illegalen Asylantrag noch an. Somit tritt noch keine Verjährung ein!? Inwiefern sind K und M schuldunfähig, wenn diese heute schon längst volljährig sind und dennoch nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen können?
Machen sich K und M durch Gebrauch der Papiere nach §281 StGB trotz der Verjährungsfrist nach § 78 StGB strafbar? Sie waren doch als der Betrug stattfand minderjährig und somit schuldunfähig.
Herzliche Grüße
Peter Müller |