Dies ist eine Diskussion zu Status durch Eheschließung eines Ausländers innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Status durch Eheschließung eines Ausländers 2 Fragen: 1.Angenommen die Deutsche A heiratet den Ausländer B in seinem Heimatland in Lateinamerika. Wenn die Ehe in Deutschland anerkannt wird, welchen Status erhält der "nicht EU" Ausländer in Deutschland bzw. Europa? 2.Angenommen die Deutsche A heiratet den Ausländer B in Deutschland, welchen Status bekommt der Ausländer B? Vielen Dank!! |
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| AW: Status durch Eheschließung eines Ausländers Im ersten angenommenen Fall genießt B unabhängig von seiner StAng innerhalb der EU abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. Die Heiratsurkunde ist dabei als Nachweis ausreichend, die Freizügigkeitsrechte erwachsen B unmittelbar aus dem EG-Vertrag und bedingen keines Aufenthaltstitels. Das FreizügG/EU regelt jedoch nur die Einreise-und Aufenthaltsbestimmungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten, sodass in D weiterhin nationales Recht zur Anwendung kommt. Nach § 28 I 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen bei Vorliegen der Vorraussetzungen ( u.a. Verständigung in einfacher deutscher Sprache möglich ) von Amts wegen ein dauerhafter Aufenthaltstitel zu erteilen. Je nach StAng kann B für die Einreise in das Bundesgebiet der Visumspflicht unterliegen. Dann muss er zumindest bei der Ersteinreise nach D ein Visa besitzen, damit er im Inland bei der zuständigen Ausländerbehörde den längerfristigen Aufenthaltstitel beantragen kann. In solch einem Fall bietet es sich an, bei der deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visa der Kategorie D zu beantragen. Im zweiten Fall bleibt der Aufenthaltsstatus von B vorerst unberührt. Wenn B der Visapflicht für D unterliegt, muss er vor der Ersteinreise ebenfalls ein nationales Visa der Kategorie D mit dem Zwecke der Eheschließung beantragen. Nach Erfolgter Heirat im Inland genießt B dann ebenfalls abgeleitetes Freizügigkeitsrecht sowie Anspruch auf Erteilung eines AT nach § 28 I 1 AufenthG. |
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