Dies ist eine Diskussion zu StAG : Kind im Ausland geboren, Anerkennung Vaterschaft innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Einen wunderschönen guten Tag ! Es schildert sich folgender Fall, in dem ich gerne um eure Meinung bitten würde. Es geht um die Grundlagen der Vaterschaftsermittlung bzw. Vaterschaftsfeststellung und dem damit verbundenen Zuspruch der Staatsbürgerschaft. Einem in 1998 im Ausland geborenem und lebendem Kind soll heute in 2006 ein Deutscher Reisepass ausgestellt werden, damit dies nach Deutschland reisen darf. In der Geburtsurkunde des Kindes ist die Mutter die deklarierende und der Vater hat das Kind, nach ausländischem Recht gültig, im Nachhinein (30 Tage nach der Geburt) anerkannt. Ist es bei der Deutschen Vaterschaftserklärung unter allen Umständen zwingend, dass die Mutter, in Anwesenheit des Botschaftspersonals, diese Erklärung mit unterschreiben muss ? Die Mutter des Kindes ist ohne festen, bzw. ohne bekannten Wohnsitz und hat seit nunmehr 2+ Jahren keinen Kontakt weder mit dem Kind noch mit dem Vater, zahlt keinerlei Unterhalt o.ä. woran der Aufenthaltsort ermittelt werden könnte. Der Vater lebt seit 8 Jahren im gleichen Ort, in gleicher Adresse und erreichbar unter der gleichen Tel.Nr. Vor 4 Jahren wurde dem Vater, auf dessen Klage, vor dem ausländischem Gericht das alleinige Sorgerecht für das Kind zugesprochen - aus diesem Urteil geht hervor, dass die Mutter den Vater, explizit als Vater des Kindes deklariert/anerkennt. Es liegen Zahlungsnachweise vom 0-4. Lebensjahr des Kindes vor, die die monatlichen Unterhaltszahlungen von Seiten des Vaters and die Mutter reflektieren. Ab dem 4. Lebensjahr hat der Vater das Sorgerecht und kommt für alle laufenden Kosten wie Schule, Gesundheit,... auf, was ebenfalls belegt ist. Weiterhin wurde ein vom Vater freiwillig durchgeführter DNA Test vorgelegt, dessen korrekte Probennahme durch Eidesstattliche Erklärung versichert wird, da die landesübliche Korruption die Korrektheit der Probennahme ausschließt. Der Test bestätigt zu den üblichen 99.99975% die Vaterschaft. Dem Vater werden von der Botschaft generell Fälle vorgehalten, in denen Personen versuchen sich Kindern zu ermächtigen - dies ist eine bedauerhafte Aussage und vermutlich gerechtfertigt. Wie dem auch sei, dieser Fall ist authentisch. Es liegen rechtskräftige Gerichtliche Urteile vor, die aber aufgrund der hohen Korruption im Land, scheinbar als 100% nichtig betrachtet werden - was von diplomatischer Seite vermutlich auch nicht einwandfrei ist ... Die Mutter ist nach wie vor nicht auffindbar und kann damit nicht zum Unterschreiben der Vaterschaftsanzeige vor die Botschaft treten. In wie weit ist die Entscheidung über die Zusprache der Vaterschaft Ermessungssache ? Unter welchen Umständen könnte die Vaterschaft von der Botschaft anerkannt und ein Reisepass ausgestellt werden ? Kann dies ohne die Unterschrift der Mutter generell stattfinden ? Welches könnte ein möglicher Lösungsweg sein ? Welche Instanzen können eingeschaltet werden um den Prozess zu agilisieren ? Der Antrag auf Staatsangehörigkeitsanerkennung wurde mit einem Zeitrahmen von 6 Monaten gestellet, davon ausgehend, dass es keine Probleme geben sollte Die Zeitliche Thematik ist dahingehend wichtig, da das Kind zum Anfang des Schuljahres 2006 in Deutschland eingeschult werden soll, da dass niveau der Schulbildung in dem entsprechenden Land dem Vater als nicht ausreichend erscheint ... was im In-und Ausland - allgemein bekannt ist und anerkannt wird. Vielen Danke und freundliche Grüsse Robby |
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| AW: StAG : Kind im Ausland geboren, Anerkennung Vaterschaft Zitat:
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat." Die Vaterschaftsanerkennung muss also nach deutschen Gesetzen wirksam sein. Dabei ist zu beachten: § 1594 (2) BGB: Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. § 1595 BGB: (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend. |
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