Dies ist eine Diskussion zu Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip Mit der Hoffnung, in der richtigen Rubrik gepostet zu haben, danke ich euch für eure Hilfe. Personennamen sind hier FIKTIV Manfred und Laura sind hier Ausländer, also keine EU-Bürger. und Petra ist EU-Bürgerin ansässig in Deutschland und verheiratet mit Manfred.Petra und Manfred sind seit 3 Jahren verheiratet und könnten leider bis heute keine Kinder auf die Welt bringen. Als Aufenthaltstitel hat Manfred eine Aufenthaltserlaubnis-EU (5 Jahre-gültigkeit)nach dem FreizügG/EU als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin. Laura hat einen Aufenthaltstitel zur Durchführung eines Studiums(§16 AufenthG)und hat anfang des Jahres von Manfred ein Kind bekommen. Vaterschaftserkennung liegt vor und beides teilen sich das Sorgenrecht.Zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Kindes hat das Standesamt Anfragen an Ausländerbehörden geschickt, weil das Kind auch nach dem Geburtsortprinzip Deutsch werden kann. die Voraussetzungen sind aus StAG §4,3 zu lesen. Manfred hält zum Zeitpunkt der Geburt seit 9 Jahren und 6 Monaten rechtmässig und ununterbrochen hier in Deutschland auf und besitzt wie oben angegeben seit 3 Jahre die Aufenthaltskarte EU, die bis 2013 befristet ist! Die Ausländerbehörden teilten dem Standesamt folgendes mit: Manfred hält zwar seit mehr als 8 Jahren in Deutschland auf aber besitzt keine UNBEFRISTETE AUFENTHALTSERLAUBNIS.Daraus folgt, das geborene Kind wird nicht Deutsch. Nach einer Woche Internetrecherchen hat Manfred aus der Link http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/gp-a1-voraussetzungen.html wer unter "unbefristete Erlaubnis" zu klassifizieren darf. jetzt meine Frage: hat die Ausländerbehörde recht oder hat sie ein Ermessensfehler gemacht? kann das Kind Deutsch werden?was kann Manfred jetzt gegen die Entscheidung der Ausländerbehörden machen? Hat man schon Erfahrung mit solche Situation gehabt? kann jemand Manfred helfen, um die Entscheidung der Ausländerbehörden sowie die Rechtslage zu verstehen. Vielen Dank noch einmal |
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| AW: Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip Auf der zitierten Internetseite steht: 'Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss mindestens ein Elternteil: -sich seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und -ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz haben. Das Wörtchen 'und' darf man nicht überlesen! Gem. Sachverhalt hat Manfred weder die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (er hat nur eine befristete) noch die 'Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz'. Insofern erfüllt Manfred nicht die o. a. Voraussetzugen. Ich wüßte nicht, was hier von den Behörden falsch gemacht worden sein sollte.
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| AW: Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip Zitat:
Er braucht allerdings ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin besitzt er automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Zitat:
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| AW: Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip Hallo, ich danke Euch erstmal für eure Beiträge.Falls ich es gut verstanden habe, heisst es die Ausländerbehörden haben etwas falsch gemacht.Jetzt kann Manfred noch was gegen diese Entscheidung unternehmen? Wie soll er vorgehen? Außerdem wollte Laura bei dem Ausländeramt ein Aufenthaltstitel für das Kind beantragen aber die Behörde teilte ihr mit "sie solle warten, bis sie angeschrieben wird".Das ist unverständlich...Hier noch einige Fragen: - macht sie sich strafbar, da sie mit einem Kind ohne Aufenthaltserlaubnis hier wohnt? - welche Aufenthaltsart bekommt eigentlich das Kind?Laura hat nur einen zwecksgebundenen Aufenthaltitel.wird dies aus dem Aufenthaltstitel des Vaters oder der Mütter abgeleitet? ich danke für Ihre Meldungen |
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| AW: Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip Gar keine, denn wie oben bereits festgestellt, ist das Kind deutsch nach § 4 (3) STAG. Die Eltern sollten für das Kind schriftlich (!) einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen, dann wird sich auch die richtige Stelle mit der Angelegenheit befassen, nämlich die Staatsangehörigkeitbehörde.
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| AW: Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip Beim Standesamt hat Manfred erfahren, in diess Optionsmodell werden die Eltern informiert nur wenn das geboren Kind Deutscher geworden ist und von daher wird die Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht möglich. Es ist seit heute morgen einen RA beauftragt, der Manfred vertreten wird und die Gestzlage auf Tisch bringen wird. Zitat:
Für die Hilfe möchte ich mich bei EUCH bedanken und werde mich hier zum späteren Zeitpunkt melden, wie die Sachen abgelaufen sind. Noch einmal herlichen Dank für Alles. Bamiboy |
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| AW: Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip Ich erwähnte es bereits: Das Kind IST Deutscher nach § 4 (3) StAG, da der Vater die Voraussetzungen erfüllt. Das Standesamt ist letztlich nur Hinweisgeber, die letzte Entscheidung liegt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde.
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| AW: Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip Hallo! ich danke dir erstmal für deinen Hinweis. Zitat:
Einen sönnigen Nachmittag wünsche ich Dir! |
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| AW: Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird natürlich nicht gesetzeswidrig entscheiden. Was sagt denn das Gesetz? Ein Kind ist nach § 4(3) StAG deutsch, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Auf den Herrn Manfred trifft doch offenbar beides zu. 1. hat er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und 2. besitzt er als Ehegatte einer EU-Bürgerin automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Dem Standesamt scheint hier doch einfach nur dieser letzte Punkt nicht klar zu sein. Siehe hierzu § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU: http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#4a Zitat:
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