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Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis

Dies ist eine Diskussion zu Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 18.06.2008, 10:15
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AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis

Es geht darum das immer gleich nach Willkür geschriehen wird. Ich hab gesagt was willkür wäre.
Hier ist übrigens die Grundlage

Zitat:
§28 AufenthlG
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.Ehegatten eines Deutschen,
2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Viel Spass
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  #12 (permalink)  
Alt 18.06.2008, 10:44
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AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis

Hm, ein Verweis, habe ich in der Tat übersehen. (versteckter Verweis)
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