Dies ist eine Diskussion zu Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| wie soll der Sprachnachweis für eine Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Ehegatten der Deutschen nach § 28 oder/und §30 AufenthG funktionieren? Auf welcher Rechtsgrundlage soll der Sprachnachweis bei Familienzusammenführung verlangt werden? Denn jede deutsche Botschaft verlangt von jedem einreisenden Ehegatten aus z.B. Russischen Föderation einen A1 Sprachnachweis. |
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| AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis Wo ist die Frage? Es erfordert einen Sprachnachweis Stufe A1. Die sind zum beispiel bei einem Goethe Institut im jeweiligen Land zu absolvieren und zu bestehen oder bei einer vom Goethe Institut anerkannten Organisation die ebenfalls test durchführt. Beim nächsten Goethe Institut in der Nähe des Ehegatten einfach mal nachfragen. |
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| AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis Wo ist die Rechtsgrundlage für diesen Sprachnachweis? |
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| AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis ich hoffe der link funzt ansonsten einfach auf der Seite der botschaft mal nach Merkblatt Familienzusammenführung suchen Link |
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| AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis Ist das AufenthG für Auslandsvertretungen keine Rechtsgrundlage? Nach §28 und §30 muss ein Ehegattennachzug zu Deutschen für eine Aufenthaltserlaubnis KEINEN Sprachtest nachweisen. Lediglich für eine Niederlassungserlaubnis. Und ich hoffe dass das hier ein Juraforum und kein Beamtenforum ist. Eine Niederlassungerlaubnis ist unbefristet, die Aufenthalserlaubnis dagegen nicht. Und das was im Merkblatt steht entspricht nicht dem eingeschränkten AufenthG nach §28 und §30. Dem Merkblatt nach muss JEDER einen Sprachnachweis vorlegen. Das ist Willkur. |
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| AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis In der Regel wird davon ausgegangen das eine FZF ja von dauer sein soll. Also zur späteren Niederlassung demnach ist der A1 Schein notwendig. das hat nix mit Willkür zu tun. |
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| AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis Hm, ein interessanter Gedanke, nur hat eine Niederlassungserlaubnis noch andere Voraussetzungen die die Behörde daran hindern die NE sofort auszustellen, und so bekommt man eine Aufenthaltserlaubnis. Das ist kein Argument. Denn für spätere Niederlassungserlaubnis muss auch später der Sprachnachweis verlangt werden. Einen Sprachnachweis für Aufenthaltserlaubnis sieht das Gesetz nicht vor. Und was ist mit dem Art. 3 GG? Manche nicht EU-Länder sind doch von dieser Regelung nicht betroffen. Und wenn der Ehegatte Schwierigkeiten hat im Ausland die Sprache zu erlernen, weil es z.B. dort kein Goethe-Institut gibt, oder weil er schon 50-60 ist, ist diese Schlußfolgerung mit der NE nicht gegen den Art. 6 GG??? |
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| AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis Im allgemeinen sollte man sich mal über das Wort Willkür Gedanken machen. Willkür wäre es wenn nur ein Ausländischer Ehegatte diesen Sprachnachweis machen müßte und nicht alle. Demnach ist das vollkommen in Ordnung. Nebenbei wenn man es als willkür empfindet hat man ja die Möglichkeit es durch die Ausreise aus Deutschland und der Abgabe des deutschen Passes zu beenden. |
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| AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis Warum soll jemand seine Heimat verlassen wenn jemand die Gesetze nicht befolgt oder diese in nicht korrekter Weise auslegt????? |
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| AW: Sprachtest §28 §30 AufenthG Aufenthaltserlaubnis Die Bundesregierung verdreht das Gesetz, verlangt einen Sprachnachweis für eine Niederlassungserlaubnis die sie nicht ausstellen kann, und dann soll der Ehegatte in Deutschland das Land verlassen? Oder ohne seine Frau leben? Sag mal, gehts noch? |
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