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Scheinehe mit Ausländer-Verjährungsfristen?

Dies ist eine Diskussion zu Scheinehe mit Ausländer-Verjährungsfristen? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2006, 13:52
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Question Scheinehe mit Ausländer-Verjährungsfristen?

Fallbeispiel:
eine deutsche Frau heiratet einen Ausländer, damit er in Deutschland bleiben kann und führt aus freien Stücken mit ihm eine Zeit lang tatsächlich eine Beziehung, lebt mit ihm in derselben Wohnung zusammen, teilt Tisch und Bett mit ihm, wie man so sagt. Dann erträgt sie dies nicht mehr, weil sie nicht zusammenpassen und sorgt dafür, dass er auszieht. Er hat zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsbürgerschaft/dauerndes Aufentshaltsrecht usw. noch nicht, da sie noch keine drei Jahre verheiratet sind. Die Frau beginnt eine neue Beziehung mit einem Deutschen. Dieser weiß von der Situation. Er weiß, dass der - ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung - nur noch formelle Ehemann der Frau jederzeit Schwierigkeiten beommen kann, wenn die Sache öffentlich wird, unternimmt aber nichts, weil dies nicht seiner Einstellung entspricht. Noch während der Zeit, als der formelle Ehemann der Frau immer noch nicht auf Dauer in Deutschland anerkannt ist, zieht der neue, deutsche, Partner der Frau mit ihr fest zusammen, in eine neue Wohnung. Erst ca. 1 1/2 Jahre später erhält der formelle Ehemann der Frau den deutschen Paß.......
Frage: was passiert den Beteiligten, wenn die Sache an die Öffentlichkeit kommt: - der Frau (die bis heute noch nicht geschieden ist), - dem formellen Ehemann, der jetzt (seit Sommer 2005) den deutschen Paß hat, dem Deutschen, der Alles wußte und durch sein Schweigen die Situation mit gedeckt hat...?
Verjährungsfristen usw?
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  #2 (permalink)  
Alt 16.01.2006, 17:09
V.I.P.
 
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AW: Scheinehe mit Ausländer-Verjährungsfristen?

Was soll der Frau passieren? Sie hat die große Liebe ihres Lebens geheiratet und später ist die Liebe kleiner geworden. Dies gilt insbesondere, da die eheliche Gemeinschaft ja tatsächlich eine Zeitlang bestanden hat.

Zwar ist der Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entfalle, aber die Frau ist schließlich nicht die Ausländerbehörde. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Frau verpflichtet war, der Ausländerbehörde den Auszg mitzuteilen.
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