Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Rückkehr eines ausländischen Rentners

Dies ist eine Diskussion zu Rückkehr eines ausländischen Rentners innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 21:50
Boardneuling
 
Registriert seit: Mar 2007
Beiträge: 9
Keine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juri07 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Exclamation Rückkehr eines ausländischen Rentners

Guten Abend,

nehmen wir mal an, es gäbe einen Mann X., der über 20 Jahre in Deutschland gearbeitet hat und in Rente wegen Ewerbsunfähigkeit gegangen ist vor ca. 3 Jahren.

Besagter Mann X., der einen Betreuer hatte ,wegen psychischen Gründen, hat über Nacht beim Bingo gewonnen und ist in seine alte Heimat gefahren in das Nicht-EU-Land , Schlaraffenland.

Er hat sich bei der Gelegenheit komplett aus Deutschland abgemeldet (!).

Sein Visum ("unbefristet") ist wahrscheinlich ungültig, da er seid 2 Jahren nicht mehr in Deutschland war und sich als Rentner <65 jedes Jahr 2 Mal wahrscheinlich melden hätte sollen.

Jetzt nach dem der Bingo-Gewinn verbraucht ist, möchte er wieder nach Deutschland zurückkehren, was Herr X. jedoch nicht wusste ist, dass er in der Abwesenheit abgemeldet wurde - in seiner alten Heimat ("Schlaraffenland"),dessen Pass er auch besitzt mit deutschem Visum. (Herr X. ist kein deutscher Staatsbürger und besitzt nur eine "unbefristete Aufenthaltsgenehmigung")




Welche Möglichkeiten besitzt Herr X. um wieder ordentlich in Deutschland angemeldet zu werden ?





Zusatzfrage: Herr X. erhält nicht seine volle Rente, die er in Deutschland bekommen würde, sondern bekommt einen "angepassten" Satz, der unter dem liegt, was er in Deutschland bekommen würde, ist dies gültig und würde sich bei Wiedereinreise, etwas an der Rente ändern ? Seine gesundheitlichen Verhältnisse haben sich enorm verschlechtert, was auch ein Grund ist, wieso Herr X. zurückkehren möchte.


Danke für die Mühen.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 21.10.2009, 00:29
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2008
Beiträge: 139
Keine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, SecED hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Rückkehr eines ausländischen Rentners

Hallo,

Nach § 51 I Nr. 6 und 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel.......wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder.....eingereist ist.
Allerdings regelt § 51 II AufenthG dass die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmässig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht § 51 I Nr. 6 und 7 AufenthG erlöschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist.

Dies ist nur meine persönliche Meinung.

Gruss
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Scheidung eines ausländischen Ehepaars Familienrecht 24.08.2009 15:35
Ausweisung eines ausländischen Straftäters bei Mordversuch an früherer Ehefrau Nachrichten: Recht & Gesetz 21.01.2009 15:39
Wasserschaden im ausländischen Feriehaus Versicherungsrecht 23.06.2007 20:22
BVerfG: Recht der Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken eingereisten Kindes Nachrichten: Recht & Gesetz 01.10.2006 12:13
BVerfG: Keine Abschiebung eines ausländischen Vaters mit deutschem Kind Nachrichten: Recht & Gesetz 23.12.2005 09:35





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Asyl- und Ausländerrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN