Dies ist eine Diskussion zu Rückkehr eines ausländischen Rentners innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| nehmen wir mal an, es gäbe einen Mann X., der über 20 Jahre in Deutschland gearbeitet hat und in Rente wegen Ewerbsunfähigkeit gegangen ist vor ca. 3 Jahren. Besagter Mann X., der einen Betreuer hatte ,wegen psychischen Gründen, hat über Nacht beim Bingo gewonnen und ist in seine alte Heimat gefahren in das Nicht-EU-Land , Schlaraffenland. Er hat sich bei der Gelegenheit komplett aus Deutschland abgemeldet (!). Sein Visum ("unbefristet") ist wahrscheinlich ungültig, da er seid 2 Jahren nicht mehr in Deutschland war und sich als Rentner <65 jedes Jahr 2 Mal wahrscheinlich melden hätte sollen. Jetzt nach dem der Bingo-Gewinn verbraucht ist, möchte er wieder nach Deutschland zurückkehren, was Herr X. jedoch nicht wusste ist, dass er in der Abwesenheit abgemeldet wurde - in seiner alten Heimat ("Schlaraffenland"),dessen Pass er auch besitzt mit deutschem Visum. (Herr X. ist kein deutscher Staatsbürger und besitzt nur eine "unbefristete Aufenthaltsgenehmigung") Welche Möglichkeiten besitzt Herr X. um wieder ordentlich in Deutschland angemeldet zu werden ? Zusatzfrage: Herr X. erhält nicht seine volle Rente, die er in Deutschland bekommen würde, sondern bekommt einen "angepassten" Satz, der unter dem liegt, was er in Deutschland bekommen würde, ist dies gültig und würde sich bei Wiedereinreise, etwas an der Rente ändern ? Seine gesundheitlichen Verhältnisse haben sich enorm verschlechtert, was auch ein Grund ist, wieso Herr X. zurückkehren möchte. Danke für die Mühen. |
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| AW: Rückkehr eines ausländischen Rentners Hallo, Nach § 51 I Nr. 6 und 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel.......wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder.....eingereist ist. Allerdings regelt § 51 II AufenthG dass die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmässig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht § 51 I Nr. 6 und 7 AufenthG erlöschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nur meine persönliche Meinung. Gruss |
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