Dies ist eine Diskussion zu Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD heute bin ich über einen merkwürdigen Fall gestossen und zwar. X war bei der British Army und verliess einigerzeit nach seiner Stationierung in der BRD die Army. X begang Straftaten und kam irgendwann in Haft. X müsste eigentlich da kein Aufenthaltserlaubnis oder Asyl abgeschoben werden. Das Problem ist, X hat keinen Heimatpass mehr und in BRD gibts auch keine Botschaft für seine Heimat. Die nächste Botschaft wäre in UK. Gibt es für X chancen auf Asylrecht und um Aufenthalt in der BRD nach seiner Haftentlassung? Mich hats überhaupt gewundert, dass die keine Botschaft in Deutschland haben. Wie ich es mir erklären kann, hätte X ja keine Chancen auf Ausreise, weil nicht im Besitz des Heimatpasses. X hätte auch nicht die Möglichkeit nach UK einzureisen um dort bei der Botschaft einen neuen Heimatpass zu beantragen. Soweit ich mich mit Asylrecht auskenne, gäbe es dort keine Möglichkeit X abzuschieben oder???? Danke für Eure Antworten |
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| AW: Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD Welche Staatsangehörigkeit besitzt X denn nun? |
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| AW: Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD Sorry X besitzt FIJI Staatsangehörigkeit !!! Also er kommt aus Fiji ISland |
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| AW: Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD Asylgrund weiss ich leider nicht!!! Ich habe nur von dem Fall gehört und für mich ist es interessant, weil um in ein Land einzureisen ein Pass benötigt wird. |
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| AW: Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD Wie kommt er dann zur britischen Armee? Obwohl, ist eigentlich völlig belanglos. Ein Asylantrag würde hier nach § 30 AsylVerfG als offensichtlich unbegründet verworfen werden. Dominant befinden wir uns hier eigentlich im AufenthG. Natürlich kennt das AsylVerfG keine Möglichkeit zur Abschiebung, dafür § 58 AufenthG. Gemäß § 50 AufenthG ist der Drittausländer vollziehbar ausreisepflichtig. Für den Fall, dass der Ausländer dieser nicht freiwillig nachkommt, bedarf es der Abschiebung. Die Abschiebung würde in den Heimatstaat oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat, in diesem Fall England, erfolgen. Ein Pass ist zwar eine Rückübernahmerklärung des ausstellenden Staates, jedoch keine zwingende Vorraussetzung. Die Staatsangehörigkeit kann oftmals auf anderem Wege nachgewiesen werden. Falls eine Abschiebung trotz allem aus tatsächlichen oder rechtlichen (§ 60 AufenthG!) Gründen nicht möglich wäre, würde der Drittausländer eine Duldung erhalten. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur die Aussetzung der Abschiebung für einen bestimmten Zeitraum. Damit wäre sein Aufenthalt erstmal legitimiert. |
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| AW: Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD Da der ehemalige Soldat keine Britische Staatsangehörigkeit hatte sonder FIJI und nur als Soldat bei der British Army gearbeitet hat und somit in Deutschland stationiert war, müsste er sich einen Heimatpass zulegen. Also wäre es dann möglich dass X einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthalterlabunisses stellt!!!??? |
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| AW: Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD Ein Aufenthaltstitel würde nur aus besonderen humanitären Gründen oder aus besonderem nationalen Interesse erteilt werden. Beides ist hier nicht zu ersehen. Da er im Inland nicht die erforderlichen Aufenthaltsbestimmungen erfüllt ist er vollziehbar ausreisepflichtig. |
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| AW: Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD Zitat:
Aber die britischen Streitkräfte nehmen auch Bürger anderer Staaten auf. Und natürlich kann ein Bürger der Fiji-Inseln einen Antrag auf dauerhafte Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis in Deutschland stellen. Die Frage ist höchstens: ist das klug? Soweit ich weiß, hat er als ehemaliger britischer Soldat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis in Großbritannien. Und wenn er die hat, kann er sich üblicherweise auch in anderen Ländern des Schengen-Abkommens niederlassen. Das sollte man aber nicht in einem WWW-Forum, sondern mit einem auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD Zitat:
Darüber hinaus sind UK-Aufenthaltstitel keine schengenwirksamen Aufenthaltstitel, er würde ihm rein gar nichts nutzen. Ich weiß zwar nicht, ob Ihnen das jemals jemand gesagt hat, aber UK ist kein Schengen-Mitgliedstaat. Und Niederlassen kann er sich damit schon dreimal nicht. Selbst wenn er im Besitz eines längerfristigen Aufenthaltstitels eines Schengenstaates wäre, würde ihm nach Art. 21 SDÜ nur eine Reisefreiheit von drei Monaten innerhalb von 6 Monaten zustehen. Scheinbar kennen Sie sich im Ausländerrecht null aus, deshalb brauchen Sie hier nicht nach einem Anwalt rufen, nur weil Ihnen meine Antwort missfällt. |
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| AW: Recht auf Aufenthalt in BRD wenn kein Heimatpass und keine Botschaft in BRD Zitat:
Zitat:
Zitat:
Vereinigte Königreich dem Schengenabkommen beigetreten wäre. Aber mangelns letzterem fällt das in der Tat flach. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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