Dies ist eine Diskussion zu Pole X will in Deutschland arbeiten innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Pole X will in Deutschland arbeiten |
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| AW: Pole X will in Deutschland arbeiten Zitat:
Er müsste einen entsprechenden Aufenthaltstitel und eine damit einhergehende Arbeitserlaubnis haben. Wann er als EU-Staatsangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis (EU-Aufenthaltserlaubnis) erhält, regelt das Freizügigkeitsgesetz EU. * |
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| AW: Pole X will in Deutschland arbeiten Seit wann brauchen EU-Staatsbürger einen Aufenthaltstitel? Die Voraussetzungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eines StAng der neuen EU-Mitgliedsstaaten finden sich in § 284 SBG III. |
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| AW: Pole X will in Deutschland arbeiten Ok. Vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung ziehe ich meinen obigen Beitrag zurück. Der obige Beitrag beruhte auf eigene Erfahrung mit einem Kumpel aus Österreich (dortiger Staatsbürger). Wenn ich mich nicht irre, durfte er nicht ohne weiteres arbeiten, und nach einer gewissen Dauer benötigte er eine EU-Aufenthaltserlaubnis. Nach Prüfung meld ich mich zurück. MfG * |
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| AW: Pole X will in Deutschland arbeiten Hier schon mal ein Auszug aus dem benannten Gesetz: § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen. § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, 2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), 3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, 4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, 5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, 6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4, 7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. (Auszug) Aus § 1 i.V.m § 2 Abs. 2 Nr. 1 ergibt sich die Pflicht für einen Aufenthaltstitel. Oder nicht? § 1 bestimmt insoweit,dass der Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes erlaubt ist. * |
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| AW: Pole X will in Deutschland arbeiten Warum haben Sie nicht wenigstens bis zum Absatz IV gelesen? |
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| AW: Pole X will in Deutschland arbeiten Zitat:
Was besagt denn Abs. 4? Und wie ist er im Verhältnis zum Abs. 5 und 6 zu verstehen, die folgenden Inhalt haben: (5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. (6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben. Ergo 1: Es wird eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Umkehrschluss: Ein solches Recht muss irgendwie erlangt werden. Wie erlangt? Nach diesem Gesetz. Wenn erlangt, dann Bescheinigung darüber. Ergo 2: Ab drei Monaten tritt Pflicht für Aufenthlaltstitelerwerb ein. * |
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| AW: Pole X will in Deutschland arbeiten Sie missverstehen mich. Das war kein Disput, sondern ein Wink mit dem Zaunpfahl, aber selbst den haben Sie verkannt. Es ist mir auch ehrlich gesagt zu müßig jemanden alles zu erklären, der das Wesen der Freizügigkeit noch nicht einmal im Ansatz verstanden hat (ohne hierbei diskriminierend wirken zu wollen). Jedenfalls bedarf die Polin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, da sie zu den neuen EU-Mitgliedsstaaten gehört, lediglich einer Arbeitserlaubnis. |
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| AW: Pole X will in Deutschland arbeiten Zitat:
Oder lesen Sie wahlweise dazu § 7 Abs. 1 Satz 1 des o.g. Gesetzes: § 7 Ausreisepflicht: (1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Oder aber auch § 2 (Begriffsbestimmungen) des Aufenthaltsgesetzes: (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Salute. * |
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| AW: Pole X will in Deutschland arbeiten Selbst wenn ich keine Ahnung vom Freizügigkeitsgrundsatz hätte, gehört es sich nicht, das zur Hauptsache eines Beitrages zu machen. Wir sind in einem Forum, in dem derartige Kenntnisse weder vorausgesetzt noch sonst wie erwartet werden. * |
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