Dies ist eine Diskussion zu Non-EU: Aufenthalts- und Arbeitsrecht? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Non-EU: Aufenthalts- und Arbeitsrecht? Person A (non-EU) lebt und arbeitet mit politischem Asyl in europäischem Land. Ist es möglich für diese Person eine längere Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu erhalten? Was muss beachtet werden bzw. wie wäre dies möglich? |
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| AW: Non-EU: Aufenthalts- und Arbeitsrecht? Wenn A in einem EU-Land rechtmäßig mit Aufenthaltserlaubnis lebt und arbeitet, darf er sich für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten in anderen EU-Ländern (oder auch nur hier) aufhalten, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Er darf allerdings nicht arbeiten. Für einen längeren Aufenthalt benötigt er ein Visum, welches die deutsche Botschaft bzw. das Konsulat in dem betr. EU-Land auf Antrag ggf. ausstellt und das der Zustimmung der Ausländerbehörde des beabsichtigten Wohnsitzes bedarf. Besteht der Aufenthaltszweck in einer Arbeitsaufnahme, so müssen der zukünftige Arbeitgeber und die Tätigkeit´im Visumsantrag genau bezeichnet werden. Sodann wird die örtlich zuständige Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit beteiligen, die eine sog. "Vorrangprüfung" vornimmt (ob andere Arbeitnehmer vorangig für die betr. Tätigkeit zur Verfügung stehen). Sodann muss die Bundesagentur der Aufnahme der Tätigkeit zustimmen. Hiervon wird letztlich die Zustimmung der Ausländerbehörde gegenüber der Botschaft und damit die Visumserteilung abhängen. |
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| AW: Non-EU: Aufenthalts- und Arbeitsrecht? Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sollt dies der Fall sein, ist das Visum dann nur auf die Zeit beschränkt, die im Arbeitsvertrag vereinbart ist? |
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| AW: Non-EU: Aufenthalts- und Arbeitsrecht? Das Visum wird eher nur für kurze Zeit (einige Monate) erteilt. Die Ausländerbehörde erteilt dem A dann eine Aufenthaltserlaubnis zu dem Aufenthaltszweck "Arbeit". Sie ist maximal für 1 Jahr gültig und wird dann ggf. verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen. Nach 5 Jahren kann A eine Niederlassungserlaubnis erhalten, die zu einem unbefristeten Aufenthalt berechtigt. |
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