Dies ist eine Diskussion zu Niederlassungserlaubnis nach Heirat mit Aufenthaltstitel nach §18 S.1 innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Niederlassungserlaubnis nach Heirat mit Aufenthaltstitel nach §18 S.1 wie wäre theoretisch der folgende fiktive Fall zu bewerten: Eine Ausländerin (nicht EU, aber z.B. aus China) lebt und arbeitet seit mehr als drei Jahren in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18 S.1 AufenthG. Bereits vorher studierte sie für ein Jahr im Rahmen einer Studienpartnerschaft an einer deutschen Universität, bevor sie dann für den Abschluß in ihr Heimatland zurückreisen mußte. Sie ist mit einem Deutschen verlobt, den sie während des Studiums kennenlernte und wohnte seit der Rückkehr nach Deutschland auch mit diesem zusammen. Sie kann sich sicher in deutscher Sprache verständigen und hat sich nichts zu schulden kommen lassen. Nehmen wir auch an, dass beide sich nun entschlossen hätten zu heiraten und eine Familie zu gründen. Wäre sie nach §28 AufenthG in Deutschland gewesen, hätte sie gemäß S.2 nun Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, nach §18 jedoch erst nach insgesamt 5 Jahren. Die Ausländerin denkt sich, daß sie nach der Heirat lediglich ihren Aufenthaltstitel ändern lassen muß und zwar nach §28 und dass man die mehr als drei Jahre Aufenthalt, Ausübung einer Erwerbstätigkeit, das Zahlen von Steuern und anderen Abgaben berücksichtigen wird. In dem Fall könnte sie sich doch sofort niederlassen. Immerhin steht im Gesetzestext: Zitat:
Ich bin gespannt auf Ihre Sicht bzw. Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen, N. Marzian Geändert von NMarz (05.05.2011 um 11:06 Uhr). |
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| AW: Niederlassungserlaubnis nach Heirat mit Aufenthaltstitel nach §18 S.1 Aus der systematischen Stellung des § 28 abs. 2 AufenthG (nämlich als Bestandteil des § 28, der allein das Aufenthaltsrecht von ausländischen Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger regelt, ergibt sich, dass eine mindestens dreijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG gemeint ist. Das lässt sich auch aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AufenthG schließen, wonach die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen f o r t bestehen muss. Es wird daher klar vorausgesetzt, dass die familiäre Lebensgemeinschaft auch schon vorher (nämlich seit mindestens 3 Jahren) bestanden haben muss. Die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis im Allgemeinen ergeben sich aus § 9 AufenthG (u.a. mindestens 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis). |
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| AW: Niederlassungserlaubnis nach Heirat mit Aufenthaltstitel nach §18 S.1 Herzlichen Dank für die schnelle, nachvollziehbare Antwort. Was ergibt sich aber nun daraus? Sollte sie nach der Heirat ihren alten Status nach §18 beibehalten, bzw. dürfte sie das überhaupt? Und wäre die Familie dadurch weniger geschützt, hätte sie also unter Umständen kein Recht in Deutschland bei ihrem Mann und der Familie zu bleiben, sofern sie keine Änderung vornehmen ließe? Oder würde sie beim Ausländeramt nun einen neuen Aufenthaltstitel nach §28 bekommen und müßte statt der bisher weniger als zwei restlichen Jahre (mehr als drei Jahre liegen schließlich bereits hinter ihr), wieder volle drei warten, bis sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen könnte? Mit freundlichen Grüßen, N. Marzian |
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| AW: Niederlassungserlaubnis nach Heirat mit Aufenthaltstitel nach §18 S.1 Es kommt durchaus häufig vor, dass der Aufenthalt eines Ausländers auf mehreren Zwecken beruht. Die Frage, ob jeder dieser Zwecke im Aufenthaltstitel angegeben werden muss, ist in der Rechtsprechung umstritten und liegt derzeit in einem Einzelfall dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In vorliegendem fiktiven Fall kann der Chinesin aber nichts passieren. Wenn auch der Aufenthaltszweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG fortbesteht, braucht sie auch keine Änderung vornehmen zu lassen. Die Niederlassungserlaubnis wird ihr gem. § 9 AufenthG nach weiteren 2 Jahren erteilt. Sollte der Aufenthaltszweck der Beschäftigung vorzeitig entfallen, so muss die Ausländerbehörde von Amts wegen beachten, dass nunmehr der Aufenthaltszweck der Eheführung mit einem Deutschen allein relevant bleibt. Die Aufenthaltserlaubis würde daher in jedem Fall aufrechterhalten. Die Niederlassungserlaubnis richtet sich auch dann wieder nach § 9 AufenthG, da dies die Grundnorm für diesen Aufenthaltstitel ist, die nicht durch § 28 Abs. 2 AufenhG völlig verdrängt wird (die letztere Vorschrift soll wegen der kürzeren Frist lediglich eine Vergünstigung für Ehegatten Deutscher darstellen, während in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt § 9 AufenthG eher zum Ziel führt und deshalb auch anwendbar ist). |
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| heirat, niederlassungserlaubnis, §18, §28 |
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