Dies ist eine Diskussion zu Niederlassungserlaubnis, §31, Trennung innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Folgender fiktiver Fall: Nicht-EU Mann ist mit Deutscher verheiratet seit Januar 2000 und hat seitdem eine Aufenthaltserlaubnis nach §7 i.V. m. §28 Satz 1 Nr. 1 Die Niederlassungserlaubnis wurde ihm regelmäßig verweigert mit dem Hinweis auf Eintrag im Bundeszentralregister (u.a. 120 Tagessätze aus 04/2001 rechtskräftig). Die letzte Eintragung mit 50 Tagessätzen stammt aus 01/2005. §9 Abs. 2 Nr. 4 Der Mann erfüllt sonst alle Bedingungen und könnte mit einer Niederlassungserlaubnis auch sofort eine Einbürgerung nach §8 oder 9 oder 10 (?) beantragen. Nun möchte der Mann sich trennen und nach einem Jahr die Scheidung einreichen (einvernehmlich und im bestem Verständnis). Nach §31 hat der Mann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, das für 1 Jahr verlängert werden kann. Aber was ist nachher, wenn er bis dahin die Niederlassungserlaubnis immer noch nicht erlangen konnte? Außerdem ist die befristete Aufenthaltserlaubnis ja an §28 geknüpft. Wie ist der Satz in §28 Absatz 2 bezüglich des Ausweisungsgrundes zu verstehen? Ist der Ausweisungsgrund wegen der Eintragungen im Bundeszentralregister immer noch gegeben? Wenn nein, warum erhält der Mann dann keine Niederlassungserlaubnis? Ich dreh mich irgendwie im Kreis und habe die Vermutung, daß der Mann, ohne seinen Aufenthalt zu gefährden, sich nicht von der Frau trennen kann, bis nicht die Tilgung nach BZRG §46 erfolgt ist. Auch da bin ich unsicher, weil nichts so richtig ins Schema passt (keine Freiheitsstrafe, aber eben mehr als 90 Tagessätze)und ich glaube, daß dann der letzte Satz mit den 15 Jahren gilt? Es kann aber nun auch nicht sein, daß der Mann die Ehe noch bis 2016 aufrechterhalten muß, nur um sein Aufenthaltsrecht nicht zu gefährden. Vielen Dank für die Einschätzungen! |
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| bundeszentralregister, niederlassungserlaubnis, trennung, §28, §31 |
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