Dies ist eine Diskussion zu Nachzug innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Nachzug ihr habt sicherlich die Ändernungen des AufenthG auch mitbekommen. Ich frage mich ob nicht eine Diskriminierung von Nicht EU Bürgern vorliegt. Mal angenommen der aus Russland stammende will nach Deutschland nachziehen, dieser muss dafür Sprachkenntnisse aufweisen. Ein aus der Eu stammender Ausländer hingegen nicht. Dies stellt doch eine Diskriminierung dar oder? Mit welchen Gründen rechtfertigt die Regierung das? |
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| AW: Nachzug Zitat:
Hi...vielleicht hat man gemerkt, das wir schon genug Russen hier haben...ggg...sollte natürlich nur ein Späßchen sein....Gruß Chris PS: Ich halte es im übrigen für legitim....man müßte ja dann auch sämtliche Visa Praktiken etc. "anprangern" usw usw.... |
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| AW: Nachzug Die Frage ist doch wie rechtfertigt man die Unterschiedenlichen Erfordernisse für den Nachzug? Die einen können ohne Kenntnisse einreisen und andere hingegen müssen diese vor Nachzug nachweisen. Liegt eine Diskriminierung nicht nahe, Art. 3 GG? |
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| AW: Nachzug Art. 3 GG gebietet, daß wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist, wesentlich Ungleiches dagegen nicht. EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger sind eben nicht wesentlich gleich. |
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| AW: Nachzug Hallo Mitleser, ist den nicht Art. 3 III als spezielle Vorschrift ehr einschlägig? Es findet doch gerade wegen Kriterium Herkunft eine Diskrimnierung statt oder täusche ich mich? Schöne Grüße! |
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| AW: Nachzug Zitat:
Welcher keinen Großvater mit Deutschem Schäferhund hatte, kann sich nicht auf unser Grundgesetz beziehen und berufen, da es für diesen keinen direkten Einfluss nehmen kann. Also, alle Menschen sind gleich,............ ....aber doch nur die, die auch im gewünschten Einfluss- und Bestimmungsbereich des Deutschen Staates liegen. Im Übrigen ist die Sache mit dem Nachzug vieler Russlanddeutschen den Staat längst nicht mehr geheuer, wie dieses so manch Bürgermeister , oder kommunale Polizeiinspektion stirnrunzelnd bestätigen könnte "War wohl der Gedanke "Heim ins Reich" noch vorhanden und schwer übertrieben! Lg. aus München Ps. Um so mehr ist die Integration erforderlich -- gegebenenfalls eben die Rückkehrbewilligung
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Nachzug Zitat:
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| AW: Nachzug Was sagen eigtl. die Juristen zu diesen Gesetz? Als Otto-Normal-Bürger sehe ich eine Diskrimnierung oder übersehe ich einfach nur etwas? Haben andere keine Meinung/Ansicht zu dieser brisanten Thematik? Schöne Grüße |
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| AW: Nachzug Präambel: Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Daraus ergibt sich, dass das GG für das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik gilt, das sich aus den aufgezählten Ländern zusammensetzt. Einer weiteren Bestimmung des Geltungsbereiches bedurfte es damit nicht (SieheMaunz/Dürig-Scholz, Kommentar zum GG, Art. 23, Rn. 71ff). nun kann man die Deutsche Staatbürgerschaft im GG betrachten: Art 116 GG (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. (2) 1Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. 2Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Lg. aus München
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Nachzug @Monaco501 Danke für die Ausführungen! Dennoch geht es mir in erster Linie um die Begründung bzw. Rechtfertigung des Geetzes. Kernpunkt ist das nach § 30 I S.1 Nr. 2 AufetnthG sprachliche Vorkenntnisse den nachzugswilligen Ehepartners verlangt werden. § 30 I S.3 Nr. 4 lässt verlauten, dass Ausländer die wegen ihrer Staatsangehörigkeit für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in die BRD einreisen und sich aufhalten können, ohne sprachliche Vorkenntnisse aufweisen zu müssen. Dadurch müssen Ausländer z.B. aus Russland oder anderen Ländern mit denen die BRD keine visumfreie Einreise vereinbart hat, Deutschkenntnisse nachweisen. Ausländer aus der EU nicht. Ist das mit Art. 3 III GG konforn fragt sich der Otto-Normal-Bürger. Schöne Grüße! |
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