Dies ist eine Diskussion zu Nachträgliche Befristung Aufenthaltserlaubnis in Verbindung Unionsbürger innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
| Umfrageergebnis anzeigen: Kann diese Fallkonstellation wahr sein... | |||
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| Ja, weilo selbst schon erlebt | | 0 | 0% |
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| Nachträgliche Befristung Aufenthaltserlaubnis in Verbindung Unionsbürger Mit einem Deutschen verheirate Polin erhält eine nach § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ausgestellte Aufenthaltserleubnis ausgestellt. Nach Zerwürfnis verlässt die Ehefrau den Ehemann und verzieht in ein anderes Bundesland. Die dortige Ausländerbehörde stellt dann nach Gespräch fest, dass sie vom Ehemann getrennt lebe.Nach Anhörung erlässt die Behörde Bescheid, in dem die Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristzet wurde. Gleichzeitig stellt sie nach § 5 Abs.5 FreizügG/EU fest, dass damit das "Freizügikeitsrecht" nicht mehr vorliegt, in Verbindung von Inanspruchnahme ALG II, und weist die polnische Ehefrau eines Deutschen aus mit der Maßgabe , innerhalb eines Monats Deutschland zu verlassen. Der Rechtsanwalt der Polin legt Widerspruch ein, den er später jedoch zurückzieht, nachdem die Polin sich dem Druck gebeugt hatte und die Grenze mittels Grenzübertrittsbescheinigung verlassen hatte. Erst später erfährt sie, dass trotz der Formulierung "Verbot auf Einreise und Aufenthalt auf Bescheid, sie sich ungehindert im Bundesgebiet aufhalten kann. Nun versucht sie per Klage VG Gericht den Bescheid als Nichtig erklären zu lassen. Dies Per Anordnung und klage. Der Beschluss des VGerichts lehnt den Rechtsschutzantrag ab, da keine Ansatzpunkte vorghanden seien zur Nichtigkeit, da die Behörde alles "richtig" gemacht hat... 14 Tage zu überlegen, ob Beschwerde eingelegt werden soll. Wozu auch noch ein Fachanwalt gesucht wird. 47frank Ende Teil 1 Teil 2 Aufgrund des Bescheides der Ausländerbehörde, erlässt die zuständige ARGE einen Aufhebungsbescheid sämtlicher Leistungen mit der Begründung : ...er, der Ausländer nicht mehr den Aufenthaltstitel besitzt, er gemäß § 50 Abs. 1 zur Ausreise verpflichtet ist und für ihn bis zum Abschluss des Verfahrens eine rechtliche Verfestigung nicht möglich ist. Der Rechtsanwalt der polnischen Dame legt kein Widerspruch gegen den Bescheid der ARGE ein... Was tun- Wer kann- Wer will- Teil 3 Das durch die polnische Dame angerufene zuständige Sozialgericht (mangels fin.Masse ohne RA) teilt mit, sie möge bitte dem richterlichen Rat folgen, der da lautet: Aufgrund mißbrächlicher Anrufung kann das Gericht 150 Euro Kosten verlangen, wenn nicht bis bestimmten Datums der Antrag kostenfrei zurück gezogen würde. Als Begründung dient der Bescheid der Ausländerbehörde nach § 5 Abs.5 ...den der Richter dann in der Begründung so versteht, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung absolut fehl am Platz wäre, da mit der erfolgten Ausreise eine Wiedereinreise nicht möglich ist, da O_TON..: Es besteht damit ein Einreiseverbot für die Antragstellerin zu 1) i.S.v.§ 7 Abs.2 S.1 FreizügG/EU Ende Sorry, meine Damen und Herren Administratoren und sonstigen Wächter der Forenregeln... Einen solchen Fall kann man nicht erfinden, der muss ganz einfach wahr sein.. Oder doch nicht..??? 47frank .
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