Dies ist eine Diskussion zu Musikausbildung, Fiktionsbescheinigung innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Musikausbildung, Fiktionsbescheinigung im angeblichen Fall steht eine Person X aus einem nicht-europäischen Land und befindet sich jetzt in Deutschland auf einer "Berufsfachschule für Musik". Solche Berufsfachschulen gibt es nur in Bayern, deren Ziele "eine breitgefächerte musikalische Basisausbildung an, die Grundlage und Teil jedes Musikberufs" ist. Die angebotene Vollzeit-Ausbildung ist eigentlich keine richtige sogenannte Ausbildung, weil dort man keinen Arbeitgeber hat, und auch kein Geld bekommt. Nach ausgedachten Zeitangaben hat die X Person dort die Aufnahmeprüfung im Juni bestanden, und die Bestätigung des Platzes bekommen. Inzwischen war diese X Person in ihrem Heimatland, und dort hat die X Person des Visums Antrag gestellt, wovon sie einen Monat später ihren Pass mit erlaubtem "Studium-Beschäftigungsvisum" erhielt. Nach ausgedachten Zeitangaben ist die X Person erst nach Deutschland im September zurückgeflogen, und da fand der Ausbildungsanfang am 14. desselben Monates statt. Derzeit hatte die X Person noch die dreimonatige Eralubnis, die man normalerweise zur Anreise hat, und ist erst im Oktober zur Ausländerbehörde, wo die X Person den Reisepass gelassen hat, in Erwartung des Aufenthaltstitel. Die X Person hat am Ende Dezember endlich eine benachrichtigung gekriegt, und den Pass mit einer Fiktionsbescheinigung zurückbekommen, die bis März gilt. DAS Problem wäre das Folgende: weil die Berufsfachschule KEINE Hochschule ist, wird es erstmal jetzt entschieden, ob es ihr den Titel gegeben wird. Die X Person ist auf der Schule zum Zwecke der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung einer Musikhochschulen in Deutschland. Was könnte diese X Person dort tun? sich bei der Behörde melden, und selber ihren Fall erklären? oder wo steht eig. das Problem mit der Schule? Vielen Dank für Ihre Zeit und Hilfe. Mit Freundlichen Grüßen Jusm |
| |||
| AW: Musikausbildung, Fiktionsbescheinigung X begehrt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Eine Regelung findet sich in § 16 AufenthG. Danach sind auch vorbereitende Studienkurse (Fachkurse und/oder Sprachkurse) vonn diesem Aufenthaltszweck umfasst. Insofern wäre der vorbereitende Schulbesuch nicht das Problem. Allerdings muss X der Ausländerbehörde zumindest eine bedingte Zulassung der Musikhochschule nachweisen (diese muss z.B. bescheinigen, dass etwa bei Bestehen der Aufnahmeprüfung die Durchführung des Studiums ermöglicht wird). Dies ist Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG zu Studienzwecken. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| ausländerrecht, fiktionsbescheinigung, musik |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Fiktionsbescheinigung und Studium | Asyl- und Ausländerrecht | 30.08.2010 19:53 |
| Deutsches Kind und Fiktionsbescheinigung | Asyl- und Ausländerrecht | 29.05.2009 23:59 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios