Dies ist eine Diskussion zu Mehrfachstaatsbürgerschaft innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Mehrfachstaatsbürgerschaft Frage bzgl. sog. Mehrfachstaatsbürgerschaft. Was gilt eigentlich hins. derjenigen, die noch vor der neuen Rechtslage, d.h. beispielsweise im Jahre 1997, die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen und kurz darauf eine weitere, bspweise die türkische, wieder beantragt haben? Da diese ja nicht der neuen Regelung des § 25 StAG unterfallen und somit noch die sog. Inlandsklausel gilt könnten die doch theoretisch sowohl die deutsche als auch die türkische innehaben? MfG |
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| AW: Mehrfachstaatsbürgerschaft Theoretisch ja, praktisch auch. Es könnte aber auch die Einbürgerung wegen Täuschung widerrufen werden. |
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| AW: Mehrfachstaatsbürgerschaft Ja, wobei das mit der Täuschung wohl ein äußerst fraglicher Ansatz ist. Letzlich bestand zum Zeitpunkt der Beantragung der dt. Staatsb. keine andere, und dass der Antragsteller u.U. im Hinterkopf eine erneute Beantragung einer anderen im Hinterkopf hatte kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Wie dem auch sei, von diesem "Täuschungsargument" habe ich auch gehört. Vielen Dank Mitleser. |
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| AW: Mehrfachstaatsbürgerschaft das BverwG hat jedoch entschieden dass zwischen Täuschung und Aberkennung eine gewisse zeitliche Nähe vorliegen muss die bereits bei 8 Jahren abgelehnt wurde. somit dürfte ein Zeitrahamen von 11 Jahren erst recht kein Problem darstellen |
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| AW: Mehrfachstaatsbürgerschaft Ja, da hast du wohl Recht. Aber zurück zur Ausgangsfrage: Zitat:
Nebenbei bemerkt: Genau wegen dieser Praxis vieler Türken, mit Unterstützung des türkischen Staates das deutsche Recht zu unterlaufen, wurde ja das Gesetz geändert. |
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