Dies ist eine Diskussion zu Krankversicherung für geduldete Ausländer? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Krankversicherung für geduldete Ausländer? . Person A hat hätte angeblich nach damals gültigem Recht (60iger Jahre) nur ca. 2-3 Monate länger in Deutschland leben müssen um die Deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben. Nun zu den Fragen: Besteht in irgendeiner Form die Möglichkeit Person A+B in einer Krankenversicherung anzumelden (evtl. über die Kinder)? Über die ehemalige Krankenversicherung von Person A ?Besteht die Möglichkeit das Person A+B "Sozialbezüge" erhalten ? Vielen Dank für ihre Antworten. |
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| AW: Krankversicherung für geduldete Ausländer? In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Wer zum Bezug von Sozialleistungen zum Lebensunterhalt (ALG 2) berechtigt ist, bekommt die Krankenversicherung von der ArGe bzw. dem Sozialamt bezahlt. Wer soviel Einkommen oder Besitz hat, daß er keine Sozialleistungen zum Lebensunterhalt bekommt, muß die Krankenversicherung selbst bezahlen. Wer in einer "Bedarfsgemeinschaft" lebt, muß sich das Einkommen der anderen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft anrechnen lassen. Da muß dann ggf. der Partner die Krankenversicherung bezahlen, bzw. die Familienmitglieder, die Geld verdienen. Zum Ausgleich können diese Kosten aber dann auch steuerlich geltend gemacht werden! Wenn sich dieses Ehepaar legal in Deutschland aufhält, muß ja in irgendeiner Weise für den Lebensunterhalt gesorgt sein, das ist dann der Punkt, wo anzusetzen ist. Mit anderen Worten: klären, ob Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen (dafür ist das Sozialamt zuständig), wenn ja, regelt sich die Krankenversicherung darüber, wenn nein, weil die beiden in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Familienmitgliedern leben, dann müssen die zahlen.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Krankversicherung für geduldete Ausländer? Soweit ich das verstehe muss wohl der Gang zum Sozialamt im Landkreis der Duldungsanerkennung erfolgen und dort geprüft werden ob Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen. |
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| ausländerrecht, duldung, krankenversicherung, sozialhilfe |
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