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grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Dies ist eine Diskussion zu grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 03.07.2008, 12:27
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grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Ist es rechtlich möglich, dass eine Zeitarbeitsfirma aus dem europäischen Ausland Arbeitnehmer ohne Staatsbürgerschaft eines EU-Staates an ein deutsches Unternehmen verleiht? Brauchen diese Arbeitnehmer einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis? Wie ist es, wenn diese Arbeitnehmer gar nicht in Deutschland wohnen, sondern nur eben bei einer deutschen Firma beschäftigt sind und ihre Dienstleistungen international erbringen und Deutschland nur ab und zu besuchen?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.07.2008, 15:58
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AW: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Seit dem sog. „Vander-Elst-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-272/94 vom 9.8.1994)
kann ein Unternehmen mit Sitz in der EU einen Drittstaatenangehörigen vorübergehend in ein ande-
res EU-Land entsenden, wenn das entsendewillige Unternehmen nachweist, dass es sich dabei um
einen Stammarbeitnehmer mit Daueraufenthaltsrecht handelt, der Drittstaatenangehörige also nicht
bloss zur Ausführung eines bestimmten Auftrags im Gastland eingestellt wurde.

Auf Deutschland bezogen muss seit dem Vander-Elst-Urteil ein entsendewilliges Unternehmen mit
Sitz in der EU bei der Auslandsvertretung Deutschlands (i.d.R. bei der Botschaft) ein Visum für den
zu entsendenden Drittstaatenangehörigen beantragen. Nach sorgfältiger Prüfung, ob dieser die Vor-
aussetzungen eines Stammarbeitnehmers erfüllt, erteilt die Auslandsvertretung ein nationales deut-
sches Visum für maximal drei Monate. Der Zusatz „Visumserteilung nach Vander Elst“ macht
nach aussen hin deutlich, dass der Inhaber auch ohne Arbeitserlaubnis seiner Tätigkeit in Deutsch-
land nachgehen kann. Darüber hinaus erhält die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn zu
statistischen Zwecken eine Kopie des Visumsantrags.

Erfüllt der Drittstaatenangehörige die Stammarbeitnehmereigenschaft, so sollte ein solches Visum
innerhalb weniger Tage und unkompliziert erteilt werden. Versehen mit einem „Vander-Elst-Visum“
kann das Unternehmen den Drittstaatenangehörigen wie einen einheimischen Arbeitnehmer oder ei-
nen Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land nach Deutschland entsenden, ohne zuvor eine zu-
sätzliche Arbeitsgenehmigung beantragen zu müssen.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.07.2008, 16:14
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AW: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

so, nun hat aber der eugh 2006 entschieden, das eben diese deutsche Behördenpraxis gemeinschaftsrechtswidrig sei. hier der Tenor:

Rechtssache C-244/04

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Bundesrepublik Deutschland

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die Angehörige von Drittstaaten sind – Unternehmen, das Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt – Arbeitsvisumregelung“

Leitsätze des Urteils

Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind, durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen

(Artikel 49 EG)

Ein Mitgliedstaat, der sich nicht darauf beschränkt, die Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind und in seinem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen sollen, von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant, abhängig zu machen, und der verlangt, dass diese Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei diesem Unternehmen beschäftigt sind, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.07.2008, 22:22
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AW: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Nein, hier hat sich ein kleiner Denkfehler eingeschlichen! Die Bundesrepublik Deutschland hat zu dieser einfachen Regelung zusätzliche Hürden aufgebaut, die nicht mit der EUGH Rechtsprechung konform sind.
In dem Urteil heißt es, die BRD habe gegen besagten Artikel verstoßen, indem sie sich eben genau nicht auf die Mindestanforderungen aus dem Van der Elst Urteil beschränkt hat. Sie hat also mehr verlangt, als seitens des EUGH gefordert wird. Diese falsche Rechtsauslegung wurde jedoch durch jetziges Urteil geheilt.
Oben genanntes Urteil entfaltet als Sekundärrecht unmittelbare Rechtswirkung. Letzteres Urteil beweist, dass dies auch notfalls formell-rechtlich einklagbar ist!
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Alt 09.07.2008, 13:00
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AW: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Also ich hab mich jetzt bei Arbeitsagentur und Ausländerämtern umgehört. Wenn die Arbeitnehmer hier keinen Wohnsitz haben brauchen die auch kein Visum.
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