Dies ist eine Diskussion zu grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung |
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| AW: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung Seit dem sog. Vander-Elst-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-272/94 vom 9.8.1994) kann ein Unternehmen mit Sitz in der EU einen Drittstaatenangehörigen vorübergehend in ein ande- res EU-Land entsenden, wenn das entsendewillige Unternehmen nachweist, dass es sich dabei um einen Stammarbeitnehmer mit Daueraufenthaltsrecht handelt, der Drittstaatenangehörige also nicht bloss zur Ausführung eines bestimmten Auftrags im Gastland eingestellt wurde. Auf Deutschland bezogen muss seit dem Vander-Elst-Urteil ein entsendewilliges Unternehmen mit Sitz in der EU bei der Auslandsvertretung Deutschlands (i.d.R. bei der Botschaft) ein Visum für den zu entsendenden Drittstaatenangehörigen beantragen. Nach sorgfältiger Prüfung, ob dieser die Vor- aussetzungen eines Stammarbeitnehmers erfüllt, erteilt die Auslandsvertretung ein nationales deut- sches Visum für maximal drei Monate. Der Zusatz Visumserteilung nach Vander Elst macht nach aussen hin deutlich, dass der Inhaber auch ohne Arbeitserlaubnis seiner Tätigkeit in Deutsch- land nachgehen kann. Darüber hinaus erhält die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn zu statistischen Zwecken eine Kopie des Visumsantrags. Erfüllt der Drittstaatenangehörige die Stammarbeitnehmereigenschaft, so sollte ein solches Visum innerhalb weniger Tage und unkompliziert erteilt werden. Versehen mit einem Vander-Elst-Visum kann das Unternehmen den Drittstaatenangehörigen wie einen einheimischen Arbeitnehmer oder ei- nen Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land nach Deutschland entsenden, ohne zuvor eine zu- sätzliche Arbeitsgenehmigung beantragen zu müssen. |
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| AW: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung so, nun hat aber der eugh 2006 entschieden, das eben diese deutsche Behördenpraxis gemeinschaftsrechtswidrig sei. hier der Tenor: Rechtssache C-244/04 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Artikel 49 EG Freier Dienstleistungsverkehr Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die Angehörige von Drittstaaten sind Unternehmen, das Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt Arbeitsvisumregelung Leitsätze des Urteils Freier Dienstleistungsverkehr Beschränkungen Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind, durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen (Artikel 49 EG) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht darauf beschränkt, die Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind und in seinem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen sollen, von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant, abhängig zu machen, und der verlangt, dass diese Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei diesem Unternehmen beschäftigt sind, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG. |
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| AW: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung Nein, hier hat sich ein kleiner Denkfehler eingeschlichen! Die Bundesrepublik Deutschland hat zu dieser einfachen Regelung zusätzliche Hürden aufgebaut, die nicht mit der EUGH Rechtsprechung konform sind. In dem Urteil heißt es, die BRD habe gegen besagten Artikel verstoßen, indem sie sich eben genau nicht auf die Mindestanforderungen aus dem Van der Elst Urteil beschränkt hat. Sie hat also mehr verlangt, als seitens des EUGH gefordert wird. Diese falsche Rechtsauslegung wurde jedoch durch jetziges Urteil geheilt. Oben genanntes Urteil entfaltet als Sekundärrecht unmittelbare Rechtswirkung. Letzteres Urteil beweist, dass dies auch notfalls formell-rechtlich einklagbar ist! |
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| AW: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung Also ich hab mich jetzt bei Arbeitsagentur und Ausländerämtern umgehört. Wenn die Arbeitnehmer hier keinen Wohnsitz haben brauchen die auch kein Visum. |
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