Dies ist eine Diskussion zu Gegestandswert bei außergerichtlicher Tätigkeit innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Gegestandswert bei außergerichtlicher Tätigkeit wie bestimmt man den Gegenstandswert bei einer außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, wenn es sich um Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Ausländerbehörde handelte? Er hat einen Antrag gestellt. Danke im Voraus. |
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| AW: Gegestandswert bei außergerichtlicher Tätigkeit Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Bietet der Sach- und Streitstand in einer Verwaltungsangelegenheit für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Bei einem Streitwert bis 5.000 EUR beträgt gemäß § 13 Abs. RVG eine einfache Anwaltsgebühr 301,- EUR. |
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| AW: Gegestandswert bei außergerichtlicher Tätigkeit Danke. Warum dann nicht nach § 23 Abs. 3 RVG -4000 ?: ...in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen. Und wenn der Anwalt die Angelegenheit überhaupt nicht erledigt hat, sondern erschwert und verzögert und ich müsste selber Ausländeramt anschreiben und mit klage androhen, Vollmacht widerrufen. Außerdem handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis einer Studentin ohne Einkommen. Zudem hat der Anwalt gegen seine Berufspflicht nach § 43 BRAO verstoßen, indem er dem Ausländeramt einen Anlass für rechtswidrige Absage gegeben hat (ein Fehler seinerseits). Kann ich aus diesen Gründen den Gegenstandswert auf 3500 und Geschäftsgebühr auf 0,5 senken? Danke im Voraus. |
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| AW: Gegestandswert bei außergerichtlicher Tätigkeit Zitat:
Die gesetzliche Systematik setzt folgende Prüfungsfolge voraus: Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. GKG ermittelt werden? Wenn nicht Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 2 RVG ermittelt werden? Wenn nicht Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3, S. 1 RVG ermittelt werden? Wenn nicht Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3, S. 2, 1. HS RVG ermittelt werden? Wenn nicht Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3, S. 2, 2. HS RVG ermittelt werden? Bei der Wertbestimmung stoßen wir schon im ersten Prüfungsschritt im GKG auf eine Vorschrift, die einen Gegenstandswert vorgibt, so dass wir zur Anwendung des § 23 Abs. 3, S. 2, 2. HS RVG gar nicht kommen. Zitat:
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| AW: Gegestandswert bei außergerichtlicher Tätigkeit Danke, unter http://www.anwaeltinnen.de/kosten.htm habe ich folgendes gefunden: "Gerade im Ausländer- und Asylrecht geht es jedoch in der Regel nicht um geldwerte Ansprüche, sondern um die verschiedenen Formen eines Aufenthalts. Da der Wert eines Aufenthaltstitels sich nicht in einem Geldwert ausdrücken lässt, ist der sogenannte Gegenstandswert von dem Gesetzgeber für asylrechtliche Streitigkeiten festgelegt worden. In aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten gilt in der Regel der gesetzliche Regelstreitwert." Nach AsylVfG § 83b Abs. 2 wäre Gegenstandswert 1500 eur. Könnte ich das durchziehen?Danke. |
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| AW: Gegestandswert bei außergerichtlicher Tätigkeit Zitat:
Ich weiß ja nicht, woher Du Deine Gesetze nimmst, aber der aktuelle § 83b AsylVfG lautet: Zitat:
Der Regelstreitwert für Verwaltungsverfahren ergibt sich nunmal aus § 23 Abs. 1, S. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und beträgt 5.000,- EUR! |
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