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Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.08.2009, 23:47
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Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei Arbeitsverhältnissen von über drei Monaten bis zu einem Jahr entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen (Art. 6 Abs. 2 Anh. I FreizügAbk.). Sie ist automatisch um mindestens fünf Jahre zu verlängern. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Anh. I FreizügAbk.)

Hallo ich verstehe leider den Text nicht genau.

Ein Beispiel:

Herr M ist schweizer Staatsbürger und hat einen befristeten Arbeitsvertag in Deutschland von 9 Monaten. Danach wird er Arbeitslos, wird nun die Aufenthaltserlaubnis automatisch auf mindestens 1 Jahr verlängert ? Oder läuft die Aufenthaltserlaubnis nach 9 Monaten aus ?
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  #2 (permalink)  
Alt 05.08.2009, 02:27
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AW: Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

Zitat:
Zitat von Winti
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei Arbeitsverhältnissen von über drei Monaten bis zu einem Jahr entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen (Art. 6 Abs. 2 Anh. I FreizügAbk.). Sie ist automatisch um mindestens fünf Jahre zu verlängern. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Anh. I FreizügAbk.)

Hallo ich verstehe leider den Text nicht genau.

Ein Beispiel:

Herr M ist schweizer Staatsbürger und hat einen befristeten Arbeitsvertag in Deutschland von 9 Monaten. Danach wird er Arbeitslos, wird nun die Aufenthaltserlaubnis automatisch auf mindestens 1 Jahr verlängert ? Oder läuft die Aufenthaltserlaubnis nach 9 Monaten aus ?
Hallo,

Naja,..leider nicht ganz automatisch :Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich. Wichtig ist, dass der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird.

Achtung: Nur meine persönliche Meinung...
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  #3 (permalink)  
Alt 05.08.2009, 10:37
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AW: Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

Hallo Secd danke für deine Antwort.

Und was zählt als begründer Fall ?

Kann Herr M zum beispield nach 6 Monaten einfach einen Antrag stellen obwohl er danach noch keine Arbeit gefunden hat ?
Was für Gründe können Angegben werden damit er eine Verlängerung bekommt?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 03:52
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AW: Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

Zitat:
Zitat von Winti
Hallo Secd danke für deine Antwort.

Und was zählt als begründer Fall ?

Kann Herr M zum beispield nach 6 Monaten einfach einen Antrag stellen obwohl er danach noch keine Arbeit gefunden hat ?
Was für Gründe können Angegben werden damit er eine Verlängerung bekommt?
Hallo..,

(konkretes Arbeitsangebot)
Naja..Grundsätzlich gilt ..Arbeitssuche..6 Monate.
Nach 6 Monate ohne Arbeit...Alternative:
1. Ausreichende finanzielle Mittel ...Lebensunterhalt bestreiten zu können, ohne die Sozialhilfe.
2. Krankversicherung..!
3. Wohnungsanmeldung...(mindestens 12 qm- gilt nicht für Grenzgänger) !

Gruß

Achtung: Nur meine persönliche Meinung ... !!!
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  #5 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 16:48
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AW: Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

danke Seced

Also sagen wir mal Herr M hat einen Saisonarbeitsvertrag von 7 Monaten im Euroa Park Rust in Deutschland, und er wohnt auch in Deutschland. Heisst das er Automatisch von Anfang an eine Aufenthaltsgenehmigung von 12 Monaten bekommt ?

Oder wird sie auf 7 Monate befristet und er muss dan sie verlängern lassen ? Man kann sie also nur verlängern lassen wen man eine Arbeitsvertrag hat ?

Das heisst er bekommt in diesen 6 Monaten die er Arbeitslos ist ALG 2 ?

Und was meinst du mit der Wohnung, wen man eine Wohnung hat wird dan die Aufenthaltsgenehmigung verlängert selbst wen man Arbeitslos ist ?

oder meinst du das alle 3 Punkte die du geschrieben hast zusammen erfüllt sein müssen ?
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  #6 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 23:09
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AW: Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

Zitat:
Zitat von Winti
danke Seced

Also sagen wir mal Herr M hat einen Saisonarbeitsvertrag von 7 Monaten im Euroa Park Rust in Deutschland, und er wohnt auch in Deutschland. Heisst das er Automatisch von Anfang an eine Aufenthaltsgenehmigung von 12 Monaten bekommt ?

Oder wird sie auf 7 Monate befristet und er muss dan sie verlängern lassen ? Man kann sie also nur verlängern lassen wen man eine Arbeitsvertrag hat ?

Das heisst er bekommt in diesen 6 Monaten die er Arbeitslos ist ALG 2 ?

Und was meinst du mit der Wohnung, wen man eine Wohnung hat wird dan die Aufenthaltsgenehmigung verlängert selbst wen man Arbeitslos ist ? :confused: :wegrenn:

oder meinst du das alle 3 Punkte die du geschrieben hast zusammen erfüllt sein müssen ?
Hallo Winti,

- Nein, Arbeitsvertrag in D von 3 Monaten bis 1 Jahr= Aufenthaltserlaubnis entspr. der Dauer des Arbeitsvertrages (also 7 Monate).
- Aufgrund des ALG 2-Bezuges ein Aufenthaltserlaubnis..(verlängerung) verweigert werden kann und infolgedessen dann die Zahlung des ALG2 eingestellt werden kann.
- Als Nichterwerbstätiger muss er den Nachweis erbringen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um keine ALG 2 in Anspruch nehmen zu müssen. Ferner muss er über einen Krankversicherungsschutz verfügen...! :D

Achtung nur meiner persönliche Meinung.

Gruss
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  #7 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 09:35
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AW: Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

Das heisst also das Herr M nach 7 Monaten arbeit Deutschland verlassen müsste, weil ohne eine Aufenthaltsgenehmigung kann man ja kein ALG 2 beziehen oder ?

Ausser er findet eine neue Stelle oder hat genug Geld dafür ?


Wie sieht es den aus wen Herr M eine unbefristete Stelle bekommt und nach 2 Monaten gekündigt wird ? Wie lange ist dan seine Aufenthaltsgenehmigung gültig ?
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  #8 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 17:09
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AW: Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

Zitat:
Zitat von Winti
Das heisst also das Herr M nach 7 Monaten arbeit Deutschland verlassen müsste, weil ohne eine Aufenthaltsgenehmigung kann man ja kein ALG 2 beziehen oder ?

Ausser er findet eine neue Stelle oder hat genug Geld dafür ?


Wie sieht es den aus wen Herr M eine unbefristete Stelle bekommt und nach 2 Monaten gekündigt wird ? Wie lange ist dan seine Aufenthaltsgenehmigung gültig ?
Hallo WINTI,

- Nein, Nein das heißt er kann in Deutschland bleiben, nur kein Hartz IV in anspruch nehmen. Da sowieso Teufelskreis..laut meiner Meinung.

- Oder.. heiratet einen deutschen Mann...

Gleichesspiel, nur da bekommt er die Aufenthaltserlaubnis/ EG (deklaratorischen Charakter) für 5 Jahre.
Freizügigkeitsberechtigt- Ja, nur der Aufenthaltszweck..darf nicht.... nur in dem Aufenthaltsstaat Sozialleistungen zu erlangen (EU-FreizügigkeitsVO).

Gruß
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  #9 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 17:30
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AW: Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

einen Mann ? Herr M steht auf Frauen.

Ok ein Beispiel:

Herr M hat bei einer Zeitarbeitsfirma einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach 2 Monaten wird ihm gekündigt.

Nun hat er ja eine Aufenthaltsgenehmigung die 5 Jahre gültig ist. Die Aufenthaltsgenehmigung kann ihm ja nicht entnommen werde aber ich glaube verkürzt ?

Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt ihn dan für die ALG 2 Leistungen, ist das in diesem Fall korrekt ?

Kann er jetzt theoretisch gesehen 5 Jahre lang ALG 2 beziehen ? Oder gibt es da eine gesetzliche Begrenzung ?

Danke Seced für deinen guten Antworten
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  #10 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 19:35
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AW: Frage zu Gesetztext über Aufenthaltserlaubnis

Zitat:
Zitat von Winti
einen Mann ? Herr M steht auf Frauen.

Ok ein Beispiel:

Herr M hat bei einer Zeitarbeitsfirma einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach 2 Monaten wird ihm gekündigt.

Nun hat er ja eine Aufenthaltsgenehmigung die 5 Jahre gültig ist. Die Aufenthaltsgenehmigung kann ihm ja nicht entnommen werde aber ich glaube verkürzt ?

Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt ihn dan für die ALG 2 Leistungen, ist das in diesem Fall korrekt ?

Kann er jetzt theoretisch gesehen 5 Jahre lang ALG 2 beziehen ? Oder gibt es da eine gesetzliche Begrenzung ?

Danke Seced für deinen guten Antworten
Hallo..,

Also Tipp:

- Er muß dann nur neue Arbeit---SUCHEN---...und Hartz IV beantragen.
-Also die..Aufenthalserlaubnis ist egal. Da er Freizügig ist....


(§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU)- Nicht erwerbstätige und nicht Arbeitsuchende Unionsbürger betrifft. Aber der Arbeitsuchende TE fällt unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 FreizügG/EU. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU- Er ist freizügig , auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und/oder Leistungen in Anspruch nimmt.

Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben.
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