Dies ist eine Diskussion zu Familliennachzug nach §28.1 mit Visum nach §16.1 innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Familliennachzug nach §28.1 mit Visum nach §16.1 Ich stehe for folgendem hypothethischen Problem: Nehmen wir an ein junger lustiger Deutscher "A" (Student) hat beschlossen junge lebensfrohe Ukrainerin "B" zu heiraten weil sie sicher sind das sie bla bla... So wie wohl die meisten anderen nahm er an das es nach der Hochzeit alles Problemlos weitergehen würde. (bezogen auf das Visum) So war auch die Auskunft vom Ausländeramt. Nach der Hochzeit und dem Besuch stellten sich dann aber A&B folgendes Problem: Die Aufenthaltserlaubnis nach §28.1 soll nur dann gewährt werden wenn Sie ihre Unterhaltssicherung nachweisen können. (Dies ist in dieser Geschichte nicht möglich da A freiwilligen Unterhalt von seinen Eltern bezieht um sein Studium zu bestreiten, dieser Unterhalt nicht von der Wohngeldstelle anerkannt wird.) Die Vorgeschlagene Lösung der Ausländerbehörde: übers Wochenende nach Kiev fliegen und von dort aus ein neues Visum beantragen. Problem: sehr teuer Ausserdem: es hiess schon einmal das ist alles kein Problem. Am Ende steckt B in Kiev fest und kommt nicht mehr weg. Die Begründung für die Notwendigkeit des Nachweises der Unterhaltssicherung ist das aus §16.1 nur dann in eine andere Visums-Art gewechselt werden darf wenn ein Recht darauf besteht. Ich verstehe nicht warum dieses Recht durch die Hochzeit nicht gegeben ist. Der Anspruch auf §28 verändert sich doch nicht wenn er aus §16 heraus in Anspruch genommen wird und §28 bedarf ganz klar -keiner- Unterhaltsprüfung. (?) Vielen Dank! |
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