Dies ist eine Diskussion zu Familiennachzug aus Ukraine innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Familiennachzug aus Ukraine |
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| AW: Familiennachzug aus Ukraine Das Kind hat durch Geburt nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, wenn sich A zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts war (§ 4 Abs. 3 StaatsangG). Heiratet A in diesem Fall die Mutter und üben beide Eltern das Sorgerecht über das Kind aus, so kann das Kind schon aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit einreisen, der Mutter steht dann ein Nachzugsrecht über § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu. Ist das Kind aber ukrainischer Staatsangehöriger, so steht ihm gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Nachzugsrecht zu A zu. Die Mutter hat es in diesem Fall deswegen schwerer, weil sie zum Ehegattennachzug zu A zumindest einfache Deutschkenntnisse nachweisen muss, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen. Eine vollständige Sicherung des Lebensunterhalts ist dagegen nicht erforderlich, weil A Deutscher ist. Sollte die Mutter gar keine Deutsch-Kenntnisse haben, so könnte sie allenfalls versuchen, eine "außergewöhnliche Härte" geltend zu machen, um gem. § 36 Abs. 2 AufenthG zu ihrem (ukrainischen) Kind nachzureisen. Aber, wie gesagt, im Fall der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Kindes wird es für die Mutter schwerer, wenn sie keinerlei Deutschkenntnisse hat. |
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| AW: Familiennachzug aus Ukraine Wow. Herzlichen Dank für so einen super ausführlichen Antwort mit Paragraphen. Vielleicht vergessen zu erwähnen, dass das Kind jetzt 8 Monate alt ist. Zum Zeitpunkt des Geburtes des Kindes war A bereits 8 Jahren in Deutschland und hätte einen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Da das Kind in der Ukraine geboren wurde, hat er natürlich automatisch ukrainische Staatsangehörigkeit erworben. Das Kind wurde auf den Vater eingetragen ( Nachname und Vatersname vom Vater genommen). Die Mutter lernt jetzt Deutsch, sonst darf die nicht einreisen (A1). Heißt es nun, dass das Kind nachträglich deutsche Staatsangehörigkeit beanspruchen darf? Der Vater war wie bereits erwähnt zum dem Zeitpunkt 8 Jahre in Deutschland mit unbefristetem Aufenthaltserlaubnis, war aber noch Ukrainer. Vielen Dank für die Antworten. Geändert von buka09 (30.01.2012 um 16:38 Uhr). |
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| AW: Familiennachzug aus Ukraine Nein, dann klappt es mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes durch die Geburt leider nicht. Gem. § 4 Abs. 3 StaatsangG muss das Kind im Inland geboren sein. Daher sollte die Mutter den Sprachtst bestehen, dann ist die Einreise eher einfach. |
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| AW: Familiennachzug aus Ukraine Zitat:
Mit der Mutter ist alles klar, die muss sowieso 3 Jahre glaube ich in Deutschland mit dem Mann wohnen, um später dann einen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erwerben, ich hoffe bin da soweit richtig informiert... |
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| AW: Familiennachzug aus Ukraine Das Kind kann zwar sofort zum (jetzt deutschen) Vater einreisen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), jedoch erhält es danach nicht gleich die deutsche Staatsangehörigkeit. Da ein Erwerb durch die Geburt nicht möglich war (zu diesem Zeitpunkt waren ja beide Elternteile ukrainisch und das Kind wurde nicht im Inland geboren), kommt nur eine Einbürgerung unter den allgemeinen Voraussetzungen in Betracht. Die Mutter kann erst nachreisen, wenn sie "einfache" Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat. |
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| AW: Familiennachzug aus Ukraine Ok, danke. Wie sieht es eigentlich mit der Wohnfläche aus? A derzeit noch wohnhaft mit Eltern und hat eigenes Zimmer in der Wohnung. Gibt es Mindestvorgaben bei der Wohnfläche, die für eine Person mindestens notwendig sind? Oder ist es im Prinzip egal für die Behörden? Wenn A noch AGII bezieht und sagen wir mal in einer "angemessener" Wohnung alleine lebt und dann nach Familiennachzug er eine größere Wohnung suchen muss, wie sieht es dann aus? Denn 3 Personen können ja nicht in einer Zimmer wohnen oder? Gut, für die erste Zeit vielleicht doch, aber nicht auf Dauer... A geht davon aus, dass zu dem Zeitpunkt wo die Familie kommt, er schon einen Job haben wird und sich nicht mehr von Jobcenter abhängig machen wird, aber es kann ja alles sein.. |
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| AW: Familiennachzug aus Ukraine Das Erfordrnis des "ausreichenden" Wohnraums ist im Rahmen des Familiennachzugs in § 29 Abs. 1 AufenthG geregelt und gilt daher nur beim Familiennachzug zu Ausländern. Aber auch beim Familiennachzug zu Deutschen muss insbesondere aus gesundheitspolizeilicher Sicht hinreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Ansonsten müsste ggf. eine vorübergehende Obdachlosenunterbringung erfolgen. |
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| AW: Familiennachzug aus Ukraine Zitat:
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| AW: Familiennachzug aus Ukraine Die Ausländerbehörde wird im Rahmen des Familiennachzugs nicht prüfen, ob ausreichender Wohnraum vorhanden ist, weil dies nur beim Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen im Gesetz vorgeschrieben ist. Nur kann es, wie gesagt, geschehen, dass eine vorübergehende anderweitige Unterbringung der Familienmitglieder erfolgt, wenn die Wohnverhältnisse den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht genügen. Sie sollten sich im Vorfeld erkundigen, ob im Fall des Familiennachzugs eine größere Wohnung in Betracht kommt. Das dürfte nicht ausgeschlossen sein. |
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