Dies ist eine Diskussion zu Eventuelle Abschiebung? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Eventuelle Abschiebung? angenommen ein nicht-deutscher heiratet in seinem Land seine Landsfrau die allerdings seit Jahren in Deutschland lebt und immer nur zu Besuch im Land ist. Da die entfernung und sehnsucht zu groß ist kommt der Herr nach Deutschland und beide Heiraten in DE nochmals. Beide sind seit 3Jahren in ihrem Land verheiratet und seit 2,5Jahren in DE verheiratet. Der Herr merkt nach knapp 2Jahren das diese Frau leider nicht die wahre ist, da sie ihn betrügt und schlecht behandelt, er hat viel versucht um die Ehe zu retten aber vergeblich. Vor kurzem hat er sich in eine andere Frau verliebt, in seine Arbeitskollegin, diese ist von ihm Schwanger. Er hat eine befristete Aufenthaltserlaubnis noch für ca. 6Monate, hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag und verdient genug um sich selbst zu Unterhalten. Angenommen in der Stadt gelten beide als getrennt lebend,die Scheidung wurde noch nicht eingereicht aber beide wollen dies demnächst tun wegen neuem Lebenspartnern. Wenn er nun eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung beantragen würde, würde er dann abgeschoben werden bzw würde diese abgelehnt werden? Was würde mit seinem noch-ungeborenen Baby passieren? Vielen Dank |
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| AW: Eventuelle Abschiebung? Also Grundsätzlich gehe ich jetzt mal davon aus das weder die Frau noch der Mann die Staatsangehörigkeit eines EU- Staates besitzt (!?) Da du von einer "unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung" redest wirst du wohl die "Niederlassungserlaubnis" meinen, da die "Aufenthaltserlaubnis" ja nur befristet erteilt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis sind im § 9 AufenthG geregelt. Da der Mann im o.g. Fall noch keine 5 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist und auch nicht mehr mit seiner Frau in ehelicher Gemeinschaft wohnt (welche diese evtl schon seit 5 Jahren haben könnte) hat er aus meiner Sicht (noch) kein Anrecht auf eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Allerdings sollte die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis kein Problem darstellen, da ja der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist. Mit Geburt des Kindes (und anerkennung der Vaterschaft) wäre es möglich das Abgeleitete Freizügigkeitsrecht gem FreizügG EU zu erhalten...ob das allerdings schon vor Geburt des Kindes möglich ist kann ich nicht sagen!
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| AW: Eventuelle Abschiebung? Zitat:
Zitat:
Jedoch ist es möglich, sich auf EUGH Rechtsprechung zu berufen, dem sog. CHEN Urteil aus 2001. Dieses entfaltet als Sekundärrecht unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Nach Auffassung des EuGH würde aber dem Aufenthaltsrecht des Kindes jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Eltern nicht erlaubt würde, sich mit ihr in Deutschland aufzuhalten. Der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind setzt nämlich voraus, dass die für das Kind sorgende Person bei diesem Wohnung nehmen dürfen. Dies gilt jedoch nicht bei unehelichen Kindern und setzt ferner voraus, dass das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt. Eine solche erwirbt das Kind unter nachfolgenden Voraussetzungen. (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht [...] besitzt. Geändert von Libera (21.05.2009 um 15:41 Uhr). |
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| AW: Eventuelle Abschiebung? Erstmal vielen Dank, Zitat:
Ohja meinte die Niederlassungserlaubnis, tschuldigung. Zitat:
Wielange wäre diese verlängerung gültig? Die Vaterschaft wird von ihm anerkannt, er ist ja auch der Vater des Baby's. [Quote=Libera]Welche Staatsangehörigkeit besitzt die Arbeitskollegin bzw. sollte sie ebenfalls Drittstaatlerin sein, wie lange lebt sie schon in Deutschland?[Quote] Die Arbeitskollegin ist deutsche und lebt von Geburt an in Deutschland. Zitat:
Das Kind wird auf jedenfall die Deutsche Staatsbürgerschaft haben da die Mutter ja Deutsche ist. |
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| AW: Eventuelle Abschiebung? Demnach könnte sich der Drittausländer auf abgeleitetes Freizügigkeitsrecht gemäß des CHEN Urtleils berufen, vorausgesetzt er und seine Arbeitskollegin heiraten einander. |
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| AW: Eventuelle Abschiebung? Vielen dank, könnte er sich auf auf dieses Freizügigkeitsrecht berufen obwohl er noch verheiratet ist? Er könnte ja erst seine Arbeitskollegin heiraten wenn die Scheidung durch ist. |
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| AW: Eventuelle Abschiebung? Nein, der Haken bei der Sache ist, dass sich der Ausländer zwar auf das abgeleitete Freizügigkeitsrecht berufen kann, jedoch nicht im Inland, sondern nur im EU Ausland. Für die Bundesrepublik ist das AufenthG einschlägig. Nach der Scheidung ergibt sich demnach ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten für ein Jahr. (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1.die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat [...] Aufgrund der erneuten Heirat ergibt sich hieraus ein fortwährendes Bleiberecht (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen, [...] zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Eine Niederalssungserlaubnis wird nach in der Regel nach drei-jähriger Ehe erteilt. (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. |
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| AW: Eventuelle Abschiebung? Guten morgen. Das bedeutet der Herr würde ohne Probleme (da er ja selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann) eine Verlängerung seines Aufenthaltstitel bekommen. Ich habe die Tage etwas davon gelesen das man 60?! Monate Versicherungspflichtig gearbeitet haben muss, wie sieht das denn da mit aus? Der Herr war ja davor bei seiner Frau mitversichert und hatte während der Ehe einen anderen Job bei dem er nicht soviel verdiente wie es nun der Fall ist? |
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| AW: Eventuelle Abschiebung? Die 60 Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung beziehen sich auf die Niederlassungserlaubnis(siehe § 9 AufenthG)! Für die Aufenthaltserlaubnis ist in finanzieller Hinsicht nur die Sicherung des Lebensunterhalt wichtig.
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