Dies ist eine Diskussion zu Erklärung gegen Ausländerbehörde... innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Erklärung gegen Ausländerbehörde... Herr X ein Deutsche Staatsbürger seine Frau ist eine Ausländischer Staatsbürger, Sie leben Zusammen am seit 1 Monate und sie über deine Ehemann und mit Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen. Jetzt, Herr x möchtet nicht mit deine Ehefrau mehr lebt und er möchtet deine Erklärung gegen Ausländerbehörde auf Zusammenleben Versichert zurückziehen und natürlich möchtet deine Ehefrau Aufenthalts Ungültig machen. Ist es möglich oder nicht? LG |
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| AW: Erklärung gegen Ausländerbehörde... Herr X kann der Ausländerbehörde mitteilen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Das ist alles. Die Ausländerbehörde wird sodann überprüfen, ob der Ehefrau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bzw. ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen zusteht oder nicht. Herr X hat darauf keinerlei Einfluss, er ist kein Verfahrensbeteiligter und hat auch keinen Anspruch auf Auskunft. |
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| AW: Erklärung gegen Ausländerbehörde... Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Diese Frau hat eine Aufenthaltserlaubnis auf AuslG 28 Abs. 1 und sein Ehemann ist eine Referenz für seinen Aufenthalt in Deutschland, Herr X mit deine Frau jetzt leben Zusammen und diese Frau möchtet nicht von Wohngemeinschaft raus gehen aber Herr x auch möchtet nicht mit seine Ehefrau mehr Zusammen leben. Was kann sie tun? |
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| AW: Erklärung gegen Ausländerbehörde... Es ist schwer zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen Herr x seine Frau aus der Wohnung verweisen kann. Das hängt u.a. davon ab, ob diese auch Mieterin ist. Auch wäre im Zweifel Vollstreckungsschutz zu gewähren. Allerdings ist es auch möglich, dass herr X innerhalb der Wohnung von seiner Ehefrau getrennt lebt mit der Folge, dass das Trennungsjahr läuft. |
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| AW: Erklärung gegen Ausländerbehörde... Nein, dieses Frau hat keine rechts auf Mietevertrag weil sie sind nicht Miete und nur seine ehemann hat gegen Vermiete einen Mietevertrag! |
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| AW: Erklärung gegen Ausländerbehörde... Wenn die Frau eine Aufenthaltsgenehmigung "durch" die Eheschließung mit einem deutschen Mann erhalten hat, dann ist es wohl der einzige Grund um ihr diese Erlaubnis zu bestätigen... ...und ihr "Ehemann" darf sie nicht einfach vor die Tür setzen, obwohl das in der Praxis sehr öfters vorkommt. Ob die Ausländerbehörde sie dann nach der möglichen Scheidung abschiebt, hängt von den Argumenten ihres Anwaltes ab. |
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