Dies ist eine Diskussion zu Einwanderung Schwangerer aus EU-Staat innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Einwanderung Schwangerer aus EU-Staat Angenommen ein deutscher Student findet eine Freundin in einem anderen EU-Staat als Deutschland... Die beiden entschließen sich relativ schnell in Dtl zusammen zuziehen und suchen auch arbeit für die junge Frau... Alles soweit schön bis man nach einigen Tagen die Schwangerschaft feststellt (der Student sei in diesem Fall mal nicht der leibliche Vater des Kindes) und sich entschließt Hartz IV zubeantragen... Die erste Hürde einer Freizügigkeitsbescheinigung kann man ja noch mit einem geringfügigen Job überwinden aber die Ablehnung des Hartz IV bescheides erscheint dann doch etwas unerwartet... Angeblich sei der Job zu gering um ihn als vollen Job zu werten... Durch die Schwangerschaft ergibt sich allerdings wie man sich leicht vorstellen kann die Pflicht auf bestimmte ärztliche Untersuchungen die ja da kein Hartz IV gewährt wird nicht von einer Krankenkasse getragen werden... Laut dem SGB II §7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 mit dem der Antrag abgewiesen wurde bezieht sich auf Menschen die in Dtl weder Selbstständig oder Arbeitnehmer noch Freizügigkeitsbescheinigt sind... Wie kommt also die Ablehnung des Hartz IV bescheides (auch nach einem Widerspruch) zustande, wenn nur Menschen ausgenommen sind die keine Freizügigkeitsbescheinigung haben oder deren einziger Einreisegrund die Arbeitssuche ist oder Asylbewerber sind?? Wenn also diese junge Frau nach Dtl kommt und sich erfolgreich um eine Freizügigkeitsbescheinigung bemüht und nicht nur zwecksarbeitssuche in Dtl ist, schließlich will sie sich ja ein gemeinsames Leben aufbauen, wieso wird dann ein Hartz IV antrag abgewiesen??? vielleicht könnt ihr ein wenig Licht ins Dunkel bringen... Gruß |
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| AW: Einwanderung Schwangerer aus EU-Staat Zitat:
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