Dies ist eine Diskussion zu Einbürgerung- Ablehnung wg. Eintrag FZ? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Er ist selbstständig und betreibt 2 gut laufende Gastronomie Läden. Des weiteren ist er verheiratet und hat 4 Kinder. Nun hat er die Einbürgerung sprich deutsche Staatsangehörigkeit beantragt. Von seiner zuständigen Stadtverwaltung kam nun ein Schreiben das diese beabsichtigt die Einbürgerung abzulehnen aufgrund eines Eintrags im Führungszeugnis aus dem Jahre 2000. Dort wurde er zu 5 Jahren Haft wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt. Die Haftstrafe hat er abgesessen. Er hat in der Zeit seiner Selbstständigkeit Führungszeugnisse (zur Vorlage bei Behörden) beantragt. Diese wurden der Behörde direkt zugestellt. Hier war nie ein Eintrag zu finden, obwohl es das große Führungszeugnis war. Die Stadt meinte nun, dass eine Entscheidung Ermessungssache sei, was bedeutet dies und wie sollte man hier verfahren? Des weiteren meinten sie, dass eine Löschung unter Bezugnahme der Härtefallregelung in Betracht kommt, was fällt hier runter? Der Antragssteller müsste im Falle einer Ablehnung im März für einen Monat in die Türkei um dort seinen Wehrdienst zu leisten und 8000 Euro zahlen. Er hat aber in Deutschland 4 kleine Kinder (alle noch unter 10 Jahre alt) und seine Läden. Diese würden im Falle einer 4 Wöchigen Abwesenheit schließen müssen, was den finanziellen Ruin bedeuten würde. Könnt ihr mir bitte helfen? Vielen lieben Dank. |
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| AW: Einbürgerung- Ablehnung wg. Eintrag FZ? Die Straftat steht einer sog. "Anspruchseinbürgerung" nach § 10 StAngG zwingend entgegen. Daneben gibt es die "Ermessenseinbürgerung" (der Behörde steht hier ein Entscheidungsspielraum zu) nach § 8 StAngG. Auch hier steht die Straftat im Grundsatz entgegen, nur kann die Behörde in sog. Härtefällen dennoch einbürgern. Der Entscheidungsspielraum wird aber durch interne Verwaltungsvorschriften beschränkt sein. Die Eintragung im Bundeszentralregister (BZRG) besteht bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren für 15 Jahre. Danach darf die Tat nicht mehr berücksichtigt werden, wenn keine neue Strafbarkeit vorliegt. Der Betroffene kann gem. § 49 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) die vorzeitige Tilgung beantragen. Die Registerbehörde kann (wiederum Ermessen) dem entsprechen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und die Vollstreckung erledigt ist (§ 49 Abs. 1 BZRG). Gegen eine ablehnende Entscheidung kann gem. § 49 Abs.3 BZRG Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesministerium der Justiz entscheidet. In Anbetracht des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass der Betroffene eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Diese stellt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar, so dass sich die Frage stellt, ob dieses Recht nicht ausreicht. |
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| AW: Einbürgerung- Ablehnung wg. Eintrag FZ? Zitat:
Bei dieser Höhe der Strafe halte ich eine Einbürgerung vor Ablauf der Tilgungsfrist für ausgeschlossen.
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| ablehnung, einbürgerung, führungszeugnis |
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