Dies ist eine Diskussion zu Einbürgerung innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Einbürgerung Mensch X braucht Rat folgender Sachverhalt: X ist seit 1973 in Deutschland , Kindergarten, Grundschule, Realschule, Fachoberschule... während der Fachoberschule gerät X in den Strudel einer Gang bei der er sich akzeptiert fühlt. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass X mit 11 und 17 zwei Schlüsselerlenisse hatte. (natürlich gibt es etliche solcher Fälle....diese 2 sind aber besonders erwähnenswert) 1. Fall: X ist 11, vor ein paar Monaten mit seiner Familie vom Land in die Großstadt gezogen. Weil X immer sehr gerne Fussball spielt, hatte auf dem Land immer viele Spielkammeraden. Das änderte sich mit dem Umzug in die Stadt. Ein Klassenkammerad aus der neues Schule in der Stadt, hatte ihn zu sich nach Hause eingeladen - um hausaufgaben zu machen - Er freute sich seiner Mutter dies zu berichten....(es war das erste mal, dass es kontakt zu einem Klassenkammeraden hatte) Er fuhr mit dem Fahrrad zu dem Haus des Jungen und wurde an der Tür mit den Worten: "Ich kann dich nicht reinlassen, mein Vater hat das verboten weil du Ausländer ist" abgewiesen" 2.Fall: X ist 17 und seit 2 Jahren im Spielmannszug der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr und spielt dort eine Trommel. Ist sehr gerne dort. Er möchte gerne zu den aktiven Freiwilligen Feuerwehrleuten gehören um Menschen helfen. X fährt damals ein Mofa und raucht auch schon. Um weniger von seinen Eltern abhängig zu sein, die das Mofafahren und das Rauchen nicht gut finden, arbeitet er abends nach der Schule (Fachoberschule) im Nachbarstadtteil in einer Putzkollonne. Am diesem Abend fragt X, bei einer Übungststunde des Spielmannszuges, den Wehrführer der Feuerwehr welche Vorraussetzungen gegeben sein müssen um zu den Aktiven Feuerwehrleuten aufgenommen zu werden (X denkt dabei an sportliche Tüchtigkeit, ein Mindestalter oder einen handwerklichen Beruf). Der Wehrführer sagt laut, dass sie keinen türkischen Putzleute brauchen sondern deutsche Feuerwehrmänner. Ab diesem Tag ändert sich im Leben von X etwas...zum schlechten...wie oben beschrieben gerät er in den Strudel einer Gang und muss die Fachoberschule abbrechen und beginnt eine Ausbildung zum Drucker die er auch abschließt. In den folgenden 5 Jahren, ab dem Beginn der Ausbildung, begeht X mehrere Straftaten, räuberische Erpressung, schwere Körperverletzung, Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz (Haschisch Konsum und Verkauf), Raub (eines Haschischkunden). Er ist oft arbeitslos (eigenes Verschulden) Er wird zu Bewärungsstrafen verurteilt. Mit 24 besinnt sich X, versucht aus dem Strudel zu entkommen, er muss einige Hürden nehmen, nicht nur im Arbetsleben sondern auch im Privaten Umfeld kommt er zu Veränderungen. Mit 28 beschließt X eine 4-jährige Meisterschule zu besuchen. Er arbeitet tagsüber normal als Drucker in einer Druckerei und geht abends in die Schule. Er besteht die Schule und nimmt im direkten Anschluss, mit 32 Jahren, an einer Aufnahmeprüfung an einer Universität teil um Ingenieur für Druck- und Medien zu werden. X besteht diese Aufnahmeprüfung. Schon lange denkt er darüber nach, die Deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen. Traut sich aber nicht, weil er um seine Vergangenheit weiss. Im Jahre 2005 Verjähren seine Straftaten und er beantragt die Deutsche Staatsbürgerschaft. X fühlt sich schon lange Jahre deutsch...Er kann den Text und die Melodie der Nationalhymne... X steht kurz von seiner Diplomarbeit und bekommt Rossort für Zuwanderung und Integration, Einbürgerungstelle einen Brief, in dem Ihm geraten wird, den Antrag auf Einbürgerung zurück zu nehmen. Genauer: "...ich beabsichtige, die von Ihnen beantragte Einbürgerung nach § 10 StAG kostenpflichtig abzulehnen. da sie keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, weil sie wegen einer Straftat verurteilt woren sind, die nicht gemäß § 12a StAG außer acht bleibt. Ich geben Ihnen hiermit gemäß §28 VwVfG NW Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen ....Stellung zu nehmen. Sollten SIe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, werde ich nach Aktenlage entscheiden. Aus Kostengründen rege ich an, den Antrag zurück zu nehmen." Nach einen Gespräch mit dem Unterzeichnenden Angestellten, wird X gesagt, dass ein persönliches Erscheinen nicht notwenig sei, er könne sich schriftlich äussern. Jetzt meine Fragen: Warum wurde X´s Antrag abgelehnt, wenn sein Führungszeugnis keinen Eintrag mehr hat? X hat im Internet gelesen, dass nach verjähren (10 Jahre) noch 1 Jahr die Daten erhalten bleiben..ist das der Grund? Was gehört in so eine schriftliche Äusserung? Hat jemand schon mal einen ähnlichen Fall erlebt, mitbekommen? Brauch X einen Anwalt? Wie stehen seine Chancen, doch noch eingebürgert zu werden? hoffe auf baldige, positive Antworten. |
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