Dies ist eine Diskussion zu Ehegattennachzug zu Ausländern! innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Ehegattennachzug zu Ausländern! Wie sieht folgender fiktiver Fall asu: Ausländer war von 2008 bis 2009 im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 abs. 1 i.v.m § 104a AufenthG! Danach wurde die Nebenbestimmung enfernt,sodass diese Person im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 abs. 1 ist! Mal angenommen der Ausländer ist im letzten Lehrjahr einer Ausbildung und mit einer ausserhalb-EU lebenden Person verheiratet! Falls die Aufenthaltserlaubnis zum Jahresende verlängert wird,was für einen Titel würde der Ausländer in der Regel bekommen,und wie würden die Chancen stehen,dass der Ausländer den Ehegatten direkt nach der verlängerung, nachziehen darf? Könnte der Ausländer trotz der 5 Jahres-regelung einen unbefristeten Aufenthalt beantragen? Mit freundlichem Gruß Viciana |
| |||
| AW: Ehegattennachzug zu Ausländern! Da der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG ist, darf der Ehegattennachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfolgen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, solche Gründe liegen regelmäßig vor, wenn die Ehe nicht in einem anderen Staat zumutbar geführt werden kann). Im Übrigen müssen die Voraussetzungen des § 30 AufenthG erfüllt sein: nachdem dem Ausländer in dem hier vorliegenden fiktiven Fall schon zu Beginn des Jahres 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt worden war, dürften für den Ehegattennachzug die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3d AufenthG (zwei Jahre Aufenthaltserlaubnis/spätere Niederlassungserlaubnis nicht ausgeschlossen)zum Jahresende 2011 vorliegen. Ein Ehegattennachzug ist dann grundsätzlich möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen (18. Lebensjahr vollendet, Wohnung, Lebensunterhaltssicherung, einfache Deutschkenntnisse) vorliegen. (Vorher käme ein Ehegattennachzug nur aus Gründen einer "besonderen Härte" im Ermessenswege in Betracht, § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis richtet sich hier nicht (allein) nach der Grundnorm des § 9 Abs. 2 AufenthG, sondern bezüglch der Frist nach der Spezialregelung des § 26 abs. 4 AufenthG. Der Ausländer ist Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (also nach dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes), so dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erst nach einem siebenjährigen Besitz einer solchen Aufenthaltserlaubnis möglich ist. |
| |||
| AW: Ehegattennachzug zu Ausländern! Mit anderen Worten,könnte man quasi zum Jahresende 2011 einen Ehegattennachzug zulassen sobald man die Vorraussetzungen für § 30 Abs. 1 Nr. 3d AufenthG erfüllt? Lässt man hier dann § 29 außer acht? Und mir ist auch nicht klar,warum man hier überhaupt von § 29-also Familiennachzug zu Ausländern- ausgeht! Dieser fiktive Fall handelt von einem Ehegatten!Also sollte doch nur § 30 berücksicht werden oder? |
| |||
| AW: Ehegattennachzug zu Ausländern! Als Vorprüfung muss geklärt werden, ob völkerrechtliche oder humanitäre Gründe für den Ehegattennachzug i.S.d. § 29 Abs. 3 AufenthG vorliegen (diese Hürde ist meist nicht allzu hoch). Erst dann kommt § 30 AufenthG zur Anwendung. § 29 gilt sozusagen als "Klammervorschrift" für den gesamten Familiennachzug (= Nachzug von Ehegatten, Kindern und sonstigen Familienangehörigen) von Ausländern zu Ausländern, die bereits hier leben. § 30 ist dann die spezielle Vorschrift für den Ehegattennachzug, deren Anwendung aber voraussetzt, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 29 AufenthG vorliegen. |
| |||
| AW: Ehegattennachzug zu Ausländern! 1.Und falls keine humanitäre Gründe vorliegen, der Ausländer aber vorraussichtlich spätestens in 3 Jahre (nach siebenjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis) eine unbefristete Niederlassung bekommt? 2.Welche Chancen würden Sie den einem Ehegattennachzug in diesem fiktiven Fall geben, falls der Ausländer nach einem vierjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bekommt, und der Ausländer alle anderen Auflagen (Wohnung,Finanzen,Integration,Deutschkenntnise etc.)erfüllt! |
| |||
| AW: Ehegattennachzug zu Ausländern! Solange der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG ist, müssen humanitäre Gründe für den Ehegattennachzug vorliegen(§ 29 Abs. 3 AufenthG, z.B. die Unzumutbarkeit der Führung der Ehe in einem Drittland). Liegen solche Gründe nicht vor, dann muss der Ausländer abwarten, bis ihm eine Niederlassungserlaubnis oder eine andere Aufenthaltserlaubnis (z.B. zur Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG) erteilt worden ist. Vorher ist ein Ehegattennachzug dann leider nicht möglich. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| aufenthaltstitel, ausländerbehörde, ausländerrecht, ehegattennachzug, niederlassungserlaubnis |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Doppelte Staatsbürgerschaft bei EU-Ausländern möglich ? | Staats- und Verfassungsrecht | 24.09.2010 14:21 |
| Immobilienkauf durch Ausländern + Erbe | Immobilienrecht | 27.01.2009 20:16 |
| Ehegattennachzug aus dem Ausland... | Asyl- und Ausländerrecht | 22.08.2008 17:02 |
| Einbürgerung von Ausländern | Asyl- und Ausländerrecht | 26.06.2008 09:24 |
| Rechtsstatus von Ausländern | Asyl- und Ausländerrecht | 31.01.2007 09:37 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios