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Duldung nach § 60 a II AufenthG ein VA?

Dies ist eine Diskussion zu Duldung nach § 60 a II AufenthG ein VA? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 28.09.2011, 15:02
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Duldung nach § 60 a II AufenthG ein VA?

Was meint ihr, ist die Duldung nach § 60 a II AufenthG ein Verwaltungsakt oder nicht?

Dafür spricht § 83 II AufenthG. Danach findet ein Widerspruch gegen die Versagung der Duldung nicht statt. Ferner könnte für einen VA der § 60 a IV AufenthG sprechen, da eine Bescheinigung über die Duldung auszustellen ist.

Dagegen spricht § 60 a III AufenthG. Die Ausreisepflicht bleibt trotz Duldung unberührt. Das würde gegen eine Regelung sprechen.

Was könnte die Regelung, Rechtsfolge, der Duldung sein?
__________________
"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
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Alt 05.10.2011, 11:44
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AW: Duldung nach § 60 a II AufenthG ein VA?

Auch wenn die (grudsätzliche) Ausreisepflicht eines Ausländers gem. § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt bleibt (ansonsten müsste er ja eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, denn dann entfällt die Ausreisepflicht), kann ein Duldungsinhaber nicht abgeschoben werden. Ein Duldungsgrund stellt stets ein Abschiebungshindernis dar (trotz Ausreisepflicht). Genau darin liegt der Regelungsgehalt der Duldung. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus, wie gerade § 83 Abs. 2 AufenthG nahelegt.
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