Dies ist eine Diskussion zu doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge wollte mal fragen, ob die doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge (jüdischer Herkunft aus der ehem. Sowjetunion) für bestimmte Fälle immer noch gilt: Nach der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetz im Jahr 2007, haben Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG haben, kein Recht mehr auf doppelte Staatsangehörigkeit. Allerdings gilt für die Kontingentflüchtlinge, die vor 1.1.2005 in Deutschland aufgenommen wurden, weiterhin das alte Gesetz: § 103 Anwendung bisherigen Rechts Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend. Daher wollte ich mal fragen, ob Ausländer, die noch vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland ausgewandert sind, bei der Einbügerung, vorausgesetzt die Zusicherung, weiterhin die doppelte Staatsangehörigkeit beantragen dürfen?? vielen Dank, Tim |
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| AW: doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge Steht da irgendwo, dass auch das Staatsangehörigkeitsrecht in der alten Form gilt? Na also. Für so genannte Kontingentflüchtlinge gibt es keine Extrawürste mehr, und das ist auch gut so.
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| AW: doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge ...naja, finde ich eben nicht, vor allem, dass die Befreiung aus der Ausländischen Staatsangehörigkeit nicht immer einfach ist. Aus dem Ausländergesetzbuch geht hervor: AuslG § 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit letzte Ausnahme (6) besagt, so wie ich es verstehe, dass als Flüchtlinge aufgenommene Ausländer das Recht auf eine Mehrstaatigkeit haben. Zu diesen Flüchtlingen gehören auch die jüdische KOntingentflüchtlinge aus der ehem. Sowjetunion. Es sei denn, sie nach dem 1.1.2005 nach Deutschland aufgenommen wurden und nicht mehr den Status - kontingentflüchtlinge besitzen - § 103 Anwendung bisherigen Rechts ..oder bring ich da wieder alles durcheinander??? |
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| AW: doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge Zitat:
Das AuslG liegt seit 2005 auf dem Müllhaufen der Geschichte. Heute gilt für diesen Punkt § 12 b StAG, und da heißt es in der Nummer 6: 6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt. Also: Hat er diesen Flüchtlingsausweis, dann gibts auch Mehrstaatigkeit, und wenn nicht dann eben nicht. So einfach ist Staatsangehörigkeitsrecht.
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| AW: doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge hallochen zusammen.... Ergänzung??? In Bayern kann mann doch als jüdische kontingentflüchtling doppelte Staatsbürgerschaft besitzen. mein Freund hat in 2009 Antrag gestellt und in 2010 bestätigung erhalten. aber ich könnte kein Gesetz oder interne bayrische regelungen dazu finden. kann jemand helfen....???!!! |
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| AW: doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge Zitat:
"Kontingentflüchtling" ist allerdings ebenso wenig ein Grund wie "Metzgergeselle", also hat in dem Vergleichsfall wohl ein anderer Grund vorgelegen. Was heißt denn auch schon "Kontingentflüchtling"? Diese Leute sind doch niemals von irgendwoher oder vor jemandem geflüchtet. Es sind schlicht Aussiedler, daher besteht überhaupt kein Grund, sie anders zu behandeln als andere Ausländer.
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| AW: doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge Zitat:
"1. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor dem 1. Januar 2005 im geregelten Aufnahmeverfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, haben ihre ausländerrechtliche Sonderstellung auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht verloren. 2. (...) Die jüdischen Emigranten können daher auf die Beibehaltung der bisherigen passrechtlichen Behandlung durch die Ausländerbehörden vertrauen." Grüsse minipop |
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| doppelte staatsangehörigkeit, einbürgerung, kontingentflüchtlinge |
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