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Doppelte Staatsbürgerschaft/erschlichen "Entwarnung"?

Dies ist eine Diskussion zu Doppelte Staatsbürgerschaft/erschlichen "Entwarnung"? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.01.2011, 02:44
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Doppelte Staatsbürgerschaft/erschlichen "Entwarnung"?

Hallo,

kann nunmehr im Jahre 2011 (also >11 Jahre nach der Zäsur in 2000) vor dem Hintergrund der bisherigen Urteile vom BVerw.gericht nicht “Entwarnung” gegeben werden für diejenigen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die vor dem Jahre 2000 die türkische Staatsbürgerschaft neben der deutschen erlangt haben (auch wenn sie de jure “erschlichen” war), da die mögliche Entziehung bei Kenntnis der Behörden nicht mehr zeitnah ist?

BVerwG 5 C 5.07 am 14. Februar 2008
http://bverwg.de/enid/0,b9fac0655f76...eidung_8n.html
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  #2 (permalink)  
Alt 24.01.2011, 09:14
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft/erschlichen "Entwarnung"?

Das verlinkte Urteil hat ja mit dem Sachverhalt herzlich wenig zu tun.

Ich empfehle mal die Lektüre von § 35 StAG, insbesondere des Absatz 3.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.01.2011, 16:47
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft/erschlichen "Entwarnung"?

Gem. § 25 Abs. 1 StAG verliert nach wie vor ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erhält. Dies war damals bei den Türken der Fall, die nach Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit ihre Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband erwirkt hatten. Für diesen Personenkreis wurde § 38 Abs. 1 AufenthG geschaffen, wonach derjenige, der aufgrund der o.a. Vorschrift die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis (als Ausländer) erhalten kann, wenn er lange genug im Inland lebt.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.01.2011, 18:11
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft/erschlichen "Entwarnung"?

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Gem. § 25 Abs. 1 StAG verliert nach wie vor ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erhält.
Klar. Diese Rechtslage gilt aber erst seit dem 1.1.2000. Vorher trat der Verlust dabei nur dann ein, wenn kein Wohnsitz im Inland bestand, die so genannte Inlandsklausel.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.01.2011, 19:41
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft/erschlichen "Entwarnung"?

Hallo Mitleser,

es geht um einen Fall vor dem Jahre 2000 (sog. "erschlichene Einbürgerung" mit zeitnahem Wiedereintritt in die vorherige Staatsbürgerschaft)

Laut §35StAG (3) ist also auch die erschlichene Einbürgerung nicht mehr zu entziehen, da >5 Jahre her. Richtig verstanden?

Mich hat nur irritiet: "(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit."
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  #6 (permalink)  
Alt 25.01.2011, 20:56
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft/erschlichen "Entwarnung"?

Der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG tritt nur ein, wenn der Eintritt in den ausländischen Staatsverband nach dem 01.01.2000 erfogte. Ansonsten läge eine unzulässige sog. "echte Rückwirkung von Gesetzen" vor. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung ist nur innerhalb von 5 Jahren zulässig (§ 35 Abs. 3 StAG). Wenn danach die Rücknahme zulässig ist, so erfolgt sie mit Wirkung "von Anfang an", so dass der Betroffene so anzusehen ist, als wäre er nie Deutscher gewesen (§ 35 Abs. 4 StAG, die Frist von 5 Jahren gilt aber in jedem Fall).
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