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Doppelte Staatsbürgerschaft???

Dies ist eine Diskussion zu Doppelte Staatsbürgerschaft??? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 13.02.2011, 13:03
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Doppelte Staatsbürgerschaft???

A hat seine russische Staatsbürgercshaft jetzt abgelegt und bekommt demnächst die deutsche Staatsbürgerschaft. Hat A irgeneine Chance die russische Staatsbürgerschaft zu behalten oder diese wieder zu erlangen nachdem er die deutsche bekommen hat???
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  #2 (permalink)  
Alt 13.02.2011, 16:29
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft???

Sicher, aber aber mit Wiedererwerb der russischen Staatsangehörigkeit verliert A die deutsche Staatsbürgerschaft wieder (vgl. § 25 Abs. 1 StAG).
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  #3 (permalink)  
Alt 13.02.2011, 17:33
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft???

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Sicher, aber aber mit Wiedererwerb der russischen Staatsangehörigkeit verliert A die deutsche Staatsbürgerschaft wieder (vgl. § 25 Abs. 1 StAG).
Ja, er möchte aber beide besitzen. Hab gehört, dass es die russische quasi umsonst gibt, wenn man viel Geld in Rußland anleget zb. in Immobilien, es handelt sich aber um millionen. Manche besitzen auch beide Staatsangehörigkeiten. Ist da was geändert worden?
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Alt 14.02.2011, 02:12
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft???

Zitat:
Zitat von Bartimo Beitrag anzeigen
Ist da was geändert worden?
Was soll da geändert worden sein?
§ 25 StAG lautet seit dem Jahr 2000:

Zitat:
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
Da ändern auch Millionen nix dran.

Zitat:
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
Derjenige kann ja eine solche Beibehaltungsgenehmigung beantragen, natürlich vor dem beabsichtigten Erwerb der fremden StA (hinterher wäre das eh wirkungslos). Die Chancen dafür dürften mangels öffentlichem Interesse allerdings knapp bei Null liegen.
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Alt 15.02.2011, 14:42
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft???

Entscheidend ist dabei die Frage, wie A seine russische Staatsbürgerschaft "losgeworden" ist.

Mal angenommen, das Kind einer deutschen Mutter und eines deutschen Vaters kommt in den USA zur Welt.

Dann ist dieses Kind kraft seiner Geburt Deutscher. (Und nicht etwa durch Einbürgerung.)

Gleichzeitig ist dieses Kind automatisch aber auch US-amerikanischer Staatsbürger - weil es auf dem Territorium der USA (außer Guam und Amerikanisch-Samoa) geboren wurde.

Dieses Kind kann jederzeit mit seiner Geburtsurkunde zu jedem US-Konsulat oder auch zur US-Einwanderungsbehörde an einem US-Flughafen gehen, und bekommt dort anstandslos einen US-Paß bzw. die Einreiseerlaubnis. Auf die US-Staatsbürgerschaft kann ein in den USA geborener Mensch auch nicht verzichten, weder de facto noch de jure, er kann sie auch nicht "abgeben" - das kann er nur, wenn er sich hat einbürgern lassen ("naturalized citizen").

Wer eine US-Geburtsurkunde hat, die bescheinigt, daß er auf dem Territorium der USA geboren wurde, der ist auf alle Zeiten berechtigt, US-Amerikaner zu sein. Und wenn er nie die USA besucht hat, und erst mit 80 beim Konsulat ankommt.

Wenn also nun der Russe in Rußland einem entsprechenden Recht unterliegt, dann kann ihn eigentlich niemand daran hindern, dieses Recht später wieder in Anspruch zu nehmen.

Was passieren kann ist höchstens, daß ihm die deutsche Staatsangehörigkeit dann wieder aberkannt wird, wenn deutschen Behörden davon erfahren. Das ist ja grundsätzlich möglich, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird, und das würde er dann ja nicht.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 16.02.2011, 16:22
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft???

Selbstverständlich gibt es solche Doppelstaatsangehörigkeiten, das oben genannte Beispiel (deutsche Eltern / Geburt in den USA) passt sehr gut. Bei derartigen Tatbeständen geht auch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Vielmehr bestimmt § 25 Abs. 1 StAG, dass ein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nur dann eintritt, wenn der Erwerb der ausländischen taatsangehörigkeit auf A n t r a g erfolgt.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.02.2011, 18:42
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft???

ok,

A ist in Rußland geboren lebt jetzt seit über 10 jahren in Deutschland, seine Eltern sind gebürtige Russen, haben aber eine deutsche Staatsbürgerschaft. A hatte jetzt das Recht die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen, er hat eingewiligt, dafür wurde aber verlagt auch wenn er in Rußland geboren ist, dass er die deutsche ablegt. Hat nun beim russischen Konsulat sich ausbürgern lassen. A geht es darum beide zu besitzen und nicht später hin und herzu wechseln. A ist beruflich in Rußland unterwegs und da Rußland nicht zur EU gehört, macht es alles bisschen schwierig.
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Alt 18.02.2011, 02:01
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft???

Zitat:
Zitat von Bartimo Beitrag anzeigen
A ist in Rußland geboren lebt jetzt seit über 10 jahren in Deutschland, seine Eltern sind gebürtige Russen, haben aber eine deutsche Staatsbürgerschaft. A hatte jetzt das Recht die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen, er hat eingewiligt, dafür wurde aber verlagt auch wenn er in Rußland geboren ist, dass er die deutsche ablegt.
Die russische, meinst Du vermutlich.

Zitat:
Hat nun beim russischen Konsulat sich ausbürgern lassen.
Sonst bekommt er die deutsche Staatsbürgerschaft ja auch nicht.

Zitat:
A geht es darum beide zu besitzen und nicht später hin und herzu wechseln.
Das ist in diesem Fall nicht möglich. Das machen in diesem Fall die Deutschen nicht mit. Wenn sie's mitbekommen.

Zitat:
A ist beruflich in Rußland unterwegs und da Rußland nicht zur EU gehört, macht es alles bisschen schwierig.
Davon können alle EU-Bürger ein Lied singen. Sofern sie nach Russland reisen wollen.

Und für die Russen ist's bei Reisen in die EU ja auch nicht einfacher.

Putin (oder war's Medwedew?) hat neulich irgendwas geäußert, in der Richtung, daß Russland die Visapflicht für EU-Bürger aufheben möchte. In ein paar Jahren. Oder so.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #9 (permalink)  
Alt 18.02.2011, 12:15
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft???

Vielleicht hat A ja die Möfglichkeit, in Russland auch als Deutscher ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Dann wäre nicht für jede Reise ein Visum erforderlich. Auch gibt es (jedenfalls hier) Visa, die für mehrere Einreisen gültig sind und verwendet werden können.
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  #10 (permalink)  
Alt 18.02.2011, 21:47
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft???

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Vielleicht hat A ja die Möglichkeit, in Russland auch als Deutscher ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.
Dann muß er allerdings dort auch Steuern zahlen usw.

Zitat:
Dann wäre nicht für jede Reise ein Visum erforderlich. Auch gibt es (jedenfalls hier) Visa, die für mehrere Einreisen gültig sind und verwendet werden können.
720 Euro Visagebühren für ein Jahr, wenn ich richtig erinnere.

Aber über diese Möglichkeiten informiert einen bei Bedarf jedes russische Konsulat.
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