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Doppelte Staatsbürgerschaft

Dies ist eine Diskussion zu Doppelte Staatsbürgerschaft innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 15.07.2008, 18:16
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Doppelte Staatsbürgerschaft

Angenommen man hat die türkische staatsangehörigkeit und wurde vor 1995 in deutschland eingebürgert (also vor 2000) - also besitzt man 2 staatsangehörigkeiten. Wie ist dies rechtlcih zu beurteilen da man ja bis 2000 die doppelte staatsangehörigkeit haben durfte?????
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  #2 (permalink)  
Alt 15.07.2008, 19:00
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft

Wieso besitzt man 2 Staatsbürgerschaften, wenn man eingebürgert wurde? Normalerweise muß man ja die alte Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung aufgeben. Und wer behauptet, daß das bis 2000 anders war?
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  #3 (permalink)  
Alt 15.07.2008, 19:12
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft

Soweit mir bekannt ist, durfte man bis 2000 die doppelte Staatsbürgerschaft haben. Erst nach 2000 musste man, wenn man die deutsche erlangt, die andere aufgeben.
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  #4 (permalink)  
Alt 16.07.2008, 10:04
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft

Das ist falsch. Voraussetzung für die Einbürgerung war es schon immer, die alte Staatsbürgerschaft aufzugeben, allerdings hat es auch schon immer Ausnahmen aus bestimmten Gründen gegeben. Wer also eingebürgert wurde und die alte Staatsbürgerschaft dabei nicht aufgeben mußte, kann natürlich auch über 2000 hinaus beide behalten.

Hier wird anscheinend etwas verwechselt: Seit 2000 verliert man die deutsche Staatsbürgerschaft beim freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft auch dann, wenn man in Deutschland lebt, vorher war das nur der Fall, wenn man in Deutschland keinen Wohnsitz (mehr) hatte. Weil gerade Türken, aber auch andere, massenhaft nach der Einbürgerung ihre alte Staatsbürgerschaft zurück geholt haben, ist das Gesetz damals geändert worden, weil der deutsche Staat keine Lust mehr hatte, von diesen Leuten ständig verar**** zu werden.

So richtig legal war das vorher natürlich auch nicht, weil auf diesem Weg gesetzliche Bestimmungen umgangen wurden. Es gab (und gibt noch) daher auch Verfahren zum Widerruf der Einbürgerung.

Wer also ab 2000 die alte oder sonst eine andere Staatsbürgerschaft auf eigenen Antrag erworben hat und keine Beibehaltungsgenehmigung hatte, ist ab dem Tag des Erwerbs kein Deutscher mehr. Dabei spielt es auch keine Rolle. ob der Deutsche eingebürgert oder Deutscher von Geburt war.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.08.2008, 10:54
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft

hallo,
ich kann aus eigener erfahrung (bin in der gleiche situation wie du) folgendes dazu sagen: grundsätzlich ist es kein problem, wenn du vor inkrafttreten des neuen gesetzes 2000 deine türkische staatsangehörigkeit wiedererlangt hat.
es kann aber in einem bestimmten fall problematisch werden, wenn zwischen der erlangung der deutschen st. bürgerschaft und der antragstellung für die türkische nur ein kurzer zeitraum liegt. was genau "kurz" heißt, kann ich nicht sagen, liegt wohl im ermessen der behörden. in so einem fall können dir die behörden nämlich eine "umgehung der gesetze" vorwerfen, sprich, dass du genau gewusst hast, dass so was verboten ist und es durch einen trick umgangen hast.
ich habe noch nichts davon gehört, was die behörden hier machen würden, so etwas kam vielleicht noch nicht vor. ein anwalt, mit dem ich geredet habe meinte, die behörden würden einen vermutlich anschreiben und zur abgabe der tr. staatsbürgerschaft auffordern.
fazit: deine jetzige situation könnte dir später scherereien machen, muss aber nicht. ich hab für mich beschlossen, die türkische st. angehörigkeit wieder aufzugeben, das ist es mir einfach nicht wert.
viele grüße,
feli
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  #6 (permalink)  
Alt 20.09.2008, 04:57
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft

Bevor man nun über etwas informiert sollte man zunächst die Historie bis zur jetzigen Form der deutschen Staatsangehörigkeit kennen:

Hier meint man wohl zunächst eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit im deutschen Reich- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG), das von 1913 bis zum 31.12.1999 galt und als so genannte „Inlandsregelung“ bekannt wurde.

Im § 25 Abs. 1 RuStAG war festgeschrieben, dass man eine ausländische Staatsangehörigkeit ohne Weiteres und völlig Genehmigungsfrei erwerben konnte - natürlich war es nur im Umkehrschluss zu verstehen. Einzige Voraussetzung hierfür war nur ein dauerhafter Aufenthalt im Inland. Unter Inland wurde das deutsche Reichsgebiet des Zweiten Deutschen Reiches verstanden. Der Betroffene deutsche Reichsbürger musste also dauerhaft im Inland leben, also im deutschen Reichsgebiet, was aber immer noch zu Missverständnissen führt, weil viele dieses doch wichtige Kapitel liebend gerne ausklammern und nicht darstellen wollen. Das sollte man mal auch hier diskutieren!

Zeitgleich aber schmiss man gerne nach den Menschen aus der Türkei, mit nicht ganz fairen Mitteln, also mit Dreck nach ihnen, man weil sie es ja wagten, den § 25 Abs. 1 RuStAG wirklich ernst zu nehmen, indem sie einfach das Gleiche taten, wie alle dauerhaft in Deutschland lebenden Deutschen ja auch, indem sie nach dem Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft anschließend ihre ehemalige türkische Staatsbürgschaft wieder begehrten.

Was für alle Deutschen 87 Jahre lang also galt, sollte nicht für die „anatolischen Bauern“ gelten! Man wollte auch möglichst viele Betroffene türkische Staatsbürger schaffen und schaute deshalb auch selenruhig - bis zum April 2005 - artig zu, und erst danach machte man die gut konstruierte Falle zu, indem man einen gefälligen Vorwand suchte und auch wie bestellt, natürlich auch nur rein zufällig, im damaligen türkischen Innenminister Aksu fand, so dass es dann über 50.000 Betroffene wurden, was aber eigentlich doch einem Super-Gau in der Integrationsfrage gleichkommt, weil man zudem auch noch ihre Kinder mit ausbürgerte, wogegen aber das Bundesverwaltungsgericht schon mittlerweile im Jahre 2007 etwas dagegen hatte. Damit wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aus Bayern, was selten genug ist, bestätigt, so dass deren Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft nicht verloren hätten! (Siehe auch Urteil vom 22. 5. 2008 BVerwG, Beschl.– 5 B 27/08, vgl. auch VGH München, Beschlüsse v. 13.12.2004 - 5 CE 04.3253 -, v. 19.06.2002 - 5 CS 02.1101 - und v. 16.11.1999 - 5 ZE 99.2930; Quelle: http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7402.pdf)

Von diesem Ganzen ganz normalen Wahnsinn mal abgesehen, kann eine Einbürgerung in das deutsche Staatswesen trotz arglistiger Täuschung Jahre später nicht mehr rückgängig gemacht werden! Das Bundesverwaltungsgericht hatte mehreren Berlinern - mit ausländischen Wurzeln - ihren deutschen Pass doch noch endgültig zugesprochen. Einer der Betroffenen hatte bei der Einbürgerung z.B. die Zweitfrau verschwiegen. Aber als Bundesland Berlin hatte es die Einbürgerung einiger Hauptstädter, noch im letzten Jahr, mit ausländischen Wurzeln nach acht bis elf Jahren rückgängig machen wollen, weil es nach deren Definition getäuscht worden wäre. Die Betroffenen hatten aber dagegen erfolgreich geklagt und in Leipzig beim Bundesverwaltungsgericht Recht bekommen. Nach Auffassung der Richter sei seit der „Täuschung“ jedoch eine zu lange Zeit vergangen. Das Bundesverwaltungsgericht berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Mai 2006, wonach derartige Entscheidungen „zeitnah“ zu treffen seien. (Az.: BVerwG 5 C 4.07, 5.07, 14.07 und 15.07).

Wurden diese Menschen nicht Jahrelang öffentlich gebrandmarkt?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG in DÖV 1977, 449) jedenfalls hat als allgemeine Formel festgestellt, dass eine Verletzung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG dann vorliegt:

„…wenn der Mensch zum bloßen Objekt, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt, auf die Ebene einer Sache erniedrigt, seine ureigenste Persönlichkeit und Intimsphäre missachtet, seine Ehre in demütigender Weise verletzt wird oder die ökonomischen Bedingungen für seine Wertverwirklichung von außen her in einem Ausmaß verringert werden, die ihn zum bloßen Vegetieren verurteilen.“

Der Mensch darf nicht bloßes Objekt staatlichen Handeln sein, urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 50, 166 (175)). Die Degradierung des Menschen zum bloßen Mittel, zum Spielball staatlicher Machtentfaltung ist unzulässig. Art. 1 GG gewährt dem Menschen Schutz der persönlichen Ehre sowie seines guten Rufs. Es ist also untersagt, den Menschen zu erniedrigen, bloßzustellen oder zu demütigen (BVerfG in NJW 1989, 3269 f.). Der Staat ist verpflichtet durch straf- und zivilrechtliche Vorschriften die Menschenwürde im Kern zu garantieren.

Dies widerspricht nicht dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 3 Abs. 1 GG und die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Art. 2 Abs. 1 GG, die auch als allgemeine Handlungsfreiheit gilt.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) widerspricht aber dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Geiste des Grundgesetzes, die die Einhaltung der menschlichen „Würde“ aus Art. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) und dem Schutz der „persönlichen Ehre“ aus Art. 5 Abs. 2 GG manifestiert.

Vielen Menschen in Deutschland fiel auch nie auf, dass Mehrheiten in deutschen Parlamenten, die auch demokratisch gewählt sind, im Jahr 1999 wieder ein Gesetz zu Wege brachten, um zehntausenden deutschen Staatsbürgern diese gleich wieder zu entreißen. Wo doch ein Gesetz ihnen und anderen deutschen Staatsbürgern diese 87 Jahre lang erlaubte! Plötzlich aber wurden große Vorwürfe und Verurteilungen ausgesprochen, wie es denn sein kann, dass sich der «anatolische Ziegenhirte » im Nachhinein die eigene türkische Staatsangehörigkeit sich wieder aneignete, obwohl er doch jetzt eine wunderschöne deutsche Staatsangehörigkeit erhalten habe.

Damals waren schnell hunderttausende Unterschriften gegen eine doppelte Staatsangehörigkeit beisammen. Schon damals stellte man fest, dass die Unterschriftenleister nur gegen die „Türken“ an den Ständen unterschreiben wollten! Trotzdem warf man den so produzierten Betroffenen «Missbrauch» und «Täuschung» vor. Sie hätten doch „Identitäts- und Loyalitätsschwierigkeiten“ und vieles andere mehr.

Als würde der griechische Schafshirte auf Kos oder Rhodos mit zwei Staatsbürgerschaften keine Schwierigkeiten haben, aber der Ziegenhirte vom türkischen Festland schon! Schließlich brachte man sie im Jahre 2005 dazu, vielmehr zwang man eine bestimmte Gruppe von türkischstämmigen deutschen Neubürgern, den eigenen Aufenthaltsstatus den Ausländerbehörden schriftlich mitzuteilen, also eine Selbstdenunziation an sich selbst vorzunehmen! Natürlich auch mit der Feststellung, dass man dann im Anschluss, gemäß § 25 Abs. 1 StAG diese deutsche Staatsangehörigkeit plötzlich verlor und man so ohne Not besonders viele Betroffene, und sie damit rechtlich auch gleich in ein Nichts – gemäß § 38 AufenthG stürzte.

Selbst das Bundesverfassungsgericht fiel zunächst in den patriotischen Geist der unbedingten Aufrechterhaltung und Einhaltung der heiliggesprochenen Staatsräson der sogenannten „Vermeidung von Mehrstaatigkeit“, was schon damals auch nur vorgeschoben war. Weil zum einen schon damals über 2 Millionen „Doppelstaatler“ man in Deutschland vermutete und zum anderen der § 12 StAG ohnehin zukünftig jede Menge „Doppelstaatler“ am laufenden Band produzierte, zunächst noch zum 01.01.2000 mit Ausnahme deutscher Staatsbürger, weil eben auch sie alle in Sippenhaft mit den Menschen aus der Türkei genommen werden mussten.

Jetzt aber, sei dem August/September 2007 dürfen auch die deutschen Staatsbürger mit den Schweizern zusammen eine ausländische Staatsbürgerschaft eines EU-Staates genehmigungsfrei diese erwerben und im Ausland dann auch wieder weiter vererben, gleiches gilt für Iraner, Syrer, Tunesier, Afghanen, Israeli, US-Amerikaner und vielen anderen Drittstaatlern mehr. Alleine in Europa dürften so über 500 Millionen Menschen eine doppelte oder mehrere Staatsangehörigkeiten haben bzw. erwerben, nur eben türkische Staatsbürger sind davon immer noch ausgenommen!

Türkische Staatsbürger kommen im Allgemeinen doch aus der Türkei, also aus einem Land das ein Gründungsmitglied der der NATO ist, Mitglied des Europarats, der OECD, und in den Club der Zollunion der EU (gemäß Art. 23 ff. EGV) eintrat, so also wegen dem freien Waren- und Kapitalverkehr schon längst Vollmitglied der EU ist, nur die Abfallprodukte, die der Niederlassungsfreiheit und der vollen Freizügigkeit fehlen noch, davon abgesehen ist es bereits ein Assoziiertes EU-Mitglied und wird schon seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts als späteres mögliches Vollmitglied vertröstet, ist aber seit wenigen Jahren plötzlich doch ein Beitrittskandidat geworden. Mit den Geschichten aus dem Kaukasus wohl bald doch noch Vollmitglied der EU!

Die Staatsbürger, dieser o.g. echten Drittstaaten hin dagegen genießen nicht einmal die erhöhten Rechte aus dem ARB 1/80 Beschluss, was im Grunde spätestens nach 22 Jahren zur völligen Freizügigkeit bei türkischen Staatsbürgern, gemäß den Verträgen, führen sollte, und nach 28 Jahren auch nun sein müsste!

Nun ist das Gerechtigkeit? Eine derartige Politik in Deutschland widerspricht ja nicht nur rechtlichen Normsetzungen, dem Geiste und auch nicht den Moralvorstellungen eines demokratisch rechtsstaatlich geführten Staates!
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  #7 (permalink)  
Alt 26.11.2008, 01:11
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft

Es wird mit zweierlei Maß gemessen, das ist richtig. Die nachträgliche Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft und die Rückstufung auf einen schlechteren Aufenthaltstitel als vor der Einbürgerung ist auch meiner Meinung nach ein Skandal. Immerhin handelt es sich nicht um ein paar Menschen, sondern um tausende....und zwar nicht nur um Türken. Aber das sich die Debatte und auch das ganze Tam Tam um die Unterschriftenaktion von Herrn Koch in Hessen nur auf "die Türken" beschränkt hat, spricht Bände. Ich habe mal einen guten Begriff für den Zustand von Menschen, die die Jahrhundertreform zu "mehr Integration" zu Nicht-Deutschen gemacht hat, gelesen: Stand-by-Deutsche.

Es wird doch immer von Loyalitätskonflikten im Zusammenhang mit der Doppelten Staatsbürgerschaft geredet. Wie sieht es mit der Loyalität gegenüber einem Staat aus, der einem bestimmten Teil seiner Bürger, die Staatsbürgerschaft entzieht?

Ich finde Sie brauchen keinen Beruhigungstee. Es wäre schön, wenn sich mehr Menschen darüber aufregen würden.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.11.2008, 01:54
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft

Zitat:
Zitat von minimal
Die nachträgliche Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft ....
Bullshit hoch 10. Was für eine Aberkennung? Eine Aberkennung gibt es nicht, wäre auch gemäß Verfassung nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist dagegen der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund der freiwilligen Entscheidung eines Bürgers für eine andere. Deutschland steht mit dieser Rechtspraxis im übrigen bei weitem nicht alleine da, etwa knapp die Hälfte aller Staaten dieser Welt haben eine solche Regelung.
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  #9 (permalink)  
Alt 26.11.2008, 12:31
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft

Ja ja, Verlust, Entzug, Aberkennung...ich vergaß ich bin im Juraforum.
Naja, was auch immer. Nur weil andere Länder eine ähnliche Regelung haben, heißt das nicht, dass es richtig ist. Aber darüber kann man sich streiten. Ich finde das Gesetz nicht richtig, weil es viele Menschen in eine prekäre Situation gebracht hat und man bedenke, dass die Einführung der völlig legalen doppelten Staatsbürgerschaft geplant war und ein mehr als fragliches Optionsmodell daraus entstanden ist, mit dem gleichzeitigen Verlust der Staatsbürgerschaft für viele Menschen. Irgendwie paradox.

Es geht darum, wie das Gesetz enstanden ist, den gesellschaftlchen Kontext, die Unterschriftenkampagne, die Hetze. Her Stoiber warnte, daß im Zuge der Gesetzesreform [wenn die doppelte Staatsbürgerschaft eingeführt würde] hunderttausend Familienangehörige nach Deutschland nachziehen würden und sieht ein "massives Gewaltpotential" voraus. Mit diesem Thema wurde Wahlkampf von der CDU gemacht, das sollte man nicht vergessen.

Ich bin hier zwar im Juraforum, dessen bin ich mir bewusst, aber ich sehe das ganze nicht nur aus rein juristischer Sicht (sicherlich ist es rechtlich einwandfrei...und Gesetze gelten für alle, ausnahmslos), sondern auch aus menschlicher Perspektive.

Ach ja und ich bezweifle auch, dass sich jeder so "freiwillig" für die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft entschieden hat. Die türkischen Konsulate haben da viel Mist gebaut und teilweise Leute nicht aus dem Register gestrichen, womit sie nicht entlassen waren. Das geschah zum Teil eben ohne das Wissen der Leute. Und dafür soll man durch die Formulierung "automatischer Verlust" bestraft werden?

Das Bundesinnenministerium schrieb in einer Informationsbroschüre mit dem Titel "Plötzlich nicht mehr deutsch" zur "Veranschaulichung": "Ahmet B. versteht die Welt nicht mehr. Vor einigen Tagen ist er mit seiner in der Türkei geheirateten Frau bei der deutschen Botschaft in Ankara gewesen, um für sie ein Einreisevisum für Deutschland zu beantragen. Als er die Heiratsurkunde, weitere Unterlagen und seinen deutschen Pass vorlegt, wird der Botschaftsmitarbeiter plötzlich stutzig. Seinen schönen roten EU-Pass hat Herr B. nicht wiederbekommen, aber dafür eine Bescheinigung, dass er nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist. Nun fragt er sich verzweifelt und empört zugleich, wie es denn sein kann, dass er, der in Berlin geboren und aufgewachsen ist und sich als 19-Jähriger gerade in einer Ausbildung zum Bankkaufmann befindet, kein Deutscher mehr ist."

Für mich klingt das nach Häme.


Der Paß ist der edelste Teil von einem Menschen. Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustand wie ein Mensch. Ein Mensch kann überall zustandkommen, auf die leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, aber ein Paß niemals. Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird. (Bertolt Brecht, Flüchtlingsgespräche, 1940)

Geändert von minimal (26.11.2008 um 13:06 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 26.11.2008, 17:50
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AW: Doppelte Staatsbürgerschaft

Zitat:
Zitat von minimal
man bedenke, dass die Einführung der völlig legalen doppelten Staatsbürgerschaft geplant war und ein mehr als fragliches Optionsmodell daraus entstanden ist, mit dem gleichzeitigen Verlust der Staatsbürgerschaft für viele Menschen.
Nun bitte nicht alles durcheinander werfen. Die Sache mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft beim Erwerb einer anderen und das Optionsmodell sind ja nun zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.

Zitat:
Zitat von minimal
Es geht darum, wie das Gesetz enstanden ist
Entstanden ist es bereits 1913, in Kraft getreten 1914, damals unter dem namen "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz". Bereits in dieser ursprünglichen Fassung fand sich die Regelung, dass der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft zum Verlust der deutschen führt. So neu ist die Geschichte also überhaupt nicht. Neu war lediglich die Streichung der so genannten Inlandsklausel.

Zitat:
Zitat von minimal
den gesellschaftlchen Kontext, die Unterschriftenkampagne, die Hetze.
Zugegeben, das war seinerzeit ziemlich daneben. Ändert aber nichts daran, dass das nun mal die Spielregeln der Demokratie sind. Wie auch immer: die ursprüngliche Absicht der Regierung Schröder war jedenfalls im Bundesrat nicht mehr mehrheitsfähig. So war es letztlich auch nur konsequent, dass man das Schlupfloch stopfte und so die zunehmende "Mehrstaatigkeit duch die Hintertür" beendete.

Zitat:
Zitat von minimal
Ach ja und ich bezweifle auch, dass sich jeder so "freiwillig" für die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft entschieden hat. Die türkischen Konsulate haben da viel Mist gebaut und teilweise Leute nicht aus dem Register gestrichen, womit sie nicht entlassen waren.
Das kann schon deshalb nicht richtig sein, weil der Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft nicht erst duch die Streichung aus einem Register erfolgt, sondern duch Beschluss des Ministerrats. Da darüber eine Urkunde ausgestellt wird, die zwecks Einbürgerung der deutschen Einbürgerungsbehörde vorgelegt wird, kann als sicher gelten, dass alle Betroffenen auch tatsächlich ordnungsgemäß ausgebürgert waren.
Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft erfolgte ausschließlich auf eigenen Antrag. In wie weit die Leute vom Konsulat zur Unterschrift unter den Antrag überredet wurden, mag dahin gestellt bleiben. Gezwungen wurde mit Sicherheit keiner, das hat meines Wissens auch niemand behauptet.
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