Dies ist eine Diskussion zu deutschland und japan innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| deutschland und japan einfache frage. hat mister llello sonst noch alternative länder, die er aufsuchen kann? alles ist rein theoretisch. lg |
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| AW: deutschland und japan Um welchen Betrag Schulden handelt es sich denn? |
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| AW: deutschland und japan ca. 2000€. also nicht viel. ich füge noch mal siz. 2 hinzzu, was wäre wenn steuergeldhinterziehbung dazu käme? |
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| AW: deutschland und japan Es kann für unserern Protagonisten generell schon an der Ausreise hapern. Auch in der beschriebenen, zweiten Situation käme es auf die Höhe der Steuerschuld an. Gründsätzlich kann demjenigen, welcher erhebliche Steuerrückstände hat, der Pass mit sofortiger Wirkung nach §§ 8, 14 PassG entzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich ins Ausland absetzen will. Auch kann nach § 10 PassG demjenigen die Ausreise untersagt werden, wenn gegen ihn nach § 7 Abs. 1 ein Paß versagt oder nach § 8 ein Paß entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ergangen ist. Nach § 9 PassG können solche Anordnungen zudem im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert sein. Von der Einziehung kann alerdings nach § 12 III PassG abgesehen werden, wenn der Mangel geheilt ist, demnach der Schuldner seine Verbindlichkeiten noch vor der Ausreis erledigt. Bei einer mutmasslichen Steuerschuld von nur 2000 EUR sollte dies im Hinblick auf die Folgen und möglicher Unannehmlichkeiten bei der Ausreise eher problemlos möglich sein. Bezüglich Schulden (und außerhalb drohendem Ungemachs seitens des Finanzamts wegen einer Steuerschuld oder seitens eines Unterhaltsgläubigers wegen Unterhaltsschulden) kann neben der Möglichkeit eines Strafantrags seitens eines Gläubigers ggf. auch ein (ziviler) Haftbefehl zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung von einem Gläubiger beantragt sein, welcher aber anders als der strafrechtliche Haftbefehl vom Gerichtsvollzieher (zu beachten: u.U. nach Kenntnis davon bei Wiedereinreise) vollstreckt würde. Auch wäre das Finanzamt im Übrigen, sofern nicht eine Steuerstraftat nach § 370 AO vorliegt, bezüglich der Beitreibung von Steuerschulden insoweit neben der Abgabenordnung (AO) an die Zivilprozessordnung (ZPO) gebunden. Somit kann die Ausreise verweigert werden, wenn sich der Ausreisewillige der Strafverfolgung entziehen will. Unter bestimmten Voraussetzungen stünde damit nämlich eine Anordnung von Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO im Raum. Ob und inwieweit Japan nach der Einreise ausliefert, kann ich zumindest nicht sagen - dies wäre bestenfalls in der jweiligen Botschaft zu erfragen. |
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