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Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Dies ist eine Diskussion zu Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 01.06.2006, 14:31
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Question Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Hallo.
Ich habe ein Problem-Fall, vielleicht könnt ihr mir weiter helfen.

Herr M wohnt seit 4 Jahren in Deutschland.
Er lebt getrennt von Frau D.
Frau F hat vor 6 Monaten sein Sohn zur Welt gebracht.

Wie sieht es mit seinem Visum? Beim Ausländeramt würde es ihn gesagt, daß da er jetzt ein deutsches Kind hat, wird der ganze Verfahren von vorne angefangen, als ob er erst jetzt nach Deutschland gekommen wäre. Stimmt es?

Bekommt er, eventuell, wegen dem Kind endlich ein Unbefristetes Aufenthalterlaubnis?(Er hat jetzt eine 2 Jahre unbefristete Aufenthalterlaubnis bekommen.)

Da er mit Frau F nicht verheiratet ist (Die Mutter des Kindes), ist er nicht verpflichtet Unterhalt zu bezahlen, oder?
Und, wenn er mit Frau F nicht mehr wohnt, verliert er sein Aufenthalt oder ist es unwichtig ob er bei ihr wohnt oder nicht?

Bin für jeder Antwort dankbar.
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  #2 (permalink)  
Alt 01.06.2006, 15:41
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AW: Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Grund für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wäre seine Beteiligung an der Erziehung des Kindes. Diese vorausgesetzt wird er keine Schwierigkeiten haben, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, oder zumindest eine regelmäßige Verlängerung zu bekommen.

Bedenklich stimmt allerdings die Frage nach der Untehaltspflicht. Er ist für das Kind und für ca. drei Jahre auch für die Kindesmutter unterhaltspflichtig.

Wie sich eine Verletzung dieser Unterhaltspflicht auswirken würde, vermag ich nicht zu sagen.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.06.2006, 19:30
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AW: Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Danke für deine schnelle Antwort snud.

Zitat:
Grund für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wäre seine Beteiligung an der Erziehung des Kindes. Diese vorausgesetzt wird er keine Schwierigkeiten haben, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, oder zumindest eine regelmäßige Verlängerung zu bekommen.
Also, er hat das Kind anerkannt und bezahlt monatlich auch alles. Reicht das, oder wie soll man "Beteiligung" verstehen? (Zum Arzt fahren wenn das Kind krank ist? z.B...?)

Zitat:
Bedenklich stimmt allerdings die Frage nach der Untehaltspflicht. Er ist für das Kind und für ca. drei Jahre auch für die Kindesmutter unterhaltspflichtig.
Er zalht fürs Kind, möchte aber für die Mutter nicht zahlen. Er meinte sie hätten ein "vor-eheliches Vertrag" irgendwann beim Notar unterschrieben wo steht er wäre nicht unterhaltpflichtig falls sie ein Kind bekommen würde.

Und wie ist es eigentlich, muss er bei der Mutter wohnen um eine AE-Verlängerung zu bekommen oder nicht unbedingt?

Danke,
Sarah
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  #4 (permalink)  
Alt 02.06.2006, 08:52
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AW: Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Zahlen kann er auch aus dem Ausland.

Die Erziehung eines Kindes erfordert wesentlich mehr, als nur eine Geldzahlung. Muß ich wirklich erklären, was ein Vater ist?

Der Aufenthaltsgrund kann nur sein, daß seine Anwesenheitspflicht in Deutschland erforderlich ist. Konkret geht es um den Schutz der Familie. Ein Kind braucht einen Vater, der es auch betreut, mit ihm umgeht, ihm Werte vermittelt, Selbstvertrauen gibt, usw.
Für diese Dinge ist ein hiesiger Aufenthalt notwendig. Kümmert sich der Vater nicht, hat er in Gestalt des Kinds keinen Aufenthaltsgrund.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.06.2006, 15:08
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AW: Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Zitat:
Er meinte sie hätten ein "vor-eheliches Vertrag" irgendwann beim Notar unterschrieben wo steht er wäre nicht unterhaltpflichtig falls sie ein Kind bekommen würde
Das ist nicht relevant, da solche Schreiben mit solchem Inhalt in der Regel nicht gültig sind.
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  #6 (permalink)  
Alt 22.06.2006, 15:13
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AW: Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Kann mir auch nicht vorstellen, daß ein Notar so etwas aufsetzt.
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  #7 (permalink)  
Alt 26.06.2006, 09:27
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AW: Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Nur ein kurzer Hinweis:

1. Die Aufenthaltserlaubnis für den Vater, die Mutter, der/die das Kind betreut und erzieht, setzt eben die Betreuung voraus. Es gibt eine Aufenthaltserlaubnis also zu Gunsten des deutschen minderjährigen Staatsangehörigen, der der Betreuung bedarf. Wie man auf die Idee kommt, angesichts des klaren Wortlauts des Aufenthaltsgesetzes zu einer Aufenthaltserlaubnis des nur Barunterhalt zahlenden Elternteils zu kommen, kann ich nicht nachvollziehen.

2. Kindsvaterunterhalt kann meines Erachtens nach nicht abbedungen werden, § 1615 l verweist auf den Verwandtenunterhalt, also auch auf 1614.

3. Aus persönlicher Überzeugung heraus würde ich mir wünschen, dass die Ausländerbehörden in solchen Fällen möglichst für eine Ausweisung sorgen, auf jeden Fall aber kategorisch die Aerlaubnis versagen.
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Alt 11.08.2006, 18:29
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AW: Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

[COLOR=Red]Hallo,
entschuldige bitte wenn ich mich hier einmische, aber mein Problem ist ganz ähnlich und ich suche Hilfe.
Der Vater meines Kindes (2 Monate) hat einen Aufenthaltstitel auf unseren Sohn (Vaterschaftsanerkennung) für 3 Jahre bekommen.

Kann ich diese ihm wieder entziehen, so das er wieder das Land verlassen muss?[/COLOR
]
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Alt 11.08.2006, 20:26
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AW: Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Was willst du denn entziehen? Die Vaterschaftsanerkennung? Kaum möglich, du hast ja schriftlich zugestimmt. Die Aufenthaltserlaubnis? Bist du die Ausländerbehörde?
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  #10 (permalink)  
Alt 12.08.2006, 10:01
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AW: Deutsches Kind und Aufenthaltserlaubnis

Aufgrund einer Vaterschaftsanerkenntnis für ein deutsches Kind kriegt meines Wissens niemand automatisch eine Aufenthaltserlaubnis. Wahrscheinlicher halte ich die Variante, dass ihr eine Sorgerechtserklärung abgegeben habt, wonach ihr euch das Sorgerecht teilt. Oder du hast erklärt, dass er faktisch das Kind betreut und erzieht.
In einem solchen Fall verhält es sich meist so:
Wenn Der deutsche Elternteil bewerkstelligen kann, dass der ausländische Elternteil dauerhaft nicht mehr die Erziehung oder Betreuung übernehmen (darf), dann entfällt ja der Grund für die Aufenthaltserlaubniserteilung. Diese würde also zumndest nicht mehr verlängert. Ggf. könnte sie auch - Lektüre des Aufenthaltsgesetzes vonnöten - widerrufen werden.
Ohne Sorgeerklärung muss man einfach nur die entsprechenden Tatsachen schaffen und dokumentieren. Mit Sorgeerklärung hat der ausländische Vater auch das Recht dazu, die Sorge auszuüben. Dann bedarf es der - von einer Kindeswohlprüfung abhängigen - Entziehung des Sorgerechts durch das Familiengericht.

Was das in deinem Fall heisst, müsste ein am besten auf Familienrecht oder Ausländerrecht spezialisierter Anwalt beantworten. Die sind gar nicht so teuer wie man denkt und die Investition lohnt sich. Der kann halt auch einschätzen aufgrund der konkreten Umstände, ob es überhaupt sinnvoll ist, zum Familiengericht zu gehen.
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