Dies ist eine Diskussion zu Deutsche Staatsbürgerschaft innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Deutsche Staatsbürgerschaft folgende Annahme, ein deutscher zeugt mit einer Ukrainerin, welche in Tschechien lebt und arbeitet ein Kind. In der Geburtsurkunde des Kindes, ausgestellt 2001 in der CZ, stünden sowohl der deutsche Vater, als auch die ukrainische Mutter. Erzeuger und Mutter wären nicht verheiratet, der Erzeuger würde auch keinerlei Unterhalt zahlen. Das Kind steht im ukrainischen Pass der Mutter, hätte aber auch noch einen deutschen Kinderausweis, welcher bis 4/2011 gültig wäre. Mutter & Kind leben beide in CZ, das Kind ginge auch dort zur Schule und die Mutter würde, dank Aufenthaltsgenehmigung, in CZ einer geregelten Arbeit nachgehen. Für das Kind würde jedoch nur ein Visum mit Gültigkeit 06/2011 bestehen, danach drohte die Abschiebung in die Ukraine. Welche Möglichkeiten für das Kind bestünden, eine deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen? Angenommen die beiden hätten einen wohlwollenden Support aus Deutschland der Beiden bei Behördengängen, Anwälte etc. unterstützt? Das Ziel bestünde darin, dass das Kind weiterhin in der CZ bleiben kann, und dort seine schulische Ausbildung zu ende bringen kann. Auf eine anregende Disukussion Viele Grüße A. |
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| AW: Deutsche Staatsbürgerschaft Wenn der Vater deutsch ist, so ist das Kind von anfang an deutsch, da der erzeuger deutsch ist, und die mutter hätte anspruch auf einen rechtmäsigen aufenthalt in deutschland da sie erziehungsberechtigte eines deutschen kindes wäre |
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| AW: Deutsche Staatsbürgerschaft Das Kind ist gem. § 4 Abs. 1 StAngG Deutscher. Damit genießt es in Tschechien Freizügigkeit nach EU-Recht, sofern sein Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Da die Mutter Arbeitnehmerin ist und in Tschechien eine Aufenthaltserlaubnis hat, ist eine Abschiebung des Kindes in die Ukraine unzulässig, selbst wenn dies nach tschechischem Recht möglich wäre. Der Europäische Gerichtshöf hat in ähnlichen Fällen sogar einem "drittstaatsangehölrigen" Elternteil ein von dem Kind (das eine Unionsbürgerschaft hatte) abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuerkannt (wiederum unter der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung). |
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| AW: Deutsche Staatsbürgerschaft Ja, aber nur, wenn das hier zutrifft: "Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft"
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| AW: Deutsche Staatsbürgerschaft Hallo, vielen Dank für die zahlreichen Antworten bisher. Das heißt, würde bsp. eine tschechische Geburtsurkunde vorliegen, in welcher ein deutscher Vater aufgeführt wäre, könnte die Mutter mit ihrem Kind, nach Deutschland reisen, und eine Verlängerung des Kinderausweis beantragen? |
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| AW: Deutsche Staatsbürgerschaft Wenn die ukrainische Mutter in Tschechien eine ordnungsgemäße Aufenthaltserlaubnis besitzt, darf sie sich ohne Visum bis zu 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten (Lebensunterhalt muss gesichert sein). Das Kind ist wohl Deutscher und darf ohnehin einreisen. Ein Kinderausweis wird dann erteilt bzw. verlängert, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes bewiesen ist, was bei dem geschilderten Sachverhalt aber möglich sein müsste. |
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| AW: Deutsche Staatsbürgerschaft Die Antwort steht doch schon weiter oben. Es kommt drauf an, ob die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkannt wurde. Das ist natürlich auch im Ausland möglich, wenn das dortige Recht dem deutschen vergleichbar ist. In Ländern, wo die Eintragung eines Vaters auf Zuruf geschieht, wie z.B. Russland, kann man das vergessen. Wie das in Tschechien ist, weiß ich nicht. Im Zweifel prüft das das Standesamt oder die Staatsngehörigkeitsbehörde.
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| AW: Deutsche Staatsbürgerschaft Guten Abend, was ich nicht ganz verstehe an der Sache, würde ein Kinderausweis (kurz vor dem Ablaufen) bestehen, müsste doch schonmal die Vaterschaft auf amtlichem Wege anerkannt worden sein. Ein Kinderausweis wird ja nicht einfach so verteilt? |
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| AW: Deutsche Staatsbürgerschaft Wenn schon mal ein Kinderausweis erteilt wurde, ist das natürlich ein starkes Indiz dafür, dass die deutsche Staatsbürgerschaft der Kindes schon mal anerkannt wurde. Wo ist dann eigentlich das Problem?
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| AW: Deutsche Staatsbürgerschaft In der Fragestellung wurde die Vaterschaft des Deutschen nicht problematisiert. Auch wird vor Erstausstellung eines Kinderausweises die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes geprüft. Da die Eltern nicht verheiratet waren, kommt nur die Anerkennung der Vaterschaft in Betracht (§ 1592 Nr. 2 BGB). Gleiches gilt wohl für Eintragungen in die Geburtsurkunde. Es ist aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts daher von einer Anerkennung der Vaterschaft durch den Deutschen auszugehen. |
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