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Deutsche Frau eines Türken schwanger von einem anderen Mann - droht Abschiebung?

Dies ist eine Diskussion zu Deutsche Frau eines Türken schwanger von einem anderen Mann - droht Abschiebung? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 14.07.2007, 08:41
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Deutsche Frau eines Türken schwanger von einem anderen Mann - droht Abschiebung?

Mal angenommen Frau A. (Deutsche) ist seit fast 4 Jahren verheiratet mit Herrn B (Türke). Während der ersten 2 Jahre lebte Herr B aber noch in der Türkei. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestände in Deutschland also seit etwa 18 Monaten und Herr B hat noch eine Aufenthaltsgenehmigung bis Dezenber 2007. Nun trennt sich aber Frau A. von Herrn B. im April 2007. Daraus resultiert, dass Herr B. im Juli 2007 von der Ausländerbehörde die Aufforderung bekommt binnen 4 Wochen das Land zu verlassen, da er und seine Frau nun getrennt leben. Sollte er das LAnd nicht verlassen, würde er abgeschoben werden.
Frau A. möchte sich auch von Herrn B. scheiden lassen. Dieser stimmt natürlich nicht zu und das Gericht weist die Scheidung zurück, da es noch kein Trennungsjahr gab. Aber Frau A. möchte nun gerne mit ihrem neuen Lebensgefährten ein Kind!!!
Nun die Frage: Was würde in einem solchen Fall passieren? Herr B. könnte behaupten es wäre sein Kind, da er dann evtl. wieder nach Deutschland kommen könnte. Aber der neue Freund von Frau A. der Herr C. erkennt das Kind natürlich als sein Kind an und auch Frau A. stimmt dem zu. Können Frau A. und Herr C. nun erst nach 3 Jahren, wenn eine Scheidung auch ohne Zustimmung von Herrn B. durchgeführt werden kann, gemeinsam ein Kind bekommen?

Ich freue mich auf eure Beiträge
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  #2 (permalink)  
Alt 14.07.2007, 15:12
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AW: Deutsche Frau eines Türken schwanger von einem anderen Mann - droht Abschiebung?

Zitat:
Zitat von Gershwin
Herr B. könnte behaupten es wäre sein Kind,
Herr B braucht das gar nicht zu behaupten. So lange er mit der Frau A verheiratet ist, ist es nach dem Gesetz sein Kind. § 1592 BGB.

Zitat:
Aber der neue Freund von Frau A. der Herr C. erkennt das Kind natürlich als sein Kind an und auch Frau A. stimmt dem zu.
So lange die Ehe, genauer gesagt, solange bereits eine Vaterschaft besteht, ist eine solche Anerkennung unwirksam. Das Mittel der Wahl wäre daher hier eine Anfechtung der Vaterschaft.

Siehe §§ 1592 bis 1600 BGB.
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