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Deutsche Behörden akzeptieren selten EU-Personalausweise

Dies ist eine Diskussion zu Deutsche Behörden akzeptieren selten EU-Personalausweise innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.04.2006, 02:22
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Question Deutsche Behörden akzeptieren selten EU-Personalausweise

Hallo Zusammen !!!

Meine Frage (in 2 Teilfragen aufgeteilt) behandelt das Akzeptieren von amtlichen Personalausweisen der EU-Mitgliedsstaaten bei deutschen Behörden. Diese sind nach EU-Richtlinie sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 AufenthV in Deutschland und in der gesamten EU gültiger Passersatz und praktisch mit Reisepässen gleichgestellt. Ein EU-Bürger hat somit die freie Wahl, innerhalb der EU (also auch Deutschlands) seine Identität sowie Staatsangehörigkeit entweder mit seinem Reisepass oder mit seinem Personalausweis zu belegen.

Nun zu meinen eigentlichen hypothetischen Fragen:

1) Ehemann Deutscher, Ehefrau Polin (EU) , beide z.Z. ALG II Empfänger. Aus diesem Grund kann die Ehefrau nicht das volle Freizügigkeitsrecht nach FreizügG/EU genießen, sie hat aber das Aufenthaltsrecht nach § 28 AufenthG als Ehefrau eines Deutschen. Nun hat sie als Identitätsdokument nur den polnischen Personalausweis bei sich, denn für Einreise und Aufenthalt in Deutschland erfüllt sie damit die Passpflicht. Leider spielt die Ausländerbehörde nicht mit. Diese besteht auf der Vorlage eines Reisepasses, "da man den Personalausweis ja nicht mit der Aufenthaltserlaubnis zukleben könne". Von der Vorlage des Reisepasses macht also unsere fiktive Ausländerbehörde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abhängig und droht sogar mit Abschiebung aus diesem Grund. Nebenbei bemerkt, § 78 Abs. 1 und 2 AufenthG sehen 2 Formen der Aufenthaltserlaubnis vor, und zwar als Klebeetikett aber auch als eigenständiges Dokument in Kartenform. Kein Grund also, wegen dieser rein technischen Gegebenheit den Aufenthalt zu verweigern. Wäre also bei dieser eigentlich eindeutigen Rechtslage das Verhalten der Ausländerbehörde korrekt?

2) Falls ein z.B. deutsch-polnisches Ehepaar die Geburt ihres gemeinsamen Kindes beim deutschen Standesamt melden will, so sollten die Eltern sich ausweisen können. Jetzt nehmen wir mal an, die Standesbeamtin will vom polnischen Personalausweis der Mutter des Kindes nichts sehen, sie besteht abermals auf dem Reisepass mit der Begründung, nur ein Reisepass, nicht aber ein Personalausweis könne als Staatsangehörigkeitsnachweis dienen. Nun, soviel ich weiß, ist erstens weder das eine noch das andere ein richtiger Nachweis sondern eher eine Glaubhaftmachung. Zweitens sind - vor allem bei EU-Bürgern - Pass und Ausweis für diesen Zweck gleichbedeutend, da siehe wieder Aufenth § 3 Abs. 3 Nr. 5, beide die gleiche Information beinhalten, in beiden die Staatsangehörigkeit eingetragen ist, und sie als solche Dokumente vom Staat nur an dessen Staatsangehörige ausgegeben werden. Könnte hier das Verhalten der Standesbeamtin als korrekt bezeichnet werden, und hätte es Probleme mit der Anmeldung des Kindes gegeben, falls die Kindesmutter nur ihren Personalausweis vorweisen könnte?

Tja, lange Rede - kurzer Sinn...
Würde mich sehr über Antworten und Meinungen freuen.

Grüße

Shrek_K
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  #2 (permalink)  
Alt 16.04.2006, 15:08
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AW: Deutsche Behörden akzeptieren selten EU-Personalausweise

Leider hast Du in der Verordnung den wichtigsten Teil überlesen.
Zitat:
§ 3 AufenthV - Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
2. auf Grund des Rechts der Europäischen Union
verpflichtet ist,
dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten.
Du selbst schreibst doch aber, dass sich die Aufenthaltserlaubnis gerade NICHT auf das EU-Aufenthaltsrecht stützt, sondern auf § 28 AufenthG. Zum Zwecke des ehelichen Zusammenlebens wäre Deutschland aber nicht aufgrund EU-Rechts verpflichtet, der Frau den Grenzübertritt zu gestatten. Insofern greift die Fiktion des § 3 AufenthV gar nicht!
Die Fiktion ist rein zweckgebunden. Sie greift nur nur soweit (das Wörtchen ist im Gesetzestext nicht umsonst enthalten), als die Zwecke des EU-Rechts greifen. Darüber hinaus greift die Fiktion eben nicht!

Das bedeutet, dass die Fiktion lediglich für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland zu bestimmten Zwecken gilt. Sobald die Zwecke nicht mehr greifen, ist ein Ausweis auch kein Passersatz mehr, wie z.B. bei personenstandsrechtlichen Fragen!
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  #3 (permalink)  
Alt 19.04.2006, 01:27
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AW: Deutsche Behörden akzeptieren selten EU-Personalausweise

Hallo Atlantis!
Danke erstmal für die Antwort.
Ich bin sicher kein Fachmann auf diesem Gebiet, aber ich würde gerne doch Einiges erwidern bzw. präziser nachfragen.
Daher verzeih mir bitte, falls ich an der Auslegung etwas falsch verstanden haben sollte.

§ 3 Abs. 1 AufenthV beschreibt in seiner Bedingung nur etwas über die Gestattung des Grenzübertritts für den Inhaber eines z.B. EU-Personalausweises auf Grund des Rechts der Europäischen Union. Und Letzteres gestattet jedem EU-Bürger (gegen den natürlich kein Einreiseverbot besteht) alleine aufgrund der Staatsangehörigkeit seines EU-Heimatlandes den Grenzübertritt in ein anderes EU-Land auf der Grundlage seines Ausweises (hier also Passersatz) . Es ist den Grenzbeamten - soweit ich es gelesen habe - nicht einmal gestattet zu fragen, zu welchem Zweck und für wie lange unser EU-Bürger einreist. Nach meinem Verständnis wäre es also so, dass wenn dieser Mensch mit seinem Ausweis legal eingereist ist, so dient als Folge dieser Bedingung in § 3 Abs. 1 AufenthV sein Ausweis für seinen gesamten Aufenthalt als Passersatz, unabhängig also z.B. von Freizügigkeitsvoraussetzungen o.ä. Ich denke daher, dass dieser Paragraph sich nicht auf das JA oder NEIN für jeden einzelnen Ausweis bezieht, sondern viel mehr auf eine ganz bestimmte Art Ausweis allgemein, also z.B. alle Personalausweise der EU-Staaten. Auch bei info4alien.de erfuhr ich von Mitarbeitern von Ausländerbehörden sowie der Bundespolizei und der Standesamtsaufsicht, dass EU-Personalausweise grundsätzlich immer als Passersatz dienen und die Passpflicht mit ihnen immer erfüllt wird. Man erteile auch Aufenthaltsgenehmigungen auf deren Grundlage, es geschehe aber bisher allgemein selten.
Als Letztes erwähne ich, dass die entsprechende Abteilung der Europäischen Kommission mir kürzlich (wegen einer anderen Sache) schrieb, dass einem EU-Bürger grundsätzlich aus seiner alleinigen Staatsangehörigkeit eines EU-Staates das Recht hervorgeht, die Wahl zu haben, zur Feststellung seiner Identität sowie Staatsangehörigkeit entweder seinen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen. Dieses Recht sei an keine weiteren Bedingungen hinsichtlich seines Status geknüpft. Würde ein EU-Staat nur eines der beiden Dokumente akzeptieren, so würde er gegen das geltende Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Noch einige Worte zum Geburteneintrag beim Standesamt: Angenommen, das deutsch-polnische Ehepaar sei zu einem Kurzaufenthalt in Deutschland, und gerade jetzt ist ihr Kind geboren. Die Mutter hat nur ihren PL-Ausweis, nicht mal eine Freizügigkeitsbescheinigung, denn für den Kurzaufenthalt braucht sie diese nicht. Trotzdem bleibt die Standesbeamtin bei ihrem Standpunkt und misst dem PL-Ausweis keine rechtliche Bedeutung zu. (Alleine aus dem Ausweis ist natürlich der Aufenthaltsstatus und die Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich. So oder so, die darin enthaltenen amtlichen Informationen verändern nicht ihren Inhalt durch den Aufenthaltszweck. Es ist immernoch der selbe Ausweis wie vorher.)

Soweit ich mit meinem Philosophieren nicht zu nervig bin, möchte ich sehr gerne um Deine oder Eure Meinung bitten.

Viele Grüße

Shrek_K

Geändert von Shrek_K (19.04.2006 um 03:08 Uhr). Grund: Noch was vergessen...
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  #4 (permalink)  
Alt 03.07.2006, 02:07
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Exclamation AW: Deutsche Behörden akzeptieren selten EU-Personalausweise

Zitat:
Zitat von Atlantis
Du selbst schreibst doch aber, dass sich die Aufenthaltserlaubnis gerade NICHT auf das EU-Aufenthaltsrecht stützt, sondern auf § 28 AufenthG. Zum Zwecke des ehelichen Zusammenlebens wäre Deutschland aber nicht aufgrund EU-Rechts verpflichtet, der Frau den Grenzübertritt zu gestatten. Insofern greift die Fiktion des § 3 AufenthV gar nicht!
Die Fiktion ist rein zweckgebunden. Sie greift nur nur soweit (das Wörtchen ist im Gesetzestext nicht umsonst enthalten), als die Zwecke des EU-Rechts greifen. Darüber hinaus greift die Fiktion eben nicht!

Das bedeutet, dass die Fiktion lediglich für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland zu bestimmten Zwecken gilt. Sobald die Zwecke nicht mehr greifen, ist ein Ausweis auch kein Passersatz mehr, wie z.B. bei personenstandsrechtlichen Fragen!
Hallo Atlantis!

Tut mir leid, dass ich nach so langer Zeit noch mal nachhacke, aber mich würde interessieren, ob das Deine eigene Rechtsauslegung ist oder ob Du diese Auffassung aus Quellen bezogen hast, die Du auch belegen kannst.

Denn wäre es so, wie Du sagst, nämlich "die Fiktion (EU-Personalausweis als Passersatz) sei rein zweckgebunden", so wäre die gesamte Reisefreizügigkeit, bezogen auf das Identitätsdokument, mit wenigen Ausnahmen praktisch gar nicht vorhanden.
Nehmen wir mal an, Du fährst in den Urlaub nach Spanien, nimmst nur Deinen Personalausweis mit, fertig. Jetzt möchtest Du aber gerne dort zum Angeln, und dafür müsstest Du Dir erst einen amtlichen spanischen Anglerschein ausstellen lassen. Man verlangt in der Fischereibehörde nach Deinem Identitätsdokument, Du zeigst den Personalausweis, aber die sagen "no no no, das wollen wir nicht, den Reisepass hätten wir gerne." Du fragst "Warum?" Die sagen: "Die Fiktion (EU-Personalausweis als Passersatz) ist rein zweckgebunden. Du bist hier zum Angeln gekommen, doch das unterliegt nicht dem EU-Recht sondern dem spanischen nationalen Recht. Das mit dem Passersatz greift hier leider nicht, also ohne Pass kein Angeln."

Dies würde nach der von Dir dargestellten Rechtsauffassung so geschehen, und bei Tausenden anderen Dingen auch. Also doch keine freie Wahl zwischen Pass oder Perso?

Noch etwas zur Information (bitte keinem weiter erzählen) : Jemand, der ein ähnliches Problem hatte (s. erster Beitrag), hat offiziell einen Rechtsanwalt konsultiert. Dieser erklärte eindeutig, dass der EU-Personalausweis zu JEDEM Zwecke ganz normal als Passersatz dient, also auch für die Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG (dort wird sowieso Pass ODER Passersatz gefordert). Und jetzt kommt das Beste: Die polnische Ehefrau des deutschen Mannes hat trotz des Bezugs von ALG II (durch Beide Ehepartner) eine unbefristete EU-Freizügigkeitsbescheinigung erhalten. Wohl deswegen: Deutscher Ehemann, also Recht auf Aufenthalt für Ehefrau. Da aber Ehefrau EU-Bürgerin, deshalb nach Vorschrift keine Aufenthaltserlaubnis sondern EU-Freizügigkeitsbescheinigung. Angelegenheit erledigt.

Trotzdem besteht nach meiner Meinung Bedarf, die unübersichtliche Situation von EU-Bürgern, die gleichzeitig Familienangehörige von Deutschen sind, gesetzlich eindeutiger zu gestalten. Und auch der Bedarf, vielen Behördenmitarbeitern zu erklären, was ein Personalausweis eines anderen EU-Staates eigentlich so für ein Ding ist, und dass er ebenso gültig ist wie der Pass.

Freundliche Grüße

Shrek_K

Geändert von Shrek_K (04.07.2006 um 01:25 Uhr). Grund: verschrieben: "mir" statt "mit"
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