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Bleiberecht für integrierte Ausländer

Dies ist eine Diskussion zu Bleiberecht für integrierte Ausländer innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 10.03.2009, 12:22
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Bleiberecht für integrierte Ausländer

Mal angenommen Person A ist als 9jährige mit ihrer Familie vom Krieg nach Deutschland geflüchtet, hat Asyl beantragt und lebte mit ihrer Familie neun Jahre lang in Deutschland. Durch die Beendigung des Krieges und den dadurch entstandenen Zerfall des Landes ist A mit ihrem Vater in ein Drittland geschickt worden (freiwillige Ausreise, da sonst Abschiebung mangels Asylgewähr in das Drittland drohte). Damals fehlte A in Deutschaland noch 1 Jahr bis zum erfolgreichen Abschluss eines Fachabiturs. Im ihr fremden Land musste sie unter anderem eine neue Schrift lernen um einen Abschluss zu erlangen, was sie auch tat. Nach 1 ½ Jahren kam sie als ausländische Studierende (§ 16 Abs. 1) nach Deutschland um in dem Land zu studieren, in dem sie der Sprache am mächtigsten war. Nun studiert sie seit 8 Jahren in Deutschland und finanziert sich ihr Studium ausschließlich selbst. Insgesamt ist sie seit 17 Jahren in Deutschland.
Durch mehrere unglückliche Umstände (wie z.B. Änderungen der Studienordnung, Abschaffung des Studienganges) kann das Studium nicht in dem angegebenen Zeitraum abgeschlossen werden.
Unterhalt kann selbstständig bestritten werden, Arbeit ist auch vorhanden.

1. Auf welche rechtlichen Grundlagen kann sich A beziehen um eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen?
2. Gibt es eine Möglichkeit auf Grund der wechselnden Studienbedingungen die Grenze von 8 Jahre zu verlängern, bzw. eine Erlaubnis zu bekommen, das Studium zu beenden?
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