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Bin Deutscher 8 monate schwanger für Ausländer

Dies ist eine Diskussion zu Bin Deutscher 8 monate schwanger für Ausländer innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.06.2007, 10:37
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Bin Deutscher 8 monate schwanger für Ausländer

Frau A ist eine Burgerin und sie ist 7 monate 2 Wochen schwanger für Herr B ein Ausländer. Jetzt wollte der Ausländer behörden Herr B abschiebung. Welche chance hat Herr B und den ungeborenen Kind und Frau A.
Danke sehr deine antwort hilft.
Bimson
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  #2 (permalink)  
Alt 18.06.2007, 15:23
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AW: Bin Deutscher 8 monate schwanger für Ausländer

was ist eine burgerin ??? wieso schwanger für IHn ???? das macht alles keinen sinn
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  #3 (permalink)  
Alt 18.06.2007, 15:40
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AW: Bin Deutscher 8 monate schwanger für Ausländer

Hamburger??? vielleicht??

Burmesin???


Ist der Text aus einem Übersetzungsprogramm????


Frage:
Wer ist schwanger A oder B
Wer ist Ausländer A oder B
Woher kommt der Ausländer???
Welchen Status hat dieser? z.B.: Asyl
Wer will wenn abschieben??? A > B - B > A

Bitte nochmal neu formulieren.

Lg.
__________________

Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1
oder
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  #4 (permalink)  
Alt 18.06.2007, 15:43
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AW: Bin Deutscher 8 monate schwanger für Ausländer

Ich glaube,......

A ist Ausländerin und schwanger, B ist Ausländer und steht zur Abschiebung an????

A + B würden eigentlich Eltern???


Lg.
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Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
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  #5 (permalink)  
Alt 18.06.2007, 15:51
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AW: Bin Deutscher 8 monate schwanger für Ausländer

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  #6 (permalink)  
Alt 18.06.2007, 16:42
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AW: Bin Deutscher 8 monate schwanger für Ausländer

Einzige Möglichkeit, wenn im Herkunftsland keine Gefahren für Leib und Leben(Folter u.ä.)wegen der Rasse, politischer ZUgehörigkeit, Religion oder Staatsangehörigkeit drohen, sich auf § 60 V AufenthaltsG zu berufen. Die abschiebung könnte gegen die Privatsphäre aus der Menschenrechtskonvention verstossen. Dies wird noch zu bejahen sein, wenn zwischen A und B enge Beziehungen bestehen, so dass auch die Vaterrolle ausgefüllt würde und B in Deutschland verwurzelt ist. Also bei langem Aufenthalt, Arbeitsstelle etcpp. Sieht hier aber nicht gut aus, da die Gerichte sehr strenge Maßstäbe anlegen.
Ein Anwalt für Ausländerrecht kann hier eventuell weiter helfen und gegen den Bescheid einen Antrag nach § 80 V VwGO stellen, falls eine Aufenthaltsgenehmigung/Asylanerkennung widerrufen werden sollte bzw. Antrag nach § 123 VwGO, wenn keine Aufenthaltsberechtigung gegeben ist. Dieser dürfte allerdings noch weniger Aussicht auf Erfolg haben, wenn B nicht politisch/anderweitig Verfolgter ist....
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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