Dies ist eine Diskussion zu Beschluss zum Zwecke der Ausschiebung innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Beschluss zum Zwecke der Ausschiebung durch einen gerichtlicher Beschluss zur einstweiligen Freiheitsentziehung (zum Zwecke der Abschiebung) nach § 427 FamFG (seit 01.09.2009, vorher § 11 (1) FEVG) ) wird die gesuchte Person durch die Polizei angetroffen und zur Dienststelle verbracht !!! Welchen Status (keine Festnahme, keine Verhftung) hat die Person. Kommentare sprechen von der Ingewahrsamnahme !!! Ist die Ingewahrsamnahme vorliegend teil des Beschlusses oder muss man eventuell das SOG heranziehen ???? Welche Maßanhmen sind zur Durchsetzung solcher Beschlüsse zulässig ?? Gruss Chaviechase |
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| AW: Beschluss zum Zwecke der Ausschiebung Diese Form der Freiheitsentziehung wird aufgrund eines Antrages der zuständigen Ausländerbehörde richterlich Angeordnet. Der Antrag richtet sich nach § 62 AufenthG, im Regelfall sind vorliegend die Voraussetzungen des II Nr. 1 und 5 gegeben. Das AufenthG enthält zwar Elemente des materiellen Strafrechts, ist aber zu 99 % besonderes Verwaltungsrecht. Es handelt sich daher um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, weshalb der Auffassung der Ingewahrsamnahme beizupflichten ist. § 62 I AufenthG i.v.m. § 427 FamFG ist für sich gesehen bereits eine ausreichende Befugnisgrundlage zur Ingewahrsamnahme. Einen Umweg über das besondere Befugnisrecht der Polizei bedarf es nach meiner Auffassung nicht. Ich gehe davon aus, dass eine richterliche Anordnung zur Freiheitsentziehung auch das Recht umfasst, diese notfalls mit Zwang durchzusetzen. In der StPO gibt es sofern mir bekannt, auch keine spezielle Befugnis zur Durchsetzung von Haftbefehlen aus §§ 453c, 457 StPO. Man muss also davon ausgehen, dass die richterliche Anordnung bindend und auch vollstreckungsfähig ist. Die einzig mir dahingehende bekannte Regelung ist z.B. § 39 IV BPOLG " Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, um einem Ersuchen, das eine Freiheitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen." Eine solche Regelung fehlt jedoch in anderen Polizeigesetzen bzw. auch im HmbSOG. Deshalb gehe ich davon aus, dass diese Terminologie nur aus Gründen der Rechtssicherheit aufgenommen wurde. |
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